StGB, MStG und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Änderung

Details

ID
19980038
Title
StGB, MStG und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Änderung
Description
Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
InitialSituation
<p>Mit den vorliegenden Gesetzesentwürfen werden eine Gesamterneuerung der Allgemeinen Bestimmungen (Erstes Buch) und der Vorschriften über die Einführung und Anwendung (Drittes Buch) des Strafgesetzbuches sowie eine parallele Anpassung des Militärstrafgesetzes und ein neues Gesetz über das Jugendstrafrecht vorgeschlagen. Die wichtigsten Anliegen der Revision sind die Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems, die Festlegung von Strafvollzugsgrundsätzen, die Anpassung der Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Voraussetzungen der Strafbarkeit an Lehre und Rechtsprechung sowie die Trennung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht.</p><p>Was die Neuordnung des Sanktionensystems im Besonderen angeht, so sollen kurze Freiheitsstrafen nur noch ausnahmsweise zur Anwendung gelangen, tragen diese doch kaum zur Sozialisierung des Täters bei. Sie sind zudem angesichts des Wertewandels und der Entwicklung in unserer Gesellschaft als überholt anzusehen. An deren Stelle treten die Geldstrafe im Tagessatzsystem und die Gemeinnützige Arbeit, welche durch das Institut des "Aussetzens der Strafe" ergänzt werden. Ferner wird das System flexibler und durchlässiger gestaltet. In leichteren Fällen kann von einer Strafe abgesehen oder diese in breiterem Ausmass als bisher bedingt ausgesprochen werden. Damit soll einerseits dem Täter Gelegenheit gegeben werden, sich zu bewähren, und sollen anderseits die Strafverfolgungsbehörden entlastet werden. Als weitere Neuerung wird die teilbedingte Freiheitsstrafe (sog. "sursis partiel") eingeführt.</p><p>Ein wichtiges Anliegen des Entwurfs ist die Verstärkung des Schutzes vor gefährlichen Gewalttätern. Zu diesem Zweck wird namentlich eine neue Sicherungsverwahrung vorgesehen, die umfassender als im bisherigen Recht ausgestaltet ist. Psychisch kranke Täter sollen zudem, wenn sie gefährlich sind, in besonderen Sicherheitseinrichtungen eine geeignete Behandlung erhalten. Für die Entlassung gefährlicher Täter aus dem Straf- und Massnahmenvollzug werden die Bedingungen verschärft.</p><p>Der Entwurf enthält auch neu formulierte Ziele für den Strafvollzug. Damit der Gefangene auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereitet werden kann, müssen die Verhältnisse im Vollzug so weit als möglich jenen in der Aussenwelt angepasst werden.</p><p>Der Geltungsbereich des Strafgesetzbuches wird ausgedehnt, damit bestimmte im Ausland begangene Sexualstraftaten in der Schweiz verfolgt werden können. Die Verjährungsregeln werden vereinfacht, und neu wird die Einführung einer Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens vorgeschlagen. Mit der Revision werden schliesslich verschiedene Klarstellungen zum Aufbau der Verbrechenslehre vorgenommen und offene Fragen durch einen Entscheid des Gesetzgebers bereinigt.</p><p>Der Allgemeine Teil des MStG entspricht im Wesentlichen dem Allgemeinen Teil des StGB; er weicht lediglich dort ab, wo die spezifischen Bedürfnisse des MStG es erfordern. </p><p>Das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht setzt die Altersgrenze für die Strafmündigkeit von sieben auf zehn Jahre hinauf. Es geht davon aus, dass bei Jugendlichen Erziehung und soziale Integration vor Strafe kommen. Anderseits können Jugendliche über sechzehn Jahre, die schwere Straftaten begangen haben, mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch
    Resolutions
    Date Council Text
    14.12.1999 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    07.06.2001 1 Abweichung
    19.09.2001 2 Abweichung
    17.09.2002 1 Abweichung
    02.12.2002 2 Zustimmung
    13.12.2002 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    13.12.2002 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Militärstrafgesetz (MStG)
    Resolutions
    Date Council Text
    08.03.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    17.09.2002 1 Abweichung
