Erwerbsersatzgesetz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Details

ID
19980022
Title
Erwerbsersatzgesetz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
Description
Botschaft vom 1. April 1998 über die Änderung des Bundesgesetzes über die Ewerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
InitialSituation
<p>Mit der Revision der Erwerbsersatzordnung soll ein seit längerer Zeit bestehendes sozial-, familien- und gleichstellungspolitisches Postulat erfüllt werden. Gemäss Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung ist der Bund befugt, Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienst aufzustellen.</p><p>Die Revision enthält die folgenden Schwerpunkte:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>- Personen, die entweder alleinerziehend sind oder wegen der Betreuung von Kindern ihre Erwerbstätigkeit in erheblichen Masse eingeschränkt haben, müssen in der Regel während der Dienstleistung eine ausserfamiliäre Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen. Durch die Einführung einer Erziehungszulage wird diesem Umstand Rechnung getragen. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>- Die Einführung einer Grundentschädigung, welche auf die Unterscheidung in alleinstehende und verheiratete Dienstleistende verzichtet, trägt dem in anderen Bereichen der Sozialversicherung zum Teil bereits verwirklichten Grundsatz Rechnung, dass nicht mehr der Zivilstand für die Höhe der Entschädigung massgebend sein soll.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>- Durch die vorstehenden Punkte werden teilweise militärspezifische Gesichtspunkte behandelt. Ihre unveränderte Übertragung auf die Taggelder der Invalidenversicherung würde dort zu einer Steigerung der Ausgaben führen. Mit der Abkoppelung der Taggelder der IV vom System der Erwerbsersatzordnung eröffnet sich zudem die Möglichkeit, im 2. Teil der 4. IV-Revision gezielt das Leistungsgefüge bei den Taggeldern zu überprüfen.</p></td></tr></table>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 1. April 1998 über die Änderung des Bundesgesetzes über die Ewerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
    Resolutions
    Date Council Text
    23.09.1998 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    16.12.1998 1 Abweichung
    17.12.1998 2 Abweichung
    17.12.1998 1 Zustimmung
    18.12.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.12.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Im <b>Ständerat </b>fand die Vorlage eine breite Zustimmung. Hans-Rudolf Merz (R, AR) beantragte im Namen einer Minderheit die tägliche Grundentschädigung der Rekruten von 20 auf 25 Prozent des Höchtsbetrages der Gesamtentschädigung heraufzusetzen. Weiter beantragte er, dass der Höchstsatz der Grundentschädigung für die übrigen Dienstleistungen 65 Prozent des vordienstlichen Einkommens betrage, fünf Prozent mehr, als der Bundesrat gewähren wollte. </p><p>Kommissionsprecher Anton Cottier (C, FR) betonte, dass von den Rekruten ein Opfer zugunsten der Allgemeinheit verlangt werden dürfe. Was den zweiten Antrag betreffe, so sei der 60-Prozent- Vorschlag des Bundesrates bereits eine beträchtliche Verbesserung.</p><p>Die Besserstellung der Rekruten unterlag in der Abstimmung mit 18 zu 19 Stimmen. Bei den Beförderungsdiensten folgte der Rat der Kommission, die den Höchstsatz für die Entschädigung auf 65 Prozent festlegte. Bei der Grundentschädigung für die übrigen Dienstleistungen - die nicht Rekrutenschulen oder Beförderungsdienste sind - siegte die Minderheit mit 20 zu 14 Stimmen. Die Gesamtvorlage wurde ohne Gegenstimmen angenommen.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> wurde die Vorlage nicht bestritten. In der Detailberatung beantragte eine Minderheit Borer (F, SO) ebenfalls wie die Minderheit im Ständerat eine Besserstellung der Rekruten. Bei den Beförderungsdiensten wollte die Minderheit noch weitergehen als der Ständerat, nämlich auf 70 Prozent des vordienstlichen Einkommens. Bei der Grundentschädigung der Rekruten folgte der Nationalrat dem Ständerat mit 70 zu 66 Stimmen. Mit Stichentscheid der Präsidentin wurde ebenfalls dem Antrag des Ständerates betreffend Höchstansatz bei Beförderungsdiensten zugestimmt. Mit 73 zu 67 Stimmen folgte der Nationalrat hingegen der Minderheit Borer, die den Mindestsatz für die Grundentschädigung bei den Beförderungsdiensten auf 45 Prozent anheben wollte. Bei der Grundentschädigung während der übrigen Dienstleistungen folgte der Nationalrat ebenfalls der Minderheit Borer, die einen Mindestsatz von 25 Prozent verlangte. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 122 zu 3 Stimmen angenommen.</p><p>In der Differenzbereinigung folgte der <b>Ständerat </b>beim Mindestsatz für die Gundentschädigung bei den Beförderungdiensten auf Antrag der Kommissionsminderheitdem Nationalrat mit 23 zu 10 Stimmen.</p><p>Beim Mindestsatz der Grundentschädigung während der übrigen Dienstleistungen beschloss der Ständerat hingegen festzuhalten.</p><p>In der letzten Differenz betreffend dem Mindestsatz der Grundentschädigung während der übrigen Dienstleistung schloss sich der <b>Nationalrat </b>dem Ständerat an (=20 Prozent).</p>
Updated
10.04.2024 10:38

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