Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen

Details

ID
19950057
Title
Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen
Description
Botschaft und Beschlussesentwurf vom 16. August 1995 zu einem Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen
InitialSituation
<p>Am 1. Januar 1995 ist die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Sie sieht, entsprechend dem Verfassungsrecht, auf dem sie fusst, zwei Steuersätze vor: einen Normalsatz von 6,5 Prozent und einen ermässigten Satz von 2 Prozent. Der Normalsatz gilt insbesondere auch für sämtliche gastgewerblichen Leistungen (Beherbergung sowie Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle). Der heute geltende Artikel 8ter der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sieht lediglich vor, dass der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen einen tieferen Satz der Umsatzsteuer festlegen kann, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert. Die in dieser Verfassungsbestimmung aufgestellten Voraussetzungen können heute als erfüllt betrachtet werden, weshalb der Bundesrat beantragt, von der in Frage stehenden verfassungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen und für einen Teil der gastgewerblichen Leistungen, nämlich für die Beherbergungsleistungen (einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks), bereits jetzt einen ermässigten Steuersatz von 3 Prozent einzuführen. Mit dieser Sofortmassnahme soll das Beherbergungsgewerbe veranlasst werden, die eigenen Anstrengungen zu verstärken, um die weitere Erosion von Marktpositionen zu verhindern.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Beschlussesentwurf vom 16. August 1995 zu einem Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen
    Resolutions
    Date Council Text
    07.12.1995 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    12.03.1996 1 Abweichung
    14.03.1996 2 Zustimmung
    22.03.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.03.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> zeigten sich in der Eintretensdebatte teils heftige Widerstände. Die Gegner dieser Steuerprivilegierung wiesen darauf hin, dass mit dieser Massnahme die bei der Budgetdebatte gemachten Sparanstrengungen vereitelt würden, da sie dem Bund eine Einkommenseinbusse von 140 Millionen Franken beschere, und dass dadurch die Probleme der Tourismusbranche nicht gelöst werden könnten. Sie beantragten, diese Frage im Rahmen des MWSt-Gesetzes zu behandeln. Die Befürworter des Bundesbeschlusses riefen zur Solidarität mit den Berg- und Randregionen auf. In den Augen Bundesrat Kaspar Villigers wird mit diesem Sondersatz ein Zeichen dafür gesetzt, dass dem Hotelgewerbe bei der Überwindung seiner gegenwärtigen Schwierigkeiten geholfen wird. Der Ständerat beschloss mit 28 zu 7 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und stimmte ihr schliesslich mit 27 zu 4 Stimmen zu, nachdem er zusätzlich eine Befristung auf fünf Jahre eingefügt und das Datum des Inkrafttretens im Gesetz festgelegt hatte.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde die Vorlage von den Bürgerlichen unterstützt und mit 102 zu 86 Stimmen angenommen. Die Befürworter anerkannten zwar, dass diese Ermässigung kaum etwas zur Lösung der Probleme im Hotelgewerbe beitrage; wichtig sei jedoch der psychologische Effekt. Die Sozialdemokraten, die Grünen, die Freiheitspartei und einige Freisinnige widersetzten sich dieser in ihren Augen kostspieligen und ineffizienten Subventionierung. Nationalrat Elmar Ledergerber (S, ZH) beantragte, die 140 Millionen Franken in einen Fonds zur Innovation und Modernisierung des Hotelgewerbes und der Tourismusstationen einzuschiessen. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag Stucky (R, ZH), der die Steuer für Beherbergungsleistungen auf 3,5 Prozentpunkte unter dem Normalsatz festlegen wollte, sowie derjenige von Bernasconi (S, GE), die verlangte, dass der Sondersatz nur für Unternehmungen gelten soll, die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.</p><p>Bei der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Ständerat</b> dem Beschluss des Nationalrates an und überliess die Kompetenz zur Bestimmung des Inkrafttretens dieser neuen Bestimmungen dem Bundesrat.</p>
Updated
10.04.2024 09:13

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