    04.03.2003 2 Abweichung
    12.03.2003 1 Zustimmung
    21.03.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.03.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    3
    Text
    Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
    Resolutions
    Date Council Text
    28.11.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    07.03.2002 1 Abweichung
    04.06.2002 2 Abweichung
    03.06.2003 1 Abweichung
    05.06.2003 2 Zustimmung
    20.06.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.06.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Vorlage 1 (Strafgesetzbuch)</p><p>Grundsätzlich umstrittene Punkte gab es im <b>Ständerat</b> keine, jedoch wurden eine grosse Anzahl von Detailveränderungen am Regierungsentwurf und zudem einige Verschärfungen beschlossen. Die wichtige Neuerung, die vorsieht, dass anstelle von kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten eine neue Geldstrafe (oder eine gemeinnützige Arbeit) eingeführt wird, blieb unbestritten. Auf Antrag seiner Rechtskommission setzte der Rat aber den Höchsttagessatz von 2000 auf 3000 Fr. hinauf. Als neue Strafe im Sinne einer Zusatzmassnahme fügte er auch noch ein Fahrverbot für Delikte ein, die nicht in Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz stehen. Es kann bei Tätern angeordnet werden, die ein Fahrzeug zur Tatbegehung verwendet haben. Die vom Bundesrat beantragte Heraufsetzung der Maximaldauer der bedingt ausgesprochenen Strafen von 18 Monaten auf drei Jahre wurde etwas modifiziert, indem dem Richter die Kompetenz eingeräumt wird, abhängig vom Verhalten des Verurteilten, auch bei kürzeren Haftstrafen den bedingten Strafvollzug nicht zu gewähren. Die vom Bundesrat beantragte Verwahrung von gemeingefährlichen und nicht resozialisierbaren Gewalttätern wurde in dem Sinne verschärft, dass der Richter sie nicht bloss anordnen kann, sondern, wenn die Gefahr weiterer Taten besteht, bereits bei Ersttätern aussprechen muss. Bei der Bestrafung von sexuellen Delikten mit Kindern beschloss der Rat auf Antrag seiner Kommission ebenfalls eine Verschärfung gegenüber dem Bundesratsentwurf. Diesbezügliche Straftaten, die in einem Land begangen werden, wo sie nicht als Delikt gelten, sollen nicht nur bei Einheimischen, sondern auch bei Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, sich aber vorübergehend hier aufhalten, verfolgt werden.</p><p>Die Einführung eines Unternehmensstrafrechtes (Artikel 102) blieb unbestritten.</p><p>Im <b>Nationalrat</b>, der sich in einer rund zwölfstündigen Debatte mit der Vorlage befasste, standen drei Themen im Vordergrund: die Geldstrafe im Tagesansatz, die Verwahrung von gefährlichen Straftätern und die strafrechtliche Verantwortung der juristischen Personen. Die neue, einkommensabhängige Geldstrafe stiess auf den Widerstand der SVP- und von Teilen der FDP-Fraktion. Es wurde eingewendet, dass die neuen Tagessätze (maximal 360, bei Ansätzen von bis zu 3000 Franken) zu "unermesslich hohen" Geldstrafen führen könnten, während umgekehrt beispielsweise ein Student mit kleinen Beträgen bestraft würde. Man wollte ganz auf die Neuerung verzichten oder dann zumindest die Strassenverkehrsdelikte von diesen Strafen ausnehmen. Bundesrätin Ruth Metzler hielt den Kritikern entgegen, dass sich das System der Tagessätze in Deutschland und Frankreich längst bewährt habe. Die Sprecherin der Kommission, Doris Leuthard (C, AG) erklärte, die neue Strafe sei gerechter, weil sie Arme und Reiche gleichermassen treffe. Der Rat hielt mit deutlichen Mehrheiten am System der Geldstrafen fest. Er übernahm den Höchstsatz des Ständerates von 3000 Franken, sprach sich aber gegen einen Mindestsatz aus.</p><p>Beim bedingten Strafvollzug entschied die grosse Kammer, dass nur Freiheitsstrafen von weniger als 24 Monaten bedingt ausgesprochen werden dürfen. Die Befürworter wiesen vergeblich darauf hin, dass andere europäische Länder hier bereits weiter gegangen seien, ohne negative Folgen für die Sicherheit.