Wegweisungsvollzug nach Afghanistan

ShortId
25.7783
Id
20257783
Updated
22.09.2025 16:03
Language
de
Title
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan kommt gemäss Asylpraxis für nicht vulnerable Männer mit begünstigenden Faktoren für eine Rückkehr in Frage. Die betreffende Person muss sich ohne Familie in der Schweiz aufhalten, volljährig und gesund sein. Zudem muss sie über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat verfügen, welches eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Diese Voraussetzungen erfüllen verhältnismässig wenige Personen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ende August 2025 befanden sich rund 400 Personen, welche potenziell in besagte Personenkategorie fallen könnten, in einem hängigen Asylverfahren in der Schweiz. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Seit Beginn der Praxisänderung bis Ende August 2025 wurde der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan in rund vierzig Fällen nach einem negativen Asylentscheid angeordnet. Davon sind in diesem Zweitraum vier Entscheide rechtskräftig geworden. Bei den übrigen Fällen sind Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängig. In diesem Zeitraum gab es keine Rückführungen nach Afghanistan. Es gab jedoch 24 zwangsweise Rückführungen in einen Drittstaat. </span></p></span>
  • <p>Medial gross angekündigt, ist seit April 25 der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für alleinstehende, volljährige Männer möglich. Auf meine Frage in der Sommersession erläuterte der Bundesrat, dass von April bis am 10. Juni 25 lediglich 1 Wegweisungsvollzug angeordnet wurde. Dies obschon sich ca. 11'350 volljährige, ledige Afghanen in der Schweiz aufhalten.&nbsp;<br>Wie hat sich die Zahl seit der Antwort vom 10.6.25 bis heute verändert, bzw. wie oft wurde bis heute ein Wegweisungsvollzug angeordnet?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
  • Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan kommt gemäss Asylpraxis für nicht vulnerable Männer mit begünstigenden Faktoren für eine Rückkehr in Frage. Die betreffende Person muss sich ohne Familie in der Schweiz aufhalten, volljährig und gesund sein. Zudem muss sie über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat verfügen, welches eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Diese Voraussetzungen erfüllen verhältnismässig wenige Personen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ende August 2025 befanden sich rund 400 Personen, welche potenziell in besagte Personenkategorie fallen könnten, in einem hängigen Asylverfahren in der Schweiz. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Seit Beginn der Praxisänderung bis Ende August 2025 wurde der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan in rund vierzig Fällen nach einem negativen Asylentscheid angeordnet. Davon sind in diesem Zweitraum vier Entscheide rechtskräftig geworden. Bei den übrigen Fällen sind Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hängig. In diesem Zeitraum gab es keine Rückführungen nach Afghanistan. Es gab jedoch 24 zwangsweise Rückführungen in einen Drittstaat. </span></p></span>
    • <p>Medial gross angekündigt, ist seit April 25 der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für alleinstehende, volljährige Männer möglich. Auf meine Frage in der Sommersession erläuterte der Bundesrat, dass von April bis am 10. Juni 25 lediglich 1 Wegweisungsvollzug angeordnet wurde. Dies obschon sich ca. 11'350 volljährige, ledige Afghanen in der Schweiz aufhalten.&nbsp;<br>Wie hat sich die Zahl seit der Antwort vom 10.6.25 bis heute verändert, bzw. wie oft wurde bis heute ein Wegweisungsvollzug angeordnet?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
    • Wegweisungsvollzug nach Afghanistan

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