"Für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr". Volksinitiative. Bundesgesetz über das Kriegsmaterial. Revision

Details

ID
19950015
Title
"Für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr". Volksinitiative. Bundesgesetz über das Kriegsmaterial. Revision
Description
Botschaft, Beschlusses- und Gesetzesentwurf vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial
InitialSituation
<p>Die Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" verfolgt vier Ziele:</p><p>1. die Förderung von internationalen Bestrebungen zur Eindämmung des Kriegsmaterialhandels und zur Rüstungsbeschränkung zugunsten der sozialen Entwicklung;</p><p>2. ein Verbot der Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern und Dienstleistungen für kriegstechnische Zwecke sowie entsprechender Finanzierungsgeschäfte;</p><p>3. ein Verbot der Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Dual-use-Gütern und -Dienstleistungen, die für kriegstechnische Zwecke verwendet werden sollen, sowie entsprechender Finanzierungsgeschäfte;</p><p>4. ein Verbot von Umgehungsgeschäften zu diesen Sachverhalten.</p><p>Diese Ziele sollen mit Bewilligungs- bzw. Meldepflichten für die einschlägigen Geschäfte, mit Strafbestimmungen und der Einsetzung einer verwaltungsabhängigen Kommission für den Vollzug erreicht werden.</p><p>Die Schweiz nimmt das sicherheitspolitische Ziel, Sicherheit und Frieden durch Bemühungen um Rüstungskontrolle und Abrüstung zu wahren und fördern, bereits in vielfältiger Weise wahr. Auf der anderen Seite hängt die Verteidigungsfähigkeit eines Kleinstaates wie der Schweiz entscheidend von der Möglichkeit ab, eine eigene Rüstungsproduktion zu unterhalten und Rüstungsgüter mit ausländischen Herstellern auszutauschen.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative ab.</p><p>Gestützt auf einen parlamentarischen Auftrag wird der Entwurf zu einem totalrevidierten Kriegsmaterialgesetz vogestellt, das damit formell zu einem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative wird. Die Revision bezweckt in erster Linie, Lücken des heutigen Gesetzes zu schliessen; des weiteren soll eine gewisse Übereinstimmung mit den Rechtsordnungen vergleichbarer Staaten und Verhaltensregeln der internationalen Gemeinschaft erfolgen. Schliesslich soll die internationale Zusammenarbeit unserer Industrie erleichtert werden.</p><p>Als Hauptpunkte der Revision seien die folgenden erwähnt: Der Begriff des Kriegsmaterials erfährt eine gewisse Erweiterung. Anknüpfungspunkt ist die spezifisch militärische Konzeption des Materials, womit Dual-use-Güter nicht darunter fallen (vgl. dazu das Geschäft 95.016); hinzugefügt werden aber spezifische Ausrüstungsgegenstände für die Kampfausbildung und gewisse Produktionsmittel, die ausschliesslich Kriegsmaterial betreffen. Des weiteren enthält der Entwurf ein grundsätzliches Verbot jeglicher Aktivitäten im Bereich der ABC-Waffen. Bei den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten werden ferner neu Vermittlungsgeschäfte erfasst, bei welchen die vermittelten Güter sich nie auf schweizerischem Territorium befinden. Damit können namentlich Waffenschiebereien verhindert werden. Bewilligungspflichtig wird neu auch der Transfer von Technologie aus dem Kriegsmaterialbereich. Neu wird ausserdem die Möglichkeit aufgenommen, Embargoentscheide zu fällen. Diese Neuerungen entsprechen den Entwicklungen in den Rechtsordnungen vergleichbarer Staaten und Empfehlungen internationaler Gremien.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft, Beschlusses- und Gesetzesentwurf vom 15. Februar 1995 zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr"
    Resolutions
    Date Council Text
    05.03.1996 1 Beschluss gemäss Entwurf
    19.09.1996 2 Die Behandlungsfrist der Volksinitiative wird bis zum 14. Dezember 1996 verlängert.
    23.09.1996 1 Die Behandlungsfrist der Volksinitiative wird bis zum 14. Dezember 1996 verlängert.
    02.10.1996 2 Zustimmung
    04.10.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    04.10.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
    Resolutions
    Date Council Text
    06.03.1996 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    02.10.1996 2 Abweichung
    25.11.1996 1 Abweichung
    28.11.1996 2 Abweichung
    04.12.1996 1 Zustimmung
