10. AHV-Revision. Verlängerung des Bundesbeschlusses
Details
- ID
- 19940419
- Title
- 10. AHV-Revision. Verlängerung des Bundesbeschlusses
- Description
- InitialSituation
- <p>Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung (1. Teil der 10. AHV-Revision, 90.021) ist bis 31. Dezember 1995 befristet. Diese Befristung wurde gewählt, weil 1992 mit einem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1996 gerechnet wurde. Der für das Inkrafttreten vorgesehene Zeitpunkt wird nicht mehr eingehalten werden können. Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 ist materieller Bestandteil der 10. AHV-Revision. Die Kommission hält es daher für gerechtfertigt, ihn auch ohne bundesrätliche Botschaft unverändert um ein Jahr zu verlängern.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung
- Resolutions
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Date Council Text 21.09.1994 1 Beschluss gemäss Entwurf 03.10.1994 2 Zustimmung 07.10.1994 1 Annahme in der Schlussabstimmung 07.10.1994 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Beide Räte stimmten der Parlamentarischen Initiative und damit der Verlängerung des Bundesbeschlusses bis zum 31. Dezember 1996 diskussionslos zu.</p><p></p><p>Für den <b>2.Teil der 10. AHV-Revision </b>erarbeitete die <b>nationalrätliche Kommission </b>einen eigenen Gesetzesentwurf, den sie noch während der Behandlung des 1.Teils vorstellte. Das Modell unterscheidet sich grundsätzlich von dem des Bundesrates, insbesondere durch den Systemwechsel zum individuellen, zivilstandsunabhängigen Rentenanspruch (Splitting). Damit der verheiratete Partner ohne Erwerbseinkommen dennoch auf adäquates rentenbildendes Einkommen kommt, werden ihm jährlich Erziehungs- oder Pflegegutschriften in der dreifachen Höhe einer Minimalrente gutgeschrieben. Die Kommission sprach sich auch für eine neue Rentenformel aus. Anstatt 45 Prozent sollen 60 Prozent der AHV-Rentner Anspruch auf eine Maximalrente haben. Am umstrittensten war die Festsetzung des Rentenalters. Die Kommission schlägt vor, dass es für Männer bei 65 Jahren bleibt und für Frauen in zwei Schritten auf 64 Jahre erhöht wird. Insgesamt sind mit Zusatzkosten von 900 Millionen Franken zu rechnen. Bundesrat Cotti sprach sich nun ebenfalls für die Einführung des Splittings bereits bei der 10. AHV-Revision aus.</p><p></p><p><b>10. AHV-Revision (2. Teil)</b></p><p>Bericht der Kommission: AB 1993 N 207</p><p></p><p>Die Vorlage wurde in beiden Räten kontrovers und detailliert diskutiert, was sich auch an den rund 250 Druckseiten im Amtlichen Bulletin ablesen lässt. Die Vorschläge der Kommission überzeugten in fast allen Fragen auch die Mehrheit des <b>Nationalrates</b>. Vier Rückweisungsanträge, die namentlich eine Kostenneutralität anstrebten, wurden zu Beginn der Beratungen deutlich verworfen. Zu reden gab die Plafonierung der beiden Einzelrenten von Ehepaaren auf 150 Prozent der einfachen Altersrente. Obwohl eine Benachteiligung der Ehe erkannt wurde, beschloss der Rat aus finanziellen Überlegungen daran festzuhalten. Am meisten kritisiert wurde der Kommissionsvorschlag zur Erhöhung des Frauenrentenalters. Eine ganze Reihe von Minderheitsanträgen schlugen verschieden Varianten vor: vom gleichen Rentenalter 65 für Mann und Frau bis zur Ruhestandsrente ab 62. Für die Erhöhung des Rentenalters wurde geltend gemacht, dass mit der 10. AHV-Revision die Gleichstellung der Frauen in anderen Belangen verwirklicht werde. Die Massnahme sei auch als Beitrag an die höheren Kosten zu werten, die im nächsten Jahrtausend auf die AHV zukämen. Auch hier entsprach die Ratsmehrheit der Kommissionsmehrheit mit 101 gegen 68 Stimmen und beschloss damit die schrittweise Einführung des AHV-Alters 64 für Frauen (dies geschah am gleichen Tag, an dem eine Frau in den Bundesrat gewählt wurde). SP, Grüne und PdA kündigten ihren Widerstand gegen diesen Entscheid an. Beim AHV-Beitrag der Selbständigerwerbenden wich der Rat vom Antrag der Kommission ab: statt 8,1 Prozent sollen sie nur 7,8 Prozent bezahlen. Selbständigerwerbende müssten allein für ihre Altersvorsorge aufkommen, und die Motivation für die Gründung eines Unternehmens dürfe nicht gemindert werden, hielten die Gegner der Erhöhung fest. In der Gesamtabstimmung wurde der Revision mit 92 zu 22 zugestimmt.