Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRN

Details

ID
19970430
Title
Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRN
Description
InitialSituation
<p>Am 22. März 1997 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG). Artikel 44 RVOG sieht vor, dass der Bundesrat für bestimmte Gruppen und Ämter Leistungsaufträge erteilen kann.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben auf Antrag ihrer Staatspolitischen Kommissionen (SPK) bei der Beratung des RVOG zwei Elemente eingefügt mit der Absicht, geeignete Instrumente für eine parlamentarische Einflussnahme auf die Erteilung von Leistungsaufträgen bereitzustellen:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>a. Gemäss Artikel 44 Absatz 2 RVOG hat der Bundesrat die zuständige parlamentarische Kommission zu konsultieren, bevor er einen Leistungsauftrag erteilt.</p></td></tr></table><p>1. In Artikel 22quater Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) wurde der Auftrag als neues parlamentarisches Instrument verankert. Damit kann die Bundesversammlung dem Bundesrat Richtlinien zur Ausgestaltung eines Leistungsauftrags nach Artikel 44 RVOG erteilen.</p><p>Die Einführung des Instruments "Auftrag" im GVG macht zahlreiche kleinere Anpassungen in den Geschäftsreglementen notwendig. Die Auflistung der Vorstösse in Artikel 32 des Geschäftreglementes des Nationalrates (GRN) ist durch den Auftrag zu ergänzen. Die Modalitäten zur Einreichung, Behandlung und Abschreibung der Vorstösse, welche in den Artikel 33-41 GRN geregelt sind, können weitgehend auch für die Aufträge übernommen werden. Wo die Vorstösse aufgezählt sind, ist der Auftrag zu ergänzen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Geschäftsreglement des Nationalrates
    Resolutions
    Date Council Text
    08.12.1997 1 Beschluss gemäss Antrag der Kommission.
    15.12.1997 1 2. Lesung.
    19.12.1997 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.01.1998 1 Wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sobald das Büro Nationalrat das Inkrafttreten bestimmt hat.
Proceedings
<p> Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Vorlage diskussionslos zu.</p>
Updated
10.04.2024 18:54

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