Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz

Details

ID
19940441
Title
Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz
Description
InitialSituation
<p>Die Problematik des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird seit einigen Jahren vermehrt in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer häufiger kommt es in solchen Fällen zu Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang stellt die Einvernahme von Kindern, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen ihre sexuelle Integrität geworden sind, ein besonderes Problem dar. Untersuchungen haben gezeigt, dass eine lange Prozessdauer, wiederholte Einvernahmen, Zweifel an den Aussagen des Kindes und eine unsachgemässe Befragung für das Kind eine erneute Traumatisierung zur Folge haben können (Sekundärviktimisierung). Am 16. Dezember 1994 reichte Nationalrätin Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, welche darauf abzielte, durch geeignete Verfahrensbestimmungen die traumatisierenden Folgen des Strafverfahrens für Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, möglichst gering zu halten. Am 3. Oktober 1996 gab der Nationalrat der Initiative in den meisten Punkten Folge. Obwohl das Strafprozessrecht (noch) in der Gesetzgebungskompetenz der Kantone liegt, hat der Bund die Möglichkeit, im Bereich der Opferhilfe Verfahrensbestimmungen aufzustellen, die für die Kantone als Minimalstandard gelten. Im Opferhilfegesetz sind bereits besondere Verfahrensbestimmungen für die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität enthalten. Diese Bestimmungen wurden im vorliegenden Bundesbeschluss ergänzt um Sonderbestimmungen für Kinder, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität geworden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Kantonen in Strafverfahren, bei denen solche Kinder als Zeugen oder Privatkläger einvernommen werden, gewisse Minimalregeln eingehalten werden, welche die psychische Belastung des Verfahrens für das Opfer möglichst gering halten.</p><p>Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf der Kommission insgesamt zu. Er hält es für wichtig, die traumatisierende Wirkung, die ein Strafprozess beim Kind zeitigen kann, das Opfer von Gewalt oder von Sexualdelikten geworden ist, soweit als möglich zu verringern. Diese so genannte "Sekundärviktimisierung" ist denn auch häufig kaum geringer als der durch das Delikt zugefügte seelische Nachteil. Das Anliegen, die Interessen des kindlichen Opfers zu wahren, darf freilich nicht dazu führen, dass die Grundrechte des Beschuldigten in einem Ausmass vermindert werden, das mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar wäre. Nach Auffassung des Bundesrates stellt der Entwurf der Kommission ein vernünftiges Gleichgewicht her zwischen den Interessen des Kindes und denen des Beschuldigten; dieser behält nach dem Entwurf das Recht, dem Kind Fragen zu stellen, und sogar in gewissen Fällen den Anspruch auf eine direkte Begegnung. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    13.06.1996 1 Die Beratung wird auf die Herbstsession 1996 verschoben.
    03.10.1996 1 Ziffer 1 der Initiative wird nicht Folge gegeben; Ziffern 2 - 9 wird Folge gegeben.
    18.12.1998 1 Die Frist zur Behandlung der Initiative wird um weitere zwei Jahre verlängert.
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) (Verbesserung des Schutzes von Opfern unter sechzehn Jahren)
    Resolutions
    Date Council Text
    05.10.2000 1 Beschluss gemäss neuen Anträgen der Kommission.
    06.12.2000 2 Abweichung
    20.03.2001 1 Zustimmung
    23.03.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> fand der nach einem langen Vorbereitungsprozess vorgelegte Entwurf zu einer Änderung des Opferhilfegesetzes eine breite Zustimmung. Die Vorlage wurde mit 142 zu 0 Stimmen verabschiedet.</p><p> Der <b>Ständerat</b> stimmte einstimmig und ohne Diskussion zu, schuf aber noch eine kleine Differenz. In Artikel 10quater Absatz 2 hielt er fest, dass nicht nur gegen den letztinstanzlichen Einstellungsentscheid, sondern auch gegen einen Nichteinstellungs-Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann. Zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind der Beschuldigte, das Kind oder dessen gesetzlicher Vertreter und die Staatsanwaltschaft.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte diesem Beschluss zu.</p>
Updated
10.04.2024 11:49

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