Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung. Gesetzesänderungen

Details

ID
19980009
Title
Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung. Gesetzesänderungen
Description
Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstraftrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung)
InitialSituation
<p>Diese Vorlage besteht aus mehreren Teilen, die aber alle das gleiche Ziel verfolgen: die Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung. Hauptsächlicher Auslöser für diese Massnahmen sind neue Formen der Kriminalität, namentlich das organisierte Verbrechen, die Geldwäscherei sowie bestimmte Arten von Wirtschaftskriminalität. Diesen Deliktsformen gemein sind eine hohe Komplexität und ihr Kantons- und Landesgrenzen überschreitender Charakter. Vorab diese Eigenschaften rufen nach stärkerer Koordination, ja nach einer zentralen Leitung des Verfahrens. Dieses Bedürfnis ist um so grösser, als besonders kleinere Kantone bei derartigen umfangreichen Straftaten bald an ihre Kapazitätsgrenzen stossen können.</p><p>Um die Strafverfolgung bei komplexen und grossräumig angelegten Verbrechen zu verbessern, sollen dem Bund auf diesem Gebiet zusätzliche Kompetenzen eingeräumt werden. So soll die Bundesanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität, anstelle der Kantone, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnen und so für die betreffende Tat die Bundesgerichtsbarkeit begründen können. Nach Abschluss der Ermittlungen und nach durchgeführter eidgenössischer Voruntersuchung soll der Fall an das nach den üblichen Gerichtsstandsbestimmungen zuständige kantonale Gericht zur Beurteilung delegiert werden können. Diesfalls vertritt aber der Bundesanwalt die Anklage vor dem kantonalen Gericht.</p><p>Durch diese neuen Verfahrenskompetenzen erhält das polizeiliche Ermittlungsverfahren auf Bundesebene zusätzliche Bedeutung. Dies lässt es geboten erscheinen, die heute noch erheblich eingeschränkten Rechte der Beschuldigten und ihrer Verteidiger in dieser Verfahrensphase den rechtsstaatlichen Standards anzugleichen, wie sie bereits für das Stadium der Voruntersuchung in der Bundesstrafrechtspflege verwirklicht sind. Konkret betreffen die Verbesserungen insbesondere das Haftrecht und die Beteiligung der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidiger an der Beweiserhebung.</p><p>Im gleichen Zuge soll die Bundesstrafrechtspflege diverse Verbesserungen erfahren, die ursprünglich im Rahmen der Vorlage über die Entflechtung der Bundesanwaltschaft vorgesehen waren. Da die entsprechende Botschaft von 1993 im Parlament und bei zugezogenen Experten auf starke Kritik stiess, wurde deren materielle Weiterbehandlung eingestellt. Die unbestrittenen Teile jener Vorlage (93.062) sollen nun aber im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungspakets verwirklicht werden. Dies betrifft namentlich die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, die gegenüber heute einen verstärkten justiziellen Charakter aufweisen soll. Hinzu kommen Anpassungen im Hinblick auf die beabsichtigte Trennung zwischen der Bundesanwaltschaft und der präventiven Polizei.</p><p>Schliesslich soll im Verwaltungsstrafrecht eine bewährte Praxis verankert werden, für die aber, wie das Bundesgericht bemängelte, die gesetzliche Grundlage fehlt. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit der Bundesbehörden, Verwaltungsstrafsachen des Bundes an die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zu delegieren, wenn diese bereits gegen dieselben Täter Ermittlungen wegen Delikten des gemeinen Strafrechts führen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstraftrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung)
    Resolutions
    Date Council Text
    07.10.1998 2 Die Eintretensdebatte wird unterbrochen; Fortsetzung in der Wintersession.
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schaffung neuer Verkehrskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität)
    Resolutions
    Date Council Text
    01.12.1998 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    10.06.1999 1 Abweichung
    28.09.1999 2 Abweichung
    07.12.1999 1 Zustimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
    Resolutions
    Date Council Text
    01.12.1998 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    10.06.1999 1 Zustimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    3
    Text
    Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
    Resolutions
    Date Council Text
    01.12.1998 2 Beschluss gemäss Entwurf
    10.06.1999 1 Zustimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> gab vor allem Artikel 340bis des StGB zu reden. Demnach soll die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen können, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Eine Minderheit der Rechtskommission, angeführt von Dick Marty (R, TI), plädierte dafür, dass der Bund bei solch komplexen Fällen zwingend tätig werden müsse. Es brauche eine klare Regelung, um der vom organisierten Verbrechen ausgehenden Bedrohung wirksam zu begegnen. Mit föderalistischen Kompromisslösungen komme man nicht weiter. Der Rat entschied sich mit 25 zu 11 Stimmen für ein fakultatives Eingreifen der Bundesanwaltschaft.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss gemäss Antrag der Kommission, dass das organisierte Verbrechen obligatorisch der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll eine Rosinenpickerei der Bundesanwaltschaft verhindert werden, die bei einer Kann-Vorschrift versucht sein könnte, nur die interessanten Fälle an sich zu reissen. Hingegen soll bei Wirtschaftskriminalität die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nur auf Antrag der kantonalen Strafverfolgungsbehörden einleiten können.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte seiner Kommission und hielt somit eine Differenz betreffend die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in der Strafverfolgung der Wirtschaftskriminalität und beim organisierten Verbrechen aufrecht. Die Kommission folgte im Grundsatz dem Nationalrat, schlug jedoch im Detail präzisere Abgrenzungskriterien vor.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Fassung der Kleinen Kammer zu. Demnach befasst sich die Bundesanwaltschaft obligatorisch mit den Verbrechen in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität.</p>
Updated
10.04.2024 14:57

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