Inwieweit sektorübergreifende EU-Rechtsakte unter den EU-Unterwerfungsvertrag fallen

ShortId
25.7442
Id
20257442
Updated
12.06.2025 11:32
Language
de
Title
Inwieweit sektorübergreifende EU-Rechtsakte unter den EU-Unterwerfungsvertrag fallen
AdditionalIndexing
10;15;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Entscheidend dafür, ob ein EU-Rechtsakt im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme in ein Abkommen übernommen werden muss, ist die Frage, ob er in den Geltungsbereich eines der Binnenmarktabkommen fällt. Es werden somit keine EU-Rechtsakte in die Abkommen übernommen, die sich ausserhalb des klar definierten Geltungsbereichs dieser Abkommen befinden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weder die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSDR) noch die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) fallen in den Anwendungsbereich eines der Binnenmarktabkommen Schweiz-EU. Sie gehören damit nicht zum für diese Abkommen relevanten EU-Recht und müssten daher nicht übernommen werden. Entsprechend sind sie auch nicht Teil des Pakets Schweiz-EU. </span></p></span>
  • <p>- Warum ist der Bundesrat der Meinung, dass die Themen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) nicht unter den EU-Unterwerfungsvertrag fallen?<br>- Sind diese vertraglich explizit ausgenommen?<br>- Ist vertraglich ausgeschlossen, dass bei einer zukünftigen Anpassung dieser EU-Rechtsakte die Schweiz diese (neuen) Teile – aus EU-Sicht – trotzdem dynamisch übernehmen müsste?</p>
  • Inwieweit sektorübergreifende EU-Rechtsakte unter den EU-Unterwerfungsvertrag fallen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Entscheidend dafür, ob ein EU-Rechtsakt im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme in ein Abkommen übernommen werden muss, ist die Frage, ob er in den Geltungsbereich eines der Binnenmarktabkommen fällt. Es werden somit keine EU-Rechtsakte in die Abkommen übernommen, die sich ausserhalb des klar definierten Geltungsbereichs dieser Abkommen befinden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weder die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSDR) noch die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) fallen in den Anwendungsbereich eines der Binnenmarktabkommen Schweiz-EU. Sie gehören damit nicht zum für diese Abkommen relevanten EU-Recht und müssten daher nicht übernommen werden. Entsprechend sind sie auch nicht Teil des Pakets Schweiz-EU. </span></p></span>
    • <p>- Warum ist der Bundesrat der Meinung, dass die Themen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) nicht unter den EU-Unterwerfungsvertrag fallen?<br>- Sind diese vertraglich explizit ausgenommen?<br>- Ist vertraglich ausgeschlossen, dass bei einer zukünftigen Anpassung dieser EU-Rechtsakte die Schweiz diese (neuen) Teile – aus EU-Sicht – trotzdem dynamisch übernehmen müsste?</p>
    • Inwieweit sektorübergreifende EU-Rechtsakte unter den EU-Unterwerfungsvertrag fallen

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