Strassenverkehrsgesetz (SVG). Ă„nderung
Details
- ID
- 19990036
- Title
- Strassenverkehrsgesetz (SVG). Änderung
- Description
- Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)
- InitialSituation
- <p>Der Entwurf zur Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) enthält ein Massnahmenpaket zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit auf den Schweizer Strassen hat sich in den vergangenen Jahren zwar verbessert, aber es besteht weiterhin Handlungsbedarf. Noch zu viele Menschen verlieren bei einem Verkehrsunfall ihr Leben oder werden schwer verletzt. Die Massnahmen der vorliegenden Revision setzen beim Risikofaktor Mensch an:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>1. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Eine bessere Fahrausbildung soll dazu verhelfen, dass diejenige Gruppe von Fahrzeugführern und -führerinnen, die die höchste Unfallbeteiligung aufweist, sich künftig sicherer in den Verkehr einfügen kann. Rücksichtsvolles, risikoverminderndes Verhalten soll auch dadurch gefördert werden, dass verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen mit einschneidenden Konsequenzen - bis zur Annulierung der Fahrberechtigung - geahndet werden. Mit der Einführung der Zweiphasenausbildung müssen sich alle Neulenker und Neulenkerinnen nach der Führerprüfung obligatorisch weiterbilden. Während dieser zweiten Ausbildungsphase soll insbesondere der Verkehrssinn weiterentwickelt werden. Der Führerausweis, der nur noch auf Probe abgegeben wird, kann erst nach einer dreijährigen Bewährungsfrist definitiv erworben werden. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>2. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Gegen Personen, die wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss fahrunfähig sind, soll wirksamer vorgegangen werden können. Zur besseren Entdeckung von angetrunkenen Fahrzeugführern und -führerinnen sollen Atemluftkontrollen auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit durchgeführt werden können. Für Personen, die unter dem Verdacht von Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss stehen, werden gesamtschweizerisch einheitliche Untersuchungsmassnahmen eingeführt. Der Bundesrat soll festlegen können, nach Einnahme welcher Substanzen und bei welchen Konzentrationen im Blut eine Person als in jedem Fall fahrunfähig gilt (Festlegen eines Grenzwertes). Betreffend Sanktionen wird Fahren unter Betäubung- und Arzneimitteleinfluss dem Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentralion gleichgestellt.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>3. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Fahrzeugführer und -führerinnen, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, werden härter angefasst. Es werden gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von Administrativmassnahmen festgelegt, die für den Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zum unbefristeten Führerausweisentzug führen (sog. Kaskadensystem). </p></td></tr></table><p>Der Entwurf enthält ausserdem Bestimmungen zur Anpassung an das Recht der Europäischen Union:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Der Bundesrat kann bei Vorliegen einer ausländischen Fahrzeugtypengenehmigung, die auf der Grundlage gleichwertiger Vorschriften erteilt worden ist, auf die Erteilung einer schweizerischen Typengenehmigung verzichten, muss aber dafür sorgen, dass die Bundes- und die Kantonsbehörden dennoch die für ihre öffentlichen Aufgaben benötigten Fahrzeugdaten erhalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, wird der Bundesrat auch bei Fahrzeugen mit EU-Gesamtgenehmigung die Daten der Fahrzeugtypen weiterhin zentral durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erfassen und den Kantons- und Bundesbehörden mit dem bestehenden EDV-System TARGA online zur Verfügung stellen. Dadurch führt die Neuerung im Unterschied zum Vernehmlassungsentwurf zu keinem Mehraufwand für die Kantone und das Fahrzeuggewerbe. </p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>- </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel interkantonal und international verzichten. Damit die neue Wohnsitzbehörde über die notwendigen Informationen verfügt und die Kontrolle von Führerausweisentzügen erleichtert wird, führt der Bundesrat ein gesamtschweizerisches Fahrberechtiguntgsregister ein. </p></td></tr></table><p>In den Entwurf sind noch einzelne weitere Anliegen aufgenommen worden: die Übertragung der Kompetenz zur Anordnung von örtlich begrenzten Verkehrsmassnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse von den Kantonen auf den Bund, die Übertragung der Rechtsprechungskompetenz im Bereich der örtlichen Verkehrsanordnungen vom Bundesrat aufs Bundesgericht bzw. auf eine Rekurskommission, die Aufhebung der Ermächtigung der Kantone zur Veröffentlichung des Fahrzeughalterverzeichnisses, die Auflösung der ständigen Strassenverkehrskommission sowie die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Koordination der Verkehrsinformation.