</p><p>Bei der Frage der Verwahrung von gemeingefährlichen Straftätern wandte sich eine Mehrheit der Rechtskommission gegen den Beschluss des Ständerates, wonach auch Schwerstkriminelle auf unbestimmte Zeit verwahrt werden können, die nicht psychisch abnorm sind. Gegen diese Lösung wurden rechtsstaatliche Bedenken erhoben. Bundesrätin Ruth Metzler und die Kommissionsminderheit bekämpften diesen Antrag erfolgreich. Für das bürgerliche Lager, das mit 101 zu 61 Stimmen dem Antrag der Minderheit zustimmte, stand das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit im Vordergrund. Ein Antrag von Ulrich Schlüer (V, ZH), der eine Formulierung vorschlug, die sich an die hängige Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" anlehnte, wurde mit 127 zu 32 Stimmen verworfen.</p><p>Zu einer grösseren Debatte führte auch die Einführung einer strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen. Sofern in einem Betrieb delinquiert wird, ohne dass die Tat einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, so soll das betreffende Unternehmen gebüsst werden können (mit Bussen bis zu 5 Millionen Franken). Dieses Prinzip einer subsidiären Unternehmenshaftung erwies sich am Ende als mehrheitsfähig. Gänzlich gegen ein Unternehmensstrafrecht war eine von Jacques-Simon Eggly (L, GE) angeführte Minderheit. Dieser Streichungsantrag wurde mit 87 zu 68 Stimmen abgelehnt. Bundesrätin Ruth Metzler hatte den Rat zuvor daran erinnert, dass sich eine strafrechtliche Haftung der Unternehmen im Ausland seit Beginn des Jahrhunderts durchgesetzt habe. Abgelehnt wurden auch zwei Minderheitsanträge von linker Seite: Ein Antrag einer Minderheit Jost Gross (S, TG), die Unternehmenshaftung auf sämtliche Delikte auszudehnen, unterlag mit 100 zu 56 Stimmen, und ein Antrag einer Minderheit Erwin Jutzet (S, FR), dass im Einklang mit dem Ständerat auch der StGB-Artikel 305bis (Geldwäscherei) in die nicht subsidiäre Verantwortung einbezogen wird, wurde trotz bundesrätlicher Unterstützung mit 96 zu 60 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Gesamtabstimmung (67 zu 27 Stimmen) gab es 37 Enthaltungen; sowohl auf linker wie auf rechtsbürgerlicher Seite war man mit dem Ergebnis der Beratungen nicht zufrieden.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt bei den Geldstrafen (Artikel 34) an einem Mindestsatz von 10 Franken pro Tag fest. Festhalten beschloss er auch bei der Maximaldauer einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Artikel 43); wie der Bundesrat will der Ständerat eine obere Grenze von drei Jahren festlegen. Zu einer längeren Debatte führten die Änderungen, die der Nationalrat beim Unternehmensstrafrecht vorgenommen hatte. Im Namen einer Kommissionsminderheit beantragte Toni Dettling (R, SZ) Zustimmung zum Nationalrat. Das bestehende Selbstkontroll- und Sanktionensystem der Banken funktioniere gut, erklärte er, und sei besser als eine nachträgliche Sanktion durch einen Strafrichter, die zu einer Doppelbestrafung führen würde. Kommissionspräsident Dick Marty (R, TI) und Bundesrätin Ruth Metzler verwiesen auf den Image-Schaden, der für den Finanzplatz und die Schweiz bei dieser Regelung entstehen könnte und versuchten ohne Erfolg, die Argumente der Minderheit zu entkräften. Mit dem knappen Resultat von 18 zu 17 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsminderheit.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt bei den Geldstrafen (Artikel 34) mit 96 zu 45 Stimmen an seiner Lösung fest. Auch bei der Maximaldauer einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Artikel 43) beschloss er, mit 91 zu 51 Stimmen, an seinem Beschluss (obere Grenze von zwei Jahren) festzuhalten. Bei der Frage der Verwahrung von gemeingefährlichen Straftätern kam es erneut zu längeren Diskussionen über den Umgang mit so genannt psychisch gesunden Straftätern. Einig sind sich die beiden Kammern, dass besonders gefährliche Täter nach dem Verbüssen ihrer Zeitstrafe auf unbestimmte Zeit verwahrt werden. Die Mehrheit der Kommission wollte jedoch differenzieren und in bestimmten Fällen die Verwahrung durch eine Behandlung in einer geschlossenen Klinik ersetzen. Es setzte sich mit 66 zu 63 Stimmen eine bürgerliche Minderheit durch, für die das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit im Vordergrund stand. Bundesrätin Ruth Metzler setzte sich für das Instrumentarium der Mehrheit ein, welches sie als differenzierter und als unter dem Aspekt der Sicherheit wirkungsvoller bezeichnete.