Überidentifikation mit der e-ID beim online-Einkaufen

ShortId
25.7454
Id
20257454
Updated
16.06.2025 15:36
Language
de
Title
Überidentifikation mit der e-ID beim online-Einkaufen
AdditionalIndexing
04;15;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Beide Fragen kann Ihnen der Bundesrat klar mit «Ja» beantworten. Die e-ID hat zum Zweck, dass Sie im Internet Ihre Identität nachweisen können. Dass Sie also nachweisen können, dass Sie Gerhard Andrey sind oder wann und wo Sie geboren wurden. In gewissen Fällen sind alle diese Angaben erforderlich und mit der e-ID können Sie diese Angaben auch machen. Der springende Punkt ist aber, dass dies nur in gewissen Fällen erforderlich ist, und eben nicht in allen Fällen. Daher ist die e-ID so gebaut, dass Sie auch nur die Tatsache, dass Sie eine Person sind, die älter als 18 Jahre ist, nachweisen können – ohne weitere Details. Das e-ID-Gesetz und das Datenschutzgesetz sind hier klar: Personendaten müssen rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeitet werden. Wenn ein Online-Shop diese Grundsätze nicht respektiert, trägt der Bund dies im Vertrauensregister ein, was dann für Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID sichtbar ist. Ein Online-Shop kann auch aus dem Vertrauensregister ausgeschlossen werden, wenn er sich nicht an diese Grundsätze hält. Im Übrigen ist es bereits heute so, dass Sie bei Online-Bestellungen unterschiedliche Rechnungs- und Lieferangaben machen können. Das e-ID-Gesetz ändert daran nichts. Es ist dem Bundesrat ein Anliegen, in diesem Zusammenhang klar zu sagen: Der Bundesrat will mit der e-ID nicht den gläsernen Bürger. Mit der e-ID will der Bundesrat den sicheren und einfachen Austausch von Personendaten ermöglichen und gleichzeitig die Privatsphäre schützen.</span><span></span></p></span>
  • <p>Mit der neuen e-ID kann anonym ein Mindestalter nachgewiesen werden.<br>- Sorgt das neue e-ID-Gesetz dafür, dass ein Online-Shop beim Alkoholkauf zwar das Alter prüfen darf, aber nicht den amtlich bestätigten Namen erhalten muss – selbst wenn der Shop eine Lieferadresse mit Empfängerin verlangt?<br>- Ist es also weiterhin möglich, dass man als Besteller zum Beispiel nur den Ledignamen oder sogar einen anderen Namen angeben kann – unabhängig vom Altersnachweis?</p>
  • Überidentifikation mit der e-ID beim online-Einkaufen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Beide Fragen kann Ihnen der Bundesrat klar mit «Ja» beantworten. Die e-ID hat zum Zweck, dass Sie im Internet Ihre Identität nachweisen können. Dass Sie also nachweisen können, dass Sie Gerhard Andrey sind oder wann und wo Sie geboren wurden. In gewissen Fällen sind alle diese Angaben erforderlich und mit der e-ID können Sie diese Angaben auch machen. Der springende Punkt ist aber, dass dies nur in gewissen Fällen erforderlich ist, und eben nicht in allen Fällen. Daher ist die e-ID so gebaut, dass Sie auch nur die Tatsache, dass Sie eine Person sind, die älter als 18 Jahre ist, nachweisen können – ohne weitere Details. Das e-ID-Gesetz und das Datenschutzgesetz sind hier klar: Personendaten müssen rechtmässig, nach Treu und Glauben und verhältnismässig bearbeitet werden. Wenn ein Online-Shop diese Grundsätze nicht respektiert, trägt der Bund dies im Vertrauensregister ein, was dann für Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID sichtbar ist. Ein Online-Shop kann auch aus dem Vertrauensregister ausgeschlossen werden, wenn er sich nicht an diese Grundsätze hält. Im Übrigen ist es bereits heute so, dass Sie bei Online-Bestellungen unterschiedliche Rechnungs- und Lieferangaben machen können. Das e-ID-Gesetz ändert daran nichts. Es ist dem Bundesrat ein Anliegen, in diesem Zusammenhang klar zu sagen: Der Bundesrat will mit der e-ID nicht den gläsernen Bürger. Mit der e-ID will der Bundesrat den sicheren und einfachen Austausch von Personendaten ermöglichen und gleichzeitig die Privatsphäre schützen.</span><span></span></p></span>
    • <p>Mit der neuen e-ID kann anonym ein Mindestalter nachgewiesen werden.<br>- Sorgt das neue e-ID-Gesetz dafür, dass ein Online-Shop beim Alkoholkauf zwar das Alter prüfen darf, aber nicht den amtlich bestätigten Namen erhalten muss – selbst wenn der Shop eine Lieferadresse mit Empfängerin verlangt?<br>- Ist es also weiterhin möglich, dass man als Besteller zum Beispiel nur den Ledignamen oder sogar einen anderen Namen angeben kann – unabhängig vom Altersnachweis?</p>
    • Überidentifikation mit der e-ID beim online-Einkaufen

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