Gerichtsstandsgesetz
Details
- ID
- 19980067
- Title
- Gerichtsstandsgesetz
- Description
- Botschaft vom 18. November 1998 zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz-GestG)
- InitialSituation
- <p>Der Bundesrat schlägt vor, das Recht der örtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen bundesrechtlich zu vereinheitlichen. Anlass dafür ist die notwendige Harmonisierung unserer landesinternen Zuständigkeitsordnung mit jener des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im eurointernationalen Bereich einheitliches Zuständigkeitsrecht gebracht hat und für unser Land am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist. Die Schweiz hat diesem Übereinkommen nicht vorbehaltlos beitreten können; vielmehr hat sie mit Blick auf Artikel 59 BV (Garantie des Wohnsitzrichters) den bis am 31. Dezember 1999 befristeten Vorbehalt angebracht, gewisse ausländische Entscheide, die im Widerspruch zur genannten Verfassungsgarantie stehen, weder zu anerkennen noch zu vollstrecken. Die Schweiz hat die Geltungsdauer dieses Vorbehalts in der Folge genutzt: das vorgeschlagene Gerichtsstandsgesetz und die damit verbundene Revision der Bundesverfassung (vgl. Art. 26 Abs. 2 des Entwurfs der Totalrevision BV) bringen unser internes Recht mit dem Europarecht in Einklang, wodurch nicht nur Diskriminierungen der eigenen Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Verfassungsverletzungen, die mit dem Wegfall des Vorbehaltes drohen, vermieden werden.</p><p>Das Gerichtsstandsgesetz beseitigt die grosse Rechtszersplitterung auf dem Gebiet des Zuständigkeitsrechts. Die Rechtssuchenden werden die Frage, an welchem Ort in einer Zivilsache zu klagen ist, künftig in einem einzigen Erlass - dem Gerichtsstandsgesetz - beantwortet finden. Heute sind die Zuständigkeitsvorschriften im ganzen materiellen Bundesrecht sowie in den kantonalen Prozessordnungen verstreut, was das Auffinden des richtigen Forums erschwert. Inhaltlich ist der Entwurf einem konservativen Konzept verpflichtet: Grundsätzlich werden die Gerichtsstände des geltenden Rechts übernommen, soweit sich mit Blick auf die jüngere Entwicklung des schweizerischen Prozessrechts und des internationalen Rechts keine Neuerungen aufdrängen (wie z.B. im Konsumentenrecht).</p><p>Der Bundesrat legt Wert auf die Feststellung, dass mit der Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Frage einer weiter gehenden Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts keineswegs vorgegriffen wird. Mit dem Gerichtsstandsgesetz soll für unser landesinternes Recht lediglich nachgeholt werden, was für grenzüberschreitende Streitigkeiten längst verwirklicht ist: die Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeitsordnung.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 18. November 1998 zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz-GestG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz-GestG)
- Resolutions
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Date Council Text 10.06.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 05.10.1999 2 Abweichung 07.12.1999 1 Abweichung 08.03.2000 2 Abweichung 22.03.2000 1 Zustimmung 24.03.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung 24.03.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> stimmten sämtliche Fraktionssprecher der Vorlage zu. In der Detailberatung wurde auf Antrag der Kommission die Streichung des Grundsatzes, wonach bei Klagen aus Verträgen auch der Richter am Erfüllungsort angerufen werden kann, gutgeheissen. Ebenfalls Zustimmung fand der Antrag, den Erfolgsort nicht als Gerichtsort zuzulassen, sondern neben dem Wohnsitz der beklagenden Partei oder dem Handlungsort den Wohnsitz der geschädigten Person aufzunehmen. Der <b>Ständerat</b> folgte im Prinzip den Beschlüssen des Nationalrates. Ein von Hans Hess (R, OW) gestellter Antrag zu Artikel 41, wonach sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach altem Recht bestimmt, wenn sie vor dem Inkrafttreten des angepassten Gesetzes getroffen worden ist, wurde vom Rat oppositionslos gutgeheissen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss bei Artikel 22 (Klagen aus Verträgen) nochmals kleine Änderungen am Konzept des Ständerates. Er präzisierte im Absatz 1, dass nicht durch Einlassung auf den Gerichtsstand verzichtet werden kann. In Absatz 2 brachte er als Gegengewicht zum Ausdruck, dass Gerichtsstandsvereinbarungen auch nach Anhebung des Prozesses noch möglich sein sollen. Bei Artikel 41 stimmte der Rat gegen den Willen der Kommissionsmehrheit mit 66 zu 47 Stimmen dem Beschluss des Ständerates zu.</p><p>Der <b>Ständerat</b> wählte bei Artikel 22 eine offenere Formulierung als der Nationalrat, indem er beschloss, dass nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarungen bereits nach Entstehung der Streitigkeit und nicht erst nach Anhebung des Prozesses abgeschlossen werden können. Diese Vereinbarung darf allerdings nicht stillschweigend erfolgen, sondern bedarf einer ausdrücklichen Erklärung. Ein Beispiel solcher Streitigkeiten sind Konsumentenbeschwerden. Auch bei Artikel 27 (Klagen aus Verkehrsunfällen) hielt der Ständerat an seinem Beschluss fest, auf eine Verstreuung der Prozesse zu verzichten und lehnte es ab, neben dem Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder des Handlungsortes auch den Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person einzuführen. Im Übrigen stimmte er den Beschlüssen des Nationalrates zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich in Bezug auf die beiden verbliebenen Differenzen dem Ständerat an.</p>
- Updated
- 10.04.2024 10:20