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich allen verbliebenen Differenzen dem Nationalrat an.</p><p></p><p>Vorlage 2 (Militärstrafgesetz)</p><p>Der <b>Ständerat</b> behandelte die Revisiondes Militärstrafgesetzes im März 2000. Es galt nun noch, die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes an die im Dezember 1999 beschlossene Reform anzupassen. Bundesrätin Ruth Metzler stimmte den Änderungsanträgen der Kommission im Interesse der Parallelität von Militärstrafgesetz und StBG zu; mögliche Änderungen könnten bei den Beratungen im Zweitrat nochmals diskutiert werden. - Eine Zusammenlegung von Militärstrafgesetz und Strafgesetzbuch, die 1995 von einer Motion Schoch gefordert worden war, stand nicht mehr zur Diskussion.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> forderte eine Minderheit die Rückweisung an den Bundesrat zwecks Einfügung in das Strafgesetzbuch. Der Antrag wurde mit 100 zu 52 Stimmen verworfen. Zu Diskussionen Anlass gab weiter die Frage der Bestrafung von Militär- und Zivildienstverweigerern. Eine Kommissionsmehrheit beantragte, dass diese Personen nur mit Freiheitsstrafen von bis zu 18 Monaten bestraft werden können, Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit sollen ausgeschlossen werden. Eine Minderheit bekämpfte diese Lösung und unterlag dabei mit 79 zu 55 Stimmen. Bundesrätin Ruth Metzler erklärte, diese Frage müsse im Ständerat nochmals geprüft werden. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 80 zu 35 Stimmen gutgeheissen.</p><p>In der Frühjahrssession 2003 schloss sich der <b>Ständerat</b> bei fast allen Differenzen dem Nationalrat an. Er stimmte insbesondere den Beschlüssen bei der Bestrafung von Militär- und Zivildienstverweigerern zu, dies gegen den Willen einer von Bundesrätin Ruth Metzler unterstützten Minderheit. Nach der Bereinigung der letzten Differenzen stimmten die beiden Kammern dem Gesetz zu, der Ständerat einstimmig, der Nationalrat mit 155 zu 15 Stimmen.</p><p></p><p>Vorlage 3 (Jugendstrafgesetz)</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt sich beim Jugendstrafrecht weitgehend an die Vorgaben des Bundesrates und nahm einige Präzisierungen vor. Gegen den Willen des Bundesrates und einer starken Minderheit führte er als Neuerung die Mediation ein: Gemäss Artikel 7bis kann bei geringfügigen Vergehen ein Verfahren definitiv eingestellt werden, wenn auf dem Wege der Mediation eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jugendlichen zustande gekommen ist.</p><p>Auch der <b>Nationalrat</b> genehmigte das neue Jugendstrafrecht ohne substanzielle Änderungen. Trotzdem wurde die Vorlage in der Eintretensdebatte verschiedentlich kritisiert. Die Vertreter der Bürgerlichen fanden, das Gesetz lege zuviel Gewicht auf Hilfe und Begleitung, während Linke und Grüne die neue Härte gegenüber jugendlichen Straftätern kritisierten. Bundesrätin Ruth Metzler erklärte, das Jugendstrafrecht habe für die Verbrechensbekämpfung einen hohen Stellenwert. Wenn es nämlich gelinge, die Straftaten Jugendlicher richtig einzuschätzen und ihnen mit geeigneten und angemessenen Mitteln zu begegnen, seien die Chancen für eine nachhaltige Verhütung späterer Straftaten gross.</p><p>In der Detailberatung wurden mehrere Anträge von linker und grüner Seite, die Härten des Gesetzes etwas zu mildern, abgelehnt. Umstritten war besonders das Vorhaben, die Höchstdauer der Freiheitsstrafe von einem auf vier Jahre zu erhöhen (für Täter, die älter als 16 Jahre alt sind und besonders schwere Verbrechen begangen haben). Ein Minderheitsantrag, der diese Bestimmung in Artikel 24 Absatz 2 streichen wollte, wurde mit 60 zu 41 Stimmen abgelehnt. Angenommen wurde, mit einer kleinen Änderung, der vom Ständerat eingefügte neue Artikel über die Mediation.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schuf nochmals drei kleinere Differenzen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt an zwei Differenzen fest, worauf der <b>Ständerat</b> diesem Beschluss zustimmte.</p>
Updated
10.04.2024 13:24

Back to List