Kein Swiss Finish bei der neuen Pflicht für die digitale Klimaberichterstattung

ShortId
25.7859
Id
20257859
Updated
22.09.2025 16:25
Language
de
Title
Kein Swiss Finish bei der neuen Pflicht für die digitale Klimaberichterstattung
AdditionalIndexing
52;15;10;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Pflicht zur maschinenlesbaren Berichterstattung gilt für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2025. Entsprechend müssen die betroffenen Unternehmen erstmals im Jahr 2026 maschinenlesbare Berichte veröffentlichen. Die Erläuterungen zur Verordnung lassen bewusst Spielraum bei der Wahl des Formats. Als Beispiele werden XBRL und PDF genannt, ohne jedoch ein bestimmtes Format verbindlich vorzuschreiben.</span><span> </span><span>In der Europäischen Union liegen zwar bereits digitale Taxonomien vor, die explizit für eine maschinenlesbare Offenlegung entwickelt wurden. Diese wurden jedoch noch nicht endgültig verabschiedet. Ist die Offenlegung in der Schweiz aus Sicht der Unternehmen derzeit nicht umsetzbar, können die betroffenen Unternehmen dies begründen. Mit dieser Flexibilität – sowohl bei der Wahl des Formats als auch durch die Möglichkeit einer begründeten Abweichung («comply or explain») – geht der Bundesrat davon aus, dass die Unternehmen die Vorgaben der Verordnung umsetzen können, ohne in kostspielige Übergangslösungen investieren zu müssen.</span></p></span>
  • <p>Ab Geschäftsjahr 2024 sind Schweizer Unternehmen&nbsp;<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/747/de">verpflichtet</a>, Klimadaten in einem von Maschinen lesbaren Format zu veröffentlichen. In der EU gilt diese Pflicht erst ab 2027, und erst auf diesen Zeitpunkt hin dürften die digitalen Reporting-Standards in der EU finalisiert werden.<br>- Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Unternehmen diese neue Pflicht trotz fehlendem internationalem Standard umsetzen können?<br>- Wie verhindert er, dass Fehlinvestitionen in Übergangslösungen getätigt werden müssen?</p>
  • Kein Swiss Finish bei der neuen Pflicht für die digitale Klimaberichterstattung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Pflicht zur maschinenlesbaren Berichterstattung gilt für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2025. Entsprechend müssen die betroffenen Unternehmen erstmals im Jahr 2026 maschinenlesbare Berichte veröffentlichen. Die Erläuterungen zur Verordnung lassen bewusst Spielraum bei der Wahl des Formats. Als Beispiele werden XBRL und PDF genannt, ohne jedoch ein bestimmtes Format verbindlich vorzuschreiben.</span><span> </span><span>In der Europäischen Union liegen zwar bereits digitale Taxonomien vor, die explizit für eine maschinenlesbare Offenlegung entwickelt wurden. Diese wurden jedoch noch nicht endgültig verabschiedet. Ist die Offenlegung in der Schweiz aus Sicht der Unternehmen derzeit nicht umsetzbar, können die betroffenen Unternehmen dies begründen. Mit dieser Flexibilität – sowohl bei der Wahl des Formats als auch durch die Möglichkeit einer begründeten Abweichung («comply or explain») – geht der Bundesrat davon aus, dass die Unternehmen die Vorgaben der Verordnung umsetzen können, ohne in kostspielige Übergangslösungen investieren zu müssen.</span></p></span>
    • <p>Ab Geschäftsjahr 2024 sind Schweizer Unternehmen&nbsp;<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2022/747/de">verpflichtet</a>, Klimadaten in einem von Maschinen lesbaren Format zu veröffentlichen. In der EU gilt diese Pflicht erst ab 2027, und erst auf diesen Zeitpunkt hin dürften die digitalen Reporting-Standards in der EU finalisiert werden.<br>- Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Unternehmen diese neue Pflicht trotz fehlendem internationalem Standard umsetzen können?<br>- Wie verhindert er, dass Fehlinvestitionen in Übergangslösungen getätigt werden müssen?</p>
    • Kein Swiss Finish bei der neuen Pflicht für die digitale Klimaberichterstattung

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