UVG. Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichtberufsunfällen
Details
- ID
- 19940427
- Title
- UVG. Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichtberufsunfällen
- Description
- InitialSituation
- <p>Heute bestimmt Artikel 37, Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), dass im Fall von grobfahrlässig herbeigeführten Unfällen die Leistungen gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden können. Das internationale Recht - konkret das Übereinkommen 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit (EOSS) - sieht vor, dass bei Unfällen oder Krankheiten, die grobfahrlässig herbeigeführt werden, die Leistungen in der Sozialversicherung nicht gekürzt werden dürfen. Lange Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) diese internationalen Bestimmungen als nicht self-executing angesehen. In einer Änderung der Rechtsprechung 1993 hat das EVG dann erkannt, dass diese Bestimmungen im Anwendungsbereich der Abkommen unmittelbare Geltung beanspruchen; sie erstrecken sich aber einzig auf die Berufsunfallversicherung. Im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung sind die Gerichte dagegen nach wie vor verpflichtet, bei grobfahrlässig herbeigeführten Unfällen die Leistungen zu kürzen, es bleibt hier die Massgeblichkeit des Landesrechts bestehen.</p><p>Nationalrat Suter hat am 7. Oktober 1994 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die verlangt, Artikel 37 Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Damit soll die Gleichbehandlung von Berufs- und Nichtberufsunfällen hergestellt werden.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 21.12.1995 1 Folge gegeben
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung
- Resolutions
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Date Council Text 06.10.1997 1 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission und Stellungnahme des Bundesrates. 24.06.1998 2 Abweichung 28.09.1998 1 Zustimmung 09.10.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung 09.10.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p> Der <b>Nationalrat</b> pflichtete mit 128 Stimmen einhellig und ohne weitere Diskussion dem Kompromissvorschlag seiner Kommission zu, die Berufs- und Nichtberufsunfälle gleichzustellen und die Leistungskürzungen einzig auf die Taggelder zu beschränken.</p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm die Vorlage des Nationalrates unter Beifügung einer Übergangsbestimmung an, worauf sich der <b>Nationalrat</b> dem Ständerat anschloss.</p>
- Updated
- 10.04.2024 11:58