OR. Revision des Zweiunddreissigsten Titels

Details

ID
19990034
Title
OR. Revision des Zweiunddreissigsten Titels
Description
Botschaft vom 31. März 1999 zur Revision des Zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (Die kaufmännische Buchführung)
InitialSituation
<p>Der Zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts (OR) enthält die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und legt insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden. Die diesbezügliche Regelung (Art. 962 und 963 OR), die seit dem 1. Juli 1976 in Kraft ist, unterscheidet insbesondere zwischen "Bildträgern" und "Datenträgern".</p><p>Hauptziel der Revision ist der Verzicht auf diese rechtliche Unterscheidung. Gleichzeitig wird die elektronische Führung der Bücher ausdrücklich anerkannt und gleich geregelt wie deren Aufbewahrung. So sollen inskünftig die Bücher elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden dürfen, sofern die Grundsätze der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Aufbewahrung eingehalten werden.</p><p>Mit der rechtlichen Anerkennung der neuen Technologien werden die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert. Dies wird der schweizerischen Wirtschaft und insbesondere ihren Chancen im internationalen Verhältnis dienen, was in Zeiten wachsenden grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs und verschärfter internationaler Konkurrenz von besonderer Bedeutung ist. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 31. März 1999 zur Revision des Zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (Die kaufmännische Buchführung)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Obligationenrecht (Die kaufmännische Buchführung)
    Resolutions
    Date Council Text
    07.10.1999 1 Beschluss gemäss Entwurf
    08.12.1999 2 Zustimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Die beiden Kammern stimmten der Vorlage ohne Diskussion zu.</p>
Updated
10.04.2024 12:04

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