Bundesgesetz über die politischen Rechte. Teiländerung
Details
- ID
- 19930066
- Title
- Bundesgesetz über die politischen Rechte. Teiländerung
- Description
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 1. September 1993 über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.
- InitialSituation
- <p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte hat sich seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1978 gesamthaft gesehen weitgehend bewährt. Ein punktuell enormes, nicht voraussehbares Anwachsen des Gebrauchs politischer Rechte bei Wahlen (Verdoppelung der Kandidaten, der Listen und der Listen- und Unterlistenverbindungen, exponentielles Wachstum der Wahlzettel je nach Kanton bis zum Neunzigfachen), aber auch bei Referenden, Volksinitiativen und Volksabstimmungen hat indessen in den letzten Jahren vor allem die grossen Gemeinden und die bevölkerungsreichen Kantone, aber auch die Bundesbehörden teilweise vor nicht mehr zu verantwortende Vollzugsschwierigkeiten gestellt. Eine Trendumkehr ist nicht in Sicht. Daher sind Änderungen im bisherigen Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen unausweichlich und zu den andern Regelungsbereichen angezeigt.</p><p>Die Vorlage verzichtet auf Verfassungsänderungen. Diese sind abgestimmt auf die Regierungsreform vorzuschlagen.</p><p>Die Vorlage sieht im wesentlichen folgende Änderungen vor:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>1. Ermöglichung voraussetzungsloser brieflicher Stimmabgabe;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>2. Ermöglichung EDV-gestützter Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>3. Festlegung des Wahlanmeldeterminschlusses durch die Kantone innerhalb einer bundesrechtlich bestimmten Periode;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>4. Differenzierte Erhöhung der Unterschriftenquoren und Druckkostenbeitrag;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>5. Einräumung der Möglichkeit an die Majorzkantone, Nationalratswahlen auch still durchzuführen;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>6. Eröffnung der neuen Legislatur mit einer ordentlichen Session zu Beginn der zweiten Januarwoche des Nachwahljahres;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>7. Erstreckung der Referendumsfrist von 90 auf 100 Tage und Streichung der Nachbescheinigungsmöglichkeit;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>8. Verhinderung von Fremdunterzeichnungen bei Volksbegehren dadurch, dass künftig neben dem blockschriftlichen Namenszug zusätzlich noch die eigenhändige Unterschrift verlangt wird;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>9. Wiedereinführung rudimentärer Verfahrensvorschriften für das Kantonsreferendum;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>10. Verkürzung der Behandlungsfristen und Einbau der Volksabstimmung in die ordentlichen Behandlungsfristen für Volksinitiativen.</p></td></tr></table><p>Die Vorlage verzichtet unter anderem auf eine Änderung des Termins der Nationalratswahlen, auf den Erlass von Normen über die Wahlkampffinanzierung und die Offenlegungspflicht sowie auf Wahlkampfkostenbeiträge an die Parteien.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 1. September 1993 über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die politischen Rechte Teil A
- Resolutions
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Date Council Text 08.03.1995 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 07.03.1996 2 Abweichung 11.06.1996 1 Abweichung 18.06.1996 2 Zustimmung 21.06.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung 21.06.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesgesetz über die politischen Rechte Teil B: Nationalratswahlen. Verfahren
- Resolutions
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Date Council Text 16.12.1993 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 09.03.1994 2 Abweichung 14.03.1994 1 Zustimmung 18.03.1994 1 Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen. 18.03.1994 2 Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung angenommen.
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- Proceedings
- Updated
- 10.04.2024 12:45