Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle. Revision

Details

ID
19980041
Title
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle. Revision
Description
Botschaft vom 22. Juni 1998 über die Revision des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG)
InitialSituation
<p>In mehreren parlamentarischen Vorstössen wird eine Überprüfung der Finanzaufsicht verlangt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltende Konzeption der Finanzaufsicht mit einer parlamentarischen Finanzdelegation und einem sowohl dem Parlament wie dem Bundesrat dienenden Fachorgan, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), dem schweizerischen Regierungssystem auf Bundesebene am besten entspricht. Bei den Vorkommnissen in der Pensionskasse des Bundes hat die EFK rechtzeitig auf die Mängel aufmerksam gemacht. Nicht funktioniert hat hingegen die Umsetzung der Empfehlungen. Ein unabhängiger Rechnungshof hätte die Entwicklung nicht verhindern können. Der Bundesrat will deshalb den Hebel bei der politischen Umsetzung der Beanstandungen und einer grösseren Unabhängigkeit der EFK ansetzen, ohne die heutige Finanzaufsicht mit den unbestrittenen Vorteilen und Stärken grundlegend zu ändern.</p><p>Mit einer Gesetzesrevision sollen Massnahmen zu Stärkung der EFK in die Wege geleitet werden. Die Vorlage beinhaltet die folgende Stossrichtung:</p><p>- Präzisierung des Revisionsauftrages und damit eine verstärkt der Verfassung und dem Gesetz verpflichtete EFK;</p><p>- Bestätigung der Wahl des Direktors bzw. der Direktorin durch die Bundesversammlung;</p><p>- Ernennungs- und Beförderungskompetenzen der EFK im Personalbereich;</p><p>- grössere Unabhängigkeit der EFK bei der Ausstattung mit Ressourcen;</p><p>- Verpflichtung des Bundesrates, die Umsetzung der von der EFK gemachten Beanstandungen und Empfehlungen zu überwachen; sowie</p><p>- eine wirkungsvollere Berichterstattung und neue Dienstwege.</p><p>Mit diesen Massnahmen kann die EFK nicht nur rasch, sondern auch auf effiziente Art und Weise gestärkt und unabhängiger gemacht werden. Damit verliert auch die Frage der Unterstellung an Bedeutung. Für eine Neuunterstellung der EFK fehlen zurzeit aber auch die Alternativen. Die geforderte Unterstellung unter das Parlament lehnt der Bundesrat entschieden ab.</p><p>Auch ein gegenüber Parlament und Regierung unabhängiger Rechnungshof ist denkbar, erfordert indessen den Aufbau einer internen Revision. Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine vierte Gewalt dem fein austarierten und auf Konkordanz angelegten Gewaltenteilungssystem auf Bundesebene nicht entspricht. Er lehnt deshalb die Schaffung eines unabhängigen Rechnungshofes ab.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 22. Juni 1998 über die Revision des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)
    Resolutions
    Date Council Text
    14.12.1998 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    03.03.1999 2 Abweichung
    10.03.1999 1 Abweichung
    17.03.1999 2 Abweichung
    18.03.1999 1 Zustimmung
    19.03.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.03.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Umstritten war im <b>Nationalrat </b>zum einen die Erweiterung der Aufsicht auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. Die Minderheit Steiner (R, SO) beantragte, diese Unternehmungen seien der Eidgenössischen Finanzkontrolle nicht zu unterstellen. Der Antrag fand allerdings keine Mehrheit. Zum anderen ging es vor allem um die Stellung des Direktors der Finanzkontrolle. Gemäss Bundesrat und Kommission sollte der Bundesrat den Direktor der Finanzkontrolle wählen, wobei eine zweimalige Wiederwahl möglich gewesen wäre. Die SVP-Fraktion wollte dem Bundesrat nur ein Vorschlagsrecht gewähren und die Wahl der Bundesversammlung übertragen. Der entsprechende Antrag wurde aber mit 90 zu 34 Stimmen deutlich abgelehnt.</p><p>Der <b>Ständerat </b>schloss sich weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates an. Mit der Zustimmung zu einem Antrag Schmid Carlo (C, AI) verzichtete er aber auf die Möglichkeit einer Abberufung des Direktors der Finanzkontrolle durch das Parlament, und zwar mit der Begründung, dass die Position des Direktors ja gestärkt werden solle. Aus dem gleichen Grund strich die Kleine Kammer auch die Wiederwahlklausel.</p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Nationalrat</b> in der Frage der Wiederwahl des Direktors der Finanzkontrolle dem Ständerat an und verzichtete damit auf eine Amtszeitbeschränkung.</p>
Updated
10.04.2024 09:35

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