Dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich. Bundesbeschluss

Details

ID
19980028
Title
Dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich. Bundesbeschluss
Description
Botschaft vom 13. Mai 1998 zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
InitialSituation
<p>Nach dem grossen Zustrom Asylsuchender in den Jahren 1990/91 mit rund 36 000 und 42 000 Gesuchen folgten anschliessend bis 1996 Jahre mit durchschnittlich 16-18 000 neuen Gesuchen. 1997 war dann zum ersten Mal seit fünf Jahren wieder ein deutlicher Anstieg auf 24 000 Gesuche zu verzeichnen. Im Jahr 1998 erwartet das Bundesamt für Flüchtlinge 32 000 neue Asylgesuche. Somit steigt auch die Zahl unerledigter Gesuche wieder an. Aufgrund der Weigerung einzelner Herkunftsstaaten, ihre abgewiesenen Staatsangehörigen zurückzunehmen, und bedingt durch den Krieg in Ex-Jugoslawien stieg auch die Zahl der in der Schweiz anwesenden Personen aus dem Asylbereich an.</p><p>Um die humanitäre Asylpolitik der Schweiz gegenüber schutzbedürftigen Menschen auch in Zukunft aufrecht erhalten zu können, hält der Bundesrat dringliche Massnahmen gegen Missbräuche im Asylbereich für unerlässlich. Er hat beschlossen, den Eidgenössischen Räten die dringliche Inkraftsetzung einzelner Artikel aus der laufenden Totalrevision des Asylgesetzes (95.088) auf den 1. Juli 1998 zu beantragen, nachdem Hilfswerke bereits vor Abschluss der Revisionsarbeit das Referendum angekündigt hatten.</p><p>Es geht im einzelnen um die folgenden fünf Bestimmungen:</p><p>- Auf Asylgesuche von Personen, die ihre Identitätspapiere im Rahmen des Asylverfahrens nicht abgeben, wird nicht mehr eingetreten, ausser es liegen Hinweise auf eine Verfolgung vor, und es soll der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet werden (Art.16 Abs.1 Bst.a bis AsylG neu).</p><p>- Dasselbe gilt für Personen, welche die Asylbehörden über ihre wahre Identität täuschen. Dieser Nachweis kann in Zukunft nicht mehr nur durch Fingerabdruckvergleiche, sondern auch durch andere Abklärungsmethoden wie wissenschaftliche Herkunftsanalysen aufgrund von Sprach- oder Ortskenntnissen erbracht werden (Art.16 Abs.1 Bst.b AsylG).</p><p>- Ebenfalls nicht mehr eingetreten wird auf die Asylgesuche von Personen, die sich illegal in der Schweiz aufgehalten haben und ein Asylgesuch offensichtlich nur einreichen, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art.16a bis AsylG neu).</p><p>- Asylsuchende, die im Rahmen des Asylverfahrens keine Identitätspapiere abgegeben haben, sollen beim Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides verpflichtet werden, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Wenn sie diese Pflicht verletzen, können sie in Ausschaffungshaft genommen werden (Art.12 Abs.6 AsylG neu).</p><p>- Im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird die Bestimmung ergänzt, wonach Ausländer und Ausländerinnen in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft genommen werden können, wenn sie gegen eine Einreisesperre verstossen haben. Dies wird künftig auch möglich sein, wenn die Einreisesperre den Betroffenen nicht eröffnet werden konnte (Art.13a Bst.c ANAG).</p><p>Der vorgeschlagene Bundesbeschluss sieht in seiner Schlussbestimmung vor, dass die Bestimmungen, falls dagegen das Referendum ergriffen und der Bundesbeschluss in der Volksabstimmung abgelehnt wird, definitiv aus dem totalrevidierten Asylgesetz und dem geänderten ANAG fallen beziehungsweise die bisherige Fassung wieder auflebt. Damit wird sichergestellt, dass der Volkswille respektiert wird.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 13. Mai 1998 zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
    Resolutions
    Date Council Text
    10.06.1998 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    17.06.1998 2 Abweichung
    22.06.1998 1 Abweichung
    24.06.1998 2 Zustimmung
    24.06.1998 1 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    24.06.1998 2 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    26.06.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    26.06.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Der <b>Nationalrat</b> sprach sich mit 93 zu 57 Stimmen für die vorgezogene Inkraftsetzung von Dispositionen im Asyl- und Ausländerrecht aus. Die Linke und die Grünen begründeten ihren Nichteintretensantrag mit den folgenden Argumenten: es könnten keine echten Gründe für die Dringlichkeit geltend gemacht werden; anstatt sich für den Schutz von Verfolgten einzusetzen, reduziere der Bundesrat seine Politik auf den Ausbau eines Abwehrdispositivs; und die als Rechtfertigung genannten höheren Gesuchszahlen seien aufgebläht. Ebenfalls kritisiert wurde das ungewöhnliche Gesetzgebungsverfahren, das dazu diene, die umstrittensten Bestimmungen aus der noch nicht abgeschlossenen Beratung des Asylgesetzes im Parlament herauszugreifen, um sie am Referendum vorbei sofort in Kraft setzen zu können. Die bürgerlichen Fraktionen und Bundesrat Arnold Koller rechtfertigten die Missbrauchsbekämpfung als Voraussetzung für die erfolgreiche Fortsetzung einer humanitären Asylpolitik gegenüber wirklich Verfolgten.</p><p>Der <b>Ständerat</b> sprach sich ebenfalls für die Dringlichkeit im Asylrecht aus, allerdings kritisierten auch bürgerliche Politiker das Vorgehen. Ein Antrag auf Nichteintreten von Christiane Brunner (S,GE) wurde mit 32 zu 7 Stimmen abgelehnt. Der Rat präzisiert die Nichteintretenskriterien für Asylsuchende ohne Identitätspapiere wie folgt: Gesuchsteller können "entschuldbare Gründe" für das Fehlen der Papiere geltend machen, und für das Vorlegen der Papiere gilt eine Frist von 48 Stunden.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte in der Differenzbereinigung im Prinzip dem Ständerat. Beide Räte stimmten schliesslich auch der Dringlichkeitsklausel zu, womit der Bundesbeschluss am 1. Juli 1998 in Kraft treten konnte.</p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 mit 70,9 Prozent Ja-Stimmen angenommen.</p>
Updated
10.04.2024 14:47

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