Bundesfeiertag. Bundesgesetz
Details
- ID
- 19940089
- Title
- Bundesfeiertag. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 19. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über den Bundesfeiertag
- InitialSituation
- <p>Volk und Stände haben am 26. September 1993 die Volksinitiative "für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag" angenommen. Um diesen Entscheid möglichst rasch umzusetzen, hat der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung die Einzelheiten auf dem Verordnungswege zu regeln. Das Bundesgesetz soll die bisherige Verordnung ablösen und hat grundsätzlich denselben materiellen Inhalt. Der Gesetzesentwurf stellt den 1. August den arbeitsfreien Sonntagen gleich und bestimmt, dass er als Bundesfeiertag ein bezahlter Feiertag ist.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 19. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über den Bundesfeiertag
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über den Bundesfeiertag
- Resolutions
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Date Council Text 06.03.1995 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 06.06.1995 1 Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag Art. 1, Abs. 1 und 2, sowie Art. 4 in bestehende Bundesgesetze einzubauen und die übrigen Artikel zu streichen. 22.06.1995 2 Abweichung 05.12.1995 1 Festhalten am Rückweisungsbeschluss 05.06.2000 1 Abschreibung 28.09.2000 2 Abschreibung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Ständerat </b>stimmte dem Gesetz mit 15 zu 5 Stimmen zu. Rolf Büttiker (R, SO) und Hans Danioth (C, UR) kritisierten die vorgesehene Lohnzahlungspflicht. Es sei den Schweizerinnen und Schweizern zuzumuten, sich auch ohne Bezahlung mit unserem Staat auseinanderzusetzen, sagte Danioth. Angesichts der Tatsache, dass die Schweizer Bevölkerung in der Abstimmung vom 26. September 1993 davon ausgehen konnte, dass der Feiertag bezahlt werde, stiessen die Vorschläge des Bundesrates, die in der Vernehmlassung nur knapp gutgeheissen worden waren, auf keine weitere Opposition.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>wies das Gesetz auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) mit 75 zu 71 Stimmen an den Bundesrat zurück. Nach Auffassung der bürgerlichen Fraktionen soll die Lohnzahlungspflicht wie bei den anderen Feiertagen unter den Sozialpartnern geregelt werden.</p><p>Im <b>Ständerat </b>beantragte sodann die Mehrheit der WAK, der grossen Kammer zu folgen. Theo Maissen (C, GR) beantragte jedoch mit Erfolg (18 zu 14 Stimmen) Festhalten am Gesetz.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss entgegen dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission mit 89 zu 79 Stimmen am Rückweisungsbeschluss festzuhalten und die Bestimmungen in andere bereits bestehende Bundesgesetze einzubauen.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>schrieb die Vorlage schliesslich stillschweigend ab. Die WAK-N kam in ihrem Bericht zum Schluss, dass die Forderungen, welche der Nationalrat bei der Rückweisung gestellt hatte, als erfüllt betrachtet werden können. Der Revision des ArG hat das Volk am 29. November 1998 zugestimmt; sie enthält eine Bestimmung (Art. 20a Abs. 1), die den 1. August ausdrücklich als Feiertag erklärt. Zur Frage, ob im Gesetz festzuhalten sei, dass der 1. August bezahlt ist, hielt die Kommission fest, dass dieses Problem mit der neuen Verfassung geregelt ist. Während die alte Verfassung diesen Punkt nicht ausdrücklich geregelt hatte - was zu Diskussionen im Parlament und zum Beschluss des Nationalrates geführt hatte -, steht in Artikel 110 Absatz 3 nBV ausdrücklich, dass dieser Feiertag bezahlt ist.</p>
- Updated
- 10.04.2024 09:42