    13.12.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    13.12.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Nationalrat</b> verteidigte Barbara Haering Binder (S, ZH) die Volksinitiative mit dem Argument, Kriegsmateriallieferungen förderten die gewalttätige Eskalation von Konflikten und müssten deshalb verboten werden. Paul Günter (S, BE) war der Ansicht, dass die Waffenausfuhr nicht nur ethisch falsch sei, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht im Interesse der Schweiz liege. Die bürgerlichen Votanten, wie z. B. Oscar Fritschi (R, ZH), fanden hingegen, dass die Initiative eine Extremlösung darstelle und dass die Auswirkungen der Initiative wirtschaftlich gravierend wären. Sie betonten, dass die Schweiz auf eine eigene Rüstungsproduktion angewiesen sei, um ihre Verteidigungsfähigkeit aufrechtzuerhalten; ein generelles Verbot der Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial würde die wirtschaftliche Grundlage der Rüstungsbetriebe stark gefährden. Der Nationalrat sprach sich schliesslich mit 122 zu 59 Stimmen gegen die Initiative aus.</p><p>Nachdem zu Beginn der Herbstsession beide Kammern einer Fristverlängerung zugestimmt hatten, sprach sich auch der <b>Ständerat</b> mit 30 zu 5 Stimmen deutlich gegen eine Annahme der Initiative aus. Der Berichterstatter Kaspar Rhyner (R, GL) meinte, dass es zwischen den humanitären und ethischen Ansprüchen auf der einen und den Interessen und Bedürfnissen des Werkplatzes Schweiz auf der anderen Seite abzuwägen und einen Mittelweg zu finden gelte. Dieser Weg könne mit dem revidierten Kriegsmaterialgesetz und dem neuen Güterkontrollgesetz eingeschlagen werden. Pierre-Alain Gentil (S, JU) führte zur Verteidigung der Initiative auch aussen- und sicherheitspolitische Argumente ins Feld.</p><p>B. Bundesgesetz über das Kriegsmaterial</p><table width="331.4pt"><tr><td width="36.6pt" valign="center"><p>NR</p></td><td width="81.95pt" valign="center"><p>05./06.03.1996</p></td><td width="202.05pt" valign="center"><p>AB 71, 99, 128</p></td></tr><tr><td width="36.6pt" valign="center"><p>SR</p></td><td width="81.95pt" valign="center"><p>02.10.1996</p></td><td width="202.05pt" valign="center"><p>AB 803</p></td></tr><tr><td width="36.6pt" valign="center"><p>NR</p></td><td width="81.95pt" valign="center"><p>25.11.1996</p></td><td width="202.05pt" valign="center"><p>AB 1961</p></td></tr><tr><td width="36.6pt" valign="center"><p>SR</p></td><td width="81.95pt" valign="center"><p>28.11.1996</p></td><td width="202.05pt" valign="center"><p>AB 926</p></td></tr><tr><td width="36.6pt" valign="center"><p>NR</p></td><td width="81.95pt" valign="center"><p>04.12.1996</p></td><td width="202.05pt" valign="center"><p>AB 2143</p></td></tr><tr><td width="36.6pt" valign="center"><p>NR / SR</p></td><td width="81.95pt" valign="center"><p>13.12.1996</p></td><td width="202.05pt" valign="center"><p>Schlussabstimmungen (110:65 / 36:2)</p></td></tr></table><p>Gemäss dem Entwurf des Bundesrates hätten bestehende Lücken geschlossen und der Kriegsmaterialbegriff erweitert werden sollen. Der <b>Nationalrat </b>stimmte aber einem Antrag Edi Engelberger (R, NW) zu. Danach gelten militärische Trainingsflugzeuge, d. h. die Pilatus-Flugzeuge, nicht als Kriegsmaterial und sollen unter das wesentlich weniger restriktive Güterkontrollgesetz (siehe Geschäft 95.016) fallen. Die Exportindustrie setzte sich mit Erich Müller (R, ZH) auch darin durch, dass die Ausfuhr von Maschinen, die ausschliesslich für die Herstellung von Kriegsmaterial konzipiert werden, keiner Bewilligung bedarf. Gegen den Widerstand von rechts erklärte der Rat alle Vermittlungsgeschäfte für bewilligungspflichtig. Auch der Technologietransfer soll bewilligungspflichtig werden, aber Suzette Sandoz (L, VD) erreichte, dass die Ausfuhr von Technologie und Lizenzen nur bei internationalen Embargos verweigert werden kann.</p><p>Auch eine Mehrheit des <b>Ständerates</b> war der Meinung, militärische Trainingsflugzeuge hätten nicht als Kriegsmaterial zu gelten und könnten deshalb dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden. Mit Stichentscheid des Präsidenten wurde die Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Maschinen zur Herstellung von Kriegsmaterial im Gesetz belassen. Noch wirtschaftsfreundlicher als der Erstrat zeigte sich die Kleine Kammer bei der Bewilligungspflicht für Auslandsvermittlungsgeschäfte. In der Frage des Technologietransfers stellte sich der Rat auf die Seite des Bundesrates und beschloss im Gegensatz zum Nationalrat die gleichen Bewilligungskriterien wie für das Kriegsmaterial.</p><p>In der Differenzbereinigung setzte sich der <b>Nationalrat</b> bei der Frage der Bewilligungspflicht für Maschinen und Werkzeuge durch, die ausschliesslich der Herstellung von Rüstungsgütern dienen. Dieser Bereich wird wie die Frage der Pilatus-Flugzeuge im Güterkontrollgesetz geregelt; auch solche Maschinen und Werkzeuge unterstehen somit keiner Ausfuhrbewilligung. Bei den Vermittlungsgeschäften und beim Technologietransfer schloss sich hingegen der Nationalrat der strengeren Fassung des <b>Ständerates</b> an. Eine gemäss Antrag Dupraz (R, GE) vom Nationalrat beschlossene restriktivere Fassung des Verbots der Anti-Personenminen scheiterte am Widerstand des Ständerates.</p><p>In den Schlussabstimmungen wurde das Gesetz von den Linken und den Grünen abgelehnt, weil sich nach ihrer Ansicht einseitig die Interessen der Schweizer Rüstungsindustrie durchgesetzt hätten.</p><p>Die Initiative wurde in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 mit 77,5 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt.</p>
Updated
10.04.2024 08:27

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