</p><p>Weil die ständerätliche Kommission die von der CVP neu vorgeschlagene Einheitsrente genau prüfte, zog sich die Differenzbereinigung der Vorlage um ein weiteres Jahr in die Länge. Ein Gutachten des Bundesamtes für Sozialversicherung prognostizierte für das Modell Einheitsrente Mehrkosten in der Höhe von rund vier Milliarden Franken. Zudem hätte der Wechsel zur Einheitsrente die 10. AHV-Revision um Jahre verzögert. Auf Antrag seiner Kommission beschloss der <b>Ständerat </b>einstimmig sich dem vom Nationalrat vorgeschlagenen Splitting-Modell anzuschliessen. Am meisten zu reden gab die Erhöhung der Frauenrentenalters. Neben der langfristigen Verbesserung der Finanzlage der AHV führte Kommissionsprecher Kündig (C, ZG) an, die Rentendauer der Frauen sei länger als diejenige der Männer und die von den Gegnerinnen und Gegnern der Heraufsetzung angeführte Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen von 30 Prozent gehöre der Geschichte an; wissenschaftliche Studien belegten, dass diese Differenz noch 8 Prozent bis 13 Prozent betrage. Auf der anderen Seite wehrte sich Josi Meier (C, LU) gegen die Erhöhung des Frauenrentenalters. Ein Rentenjahr für Männer koste nach wie vor doppelt so viel wie ein Rentenjahr für die Frauen. Nichts könne schlagender beweisen, dass man noch meilenweit von einer Lohngleichheit entfernt sei. Volk und Stände hätten einem Mehrwert-Steuerprozent zur Deckung von Demographielücken grundsätzlich schon zugestimmt. Splitting und Betreuungsgutschriften seien kein Geschenk, wie oft gesagt werde, sondern eine an sich längst fällige Anerkennung von unverzichtbaren Tätigkeiten im Interesse der ganzen Gesellschaft. Mit 31 gegen 10 Stimmen sprach sich auch der Ständerat für die Erhöhung des Frauenrentenalters aus. "Abgefedert" wurde dieser Beschluss mit einer vorübergehend schwächeren Rentenkürzung für Frauen, welche zwischen dem fünften und dreizehnten Jahr nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision vom Rentenvorbezug Gebrauch machen. Im Unterschied zum Nationalrat beschloss der Ständerat eine andere Rentenformel. Damit wollte man eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neurentnerinnen und -rentnern verhindern. Gleichzeitig werde eine Besserstellung von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren vermieden.</p><p>Ein Kompromissvorschlag bei der Abfederung der Rentenaltererhöhung, der in den letzten fünf Jahren vor Rentenbezug berufstätige Frauen besserstellen wollte, fand in der nationalrätlichen Kommission noch eine Mehrheit, nicht jedoch im Plenum des Nationalrates. Die grosse Kammer folgte hier der kleinen Kammer. Die weiteren Artikel, die in der Differenzbereinigung noch geklärt werden mussten, betrafen politisch weniger umstrittene Fragen.</p><p>Der Ständerat lehnte eine Abtrennung der Frage des Rentenalters vom Rest der Vorlage mit 32 zu 5 und der Nationalrat mit 106 gegen 68 Stimmen ab. Einige Gegnerinnen und Gegner des erhöhten Frauenrentenalters kündigten ein Referendum an. Andere befürchteten den Verlust positiver Errungenschaften und fassten den Weg über eine Volksinitiative ins Auge, welche die Erhöhung des Rentenalters wieder rückgängig machen soll.</p><p></p><p>In der Folge wurde von gewerkschaftlicher Seite das Referendum ergriffen, um die Erhöhung des Rentenalters für Frauen zu verhindern. In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde die 10. AHV-Revision mit 60,7 Prozent angenommen.</p>
- Updated
- 10.04.2024 14:04