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Strassenverkehrsgesetz (SVG)
- Resolutions
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Date Council Text 23.03.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 21.06.2001 1 Abweichung 25.09.2001 2 Abweichung 27.11.2001 1 Abweichung 03.12.2001 2 Zustimmung 14.12.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung 14.12.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat </b>war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. In der Detailberatung gaben vor allem folgende Neuerungen des Strassenverkehrsgesetzes Anlass zur Diskussion: </p><p>Zweiphasige Fahrausbildung: Namens der Kommissionsmehrheit beantragte Hans Hofmann (V, ZH), den Führerschein unbefristet nur zu erteilen, wenn nach der Fahrprüfung während einer dreijährigen Probezeit an Weiterbildungskursen teilgenommen wurde. Die Kurse sollen das Risikobewusstsein in Theorie und Praxis schärfen. Im Namen einer Minderheit der Kommission wandte sich Hans Hess (R, OW) gegen obligatorische Weiterbildungskurse für Neulenkerinnen und Neulenker. Der Antrag Hess wurde mit 24 zu 9 Stimmen abgelehnt. </p><p>Ausweisentzug: Mit der Revision des SVG sollen Wiederholungstäter härter angefasst werden. Stufenweise werden verschärfte Mindeststrafen angedroht, die vom ein- über den dreimonatigen bis zum unbefristeten Führerausweisentzug gehen können. Franz Wicki (C, LU) stellte in diesem Kontext den Antrag, für Berufschauffeure eine Ausnahmeregelung zu schaffen. Die Dauer des Ausweisentzuges sei bei dieser Gruppe von Fahrzeuglenkern flexibel festzulegen, da mit dem fehlenden Führerausweis bei den Betroffenen die Existenzfrage gestellt werde. Die Mindestentzugsdauer sollte gemäss dem Antrag Wicki unterschritten werden können, ausser bei Fahren in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss. Auch bei Fahrerflucht und Fahren trotz Ausweisentzug soll es keine flexible Regelung geben. Bundesrat Leuenberger ersuchte den Rat, den Antrag Wicki abzulehnen. Er bringe ein subjektives Element ins Gesetz. Das Massnahmensystem soll alle Fahrzeuglenker gleich behandeln, auch wenn sie subjektiv aus völlig verschiedenen Ursachen dazu kommen, eine Regel zu verletzen. Der Antrag Wicki wurde jedoch mit 16 zu 15 Stimmen angenommen. </p><p>Alkoholgrenzwert:Gemäss Kommission sollte weiterhin der Bundesrat festlegen, ab welcher Blutalkoholkonzentration Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird. Hansruedi Stadler (C, UR) wollte mit einem Einzelantrag den Alkoholgrenzwert von der Bundesversammlung festlegen lassen. Sein Antrag wurde mit 20 zu 15 Stimmen abgelehnt. </p><p>Halterverzeichnis: Die Kommissionsmehrheit sprach sich dafür aus, an der Veröffentlichung des Halterverzeichnisses von Fahrzeugen festzuhalten. Sie sehe keine Gefahr des Missbrauchs und keine Verletzung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. Pierre-Alain Gentil (S, JU) opponierte namens einer Kommissionsminderheit gegen die Veröffentlichung dieser Register. Die Gefahr des Datenmissbrauchs sei zu gross. Auch Bundesrat Leuenberger wollte aus diesem Grunde von einer Veröffentlichung absehen. Mit 22 zu acht Stimmen hielt der Rat an der Veröffentlichung der Register fest. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Ständerat die Revision des SVG einstimmig. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> wurde zuerst ein Nichteintretensantrag von Ulrich Giezendanner (V, AG) mit 124 zu 30 Stimmen abgelehnt. Bei der zweistufigen Fahrausbildung beantragte eine Kommissionsmehrheit, die Weiterbildungspflicht auf jene Lenker zu beschränken, die während der Probezeit wegen einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften mindestens verwarnt wurden. Eine Minderheit der Kommission wollte wie der Bundesrat und der Ständerat, dass alle Neulenker während der dreijährigen Probezeit Kurse in risikobewusstem Fahren absolvieren sollten. Das Plenum folgte knapp mit 74 zu 72 Stimmen dem Antrag der Kommissionsmehrheit und schränkte damit die Weiterbildungspflicht ein. Im Gegensatz zum Ständerat beschloss die grosse Kammer mit 84 zu 66 Stimmen, die Kompetenz für die Festlegung der Promillegrenze dem Parlament zu übertragen. Die Bundesversammlung soll in einer nicht dem Referendum unterstellten Verordnung künftig festlegen, ab welcher Blutalkoholkonzentration nicht mehr gefahren werden darf. Der Rat lehnte es jedoch ab, die geltenden 0,8 Promille im SVG festzuschreiben und verwarf den entsprechenden Minderheitsantrag von Peter Föhn (V, SZ) mit 84 zu 68 Stimmen. Pia Hollenstein (G, SG) wandte sich im Namen einer Kommissionsminderheit gegen den Beschluss des Ständerates, einen nicht qualifizierten Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille als leichte Widerhandlung einzustufen. Der Ständerat wollte, dass bei einer Blutalkoholkonentration zwischen 0,5 und 0,8 Promille von einem Führerausweisentzug abgesehen wird, wenn keine zusätzlichen verkehrsgefährdenden Handlungen hinzukommen. Mit 79 zu 75 Stimmen schloss sich das Plenum dem Ständerat an. Fast die Hälfte der Kommission wollte beim Führerausweisentzug bei Berufschauffeuren eine Sonderregelung des Ständerates übernehmen. Für diese Fahrzeuglenker sollte die Mindestdauer des Ausweisentzuges herabgesetzt werden können, wenn sie lediglich eine mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG begehen. Das Plenum verzichtete jedoch mit 83 zu 50 Stimmen auf diese Sonderregelung. Eine weitere Kommissionsminderheit wollte mit dem Bundesrat eine Verdoppelung des so genannten dauernden Fahrzeugausweisentzugs auf zehn Jahre. Die Mehrheit hielt mit dem Ständerat an der geltenden fünfjährigen Frist fest. Abgelehnt wurde ein Minderheitsantrag, die Taxifahrer von der Pflicht zur Einrichtung eines Fahrtenschreibers zu befreien. Der Antrag einer links-grünen Kommissionsminderheit, Tempo 30 in Wohnquartieren sowie für Strassen mit überdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit und Lärmimmissionen im SVG zu verankern, wurde vom Plenum auch nicht angenommen. Erfolg hatte Odilo Schmid (C, VS) mit seinem Antrag, dem Bundesrat mit einem neuen Artikel (53a) die Kompetenz zu verkehrslenkenden Massnahmen nicht nur im Transitverkehr, sondern auf dem gesamten übergeordneten Strassennetz und für alle Fahrzeugkategorien einzuräumen - dies vor dem Hintergrund der häufigen Stausituationen. Sein Antrag wurde mit 83 zu 55 stimmen angenommen. Eine bürgerliche Kommissionminderheit wandte sich gegen flächendeckende Atem-Alkoholproben, die künftig auch ohne Anzeichen von Trunkenheit möglich sein sollen. Bundesrat Leuenberger wies auf die präventive Wirkung solcher Kontrollen hin und erinnerte den Rat auch daran, die verdachtsfreie Atemluftkontrolle sei mit einer vom Parlament überwiesenen Motion ausdrücklich verlangt worden. Das Plenum stimmte mit 76 zu 54 Stimmen der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 70 zu 33 Stimmen bei 13 Enthaltungen genehmigt. </p><p>Wie der Nationalrat beschloss der <b>Ständerat</b> bei der Bereinigung der Differenzen<b>,</b> dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Promillegrenze zu entziehen und sie dem Parlament zu übertragen. Der Entscheid fiel mit 20 zu 14 Stimmen. In der Erstberatung hatte die Kleine Kammer noch mit 20 zu 15 Stimmen dem Bundesrat die Kompetenz zugesprochen, die Promillegrenze senken zu dürfen. An der obligatorischen dreijährigen Weiterbildungspflicht für alle Neulenker hielt die Kleine Kammer fest. Diesem Entscheid stimmte schliesslich auch der <b>Nationalrat </b>in der Wintersession 2001 zu. Die Grosse Kammer erklärte sich auch mit der vom Ständerat ins SVG eingefügten Bestimmung einverstanden, nach welcher der Bundesrat beim Auftreten von schweren Verkehrstörungen auf dem Strassennetz von nationaler Bedeutung Verkehrslenkungsmassnahmen anordnen kann. In der dritten Beratungsrunde folgte der Ständerat bei zwei letzten Differenzen dem Nationalrat.</p><p>In der Schlussabstimmung stimmte der Nationalrat der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes mit 157 zu 13 Stimmen zu. Der Ständerat nahm die Vorlage einstimmig an.</p>
- Updated
- 10.04.2024 14:48