GVG. Anpassungen an die neue BV
Details
- ID
- 19990419
- Title
- GVG. Anpassungen an die neue BV
- Description
- InitialSituation
- <p>Die von Volk und Ständen am 18. April 1999 angenommene neue Bundesverfassung (BV) enthält im Kapitel über die Bundesversammlung zahlreiche Anpassungen und Präzisierungen gegenüber der alten BV. Einzelne verfassungsrechtliche Neuerungen haben nun auch zwingend notwendige Anpassungen des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) zur Folge. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen BV (voraussichtlich am 1. Januar oder 1. März 2000) muss auch diese Ausführungsgesetzgebung in Kraft gesetzt werden können:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>a. Weil die Staatsvertragsabschlusskompetenzen des Bundesrates neu durch das Gesetz bezeichnet werden müssen, hätte das Inkrafttreten der neuen BV bei Fehlen einer Ausführungsgesetzgebung zur Folge, dass der Bundesrat keine völkerrechtlichen Verträge mehr selbstständig abschliessen dürfte. Die vorgeschlagene Regelung im GVG orientiert sich weitgehend an der heutigen, unbestrittenen Praxis.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>b. Mit der neuen BV geht die administrative Verfügungskompetenz über die Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung, insbesondere über die Parlamentsdienste vom Bundesrat an die Bundesversammlung über. Eine Ausführungsgesetzgebung ist zwingend nötig, da sonst z.B. nicht klar ist, wer nach dem Inkrafttreten der neuen BV die Beamten der Parlamentsdienste wählt. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin soll neu von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt werden.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>c. Die Ratsverhandlungen sind zwar grundsätzlich öffentlich; in seltenen Ausnahmefällen sind aber geheime Beratungen möglich. Weil die neue BV eine gesetzliche Grundlage für solche Ausnahmen verlangt, können geheime Sitzungen ohne Ausführungsgesetzgebung nicht mehr durchgeführt werden.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>d. Die neue BV sieht ausdrücklich vor, dass Volksinitiativen nicht nur ganz, sondern auch teilweise ungültig erklärt werden können. Der damit in Widerspruch stehende Wortlaut des geltenden GVG muss korrigiert werden.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>e. Das Recht zur Einberufung einer ausserordentlichen Session der Bundesversammlung geht in der neuen BV von fünf Kantonen auf ein Viertel der Mitglieder des Ständerates über. Der damit in Widerspruch stehende Wortlaut des geltenden GVG muss korrigiert werden.</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>f. Die neue BV bringt eine klare und abschliessende Definition der Formen der Erlasse der Bundesversammlung. Es gibt keine "allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse" mehr. Gemäss geltendem GVG wurde dieser Begriff für verschiedenartige Erlasse verwendet und musste. daher im GVG näher definiert werden. Das bisherige Kapitel über die "Formen der Erlasse der Bundesversammlung" kann ersetzt werden durch einige wenige präzisierende Bestimmungen über die Verordnungen der Bundesversammlung.</p></td></tr></table>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Anpassungen an die neue Bundesverfassung)
- Resolutions
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Date Council Text 15.06.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission. 30.08.1999 2 Abweichung 27.09.1999 1 Abweichung 29.09.1999 2 Abweichung 04.10.1999 1 Abweichung 05.10.1999 2 Abweichung 06.10.1999 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 06.10.1999 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 08.10.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung 08.10.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste
- Resolutions
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Date Council Text 15.06.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission. 30.08.1999 2 Abweichung 27.09.1999 1 Abweichung 29.09.1999 2 Abweichung 05.10.1999 1 Abweichung 05.10.1999 2 Abweichung 06.10.1999 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 06.10.1999 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 08.10.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung 08.10.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung 03.11.1999 1 Dieser Beschluss wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage in Kraft tritt.
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- Proceedings
- <p> Im <b>Nationalrat</b> gab es hauptsächlich Differenzen betreffend der administrativen Unterstellung des Sekretariats der Finanzkommission. Dieses soll nicht wie bis anhin dem Finanzdepartement, sondern neu den Parlamentsdiensten unterstellt werden. Hermann Weyeneth (V, BE) beantragte namens einer Kommissionsminderheit sowie namens der Finanzkommission, beim geltenden Recht zu bleiben. Eine effiziente Oberaufsicht sei wichtiger als die buchstabengetreue Befolgung der Verfassung. Auch Ursula Leemann (S, ZH) erachtete die vorgeschlagene Änderung als zu wenig durchdacht und unterstützte den Streichungsantrag. François Borel (S, NE) fand hingegen, dass die Unterstellung unter die Parlamentsdienste grössere Unabhängigkeit garantiere als die Zuordnung zum Finanzdepartement. Den beiden Kommissionsreferenten ging es bei der Neukonzeption allein um eine klare und konsequente Durchsetzung der Suprematie des Parlaments. Mit 109 zu 27 Stimmen schloss sich das Plenum jedoch dem Streichungsantrag an. Die übrigen Anpassungen wurden oppositionslos gutgeheissen.</p><p>Der Hauptstreitpunkt im <b>Ständerat</b> war die Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Die Kommission schlug entgegen dem Beschluss des Nationalrats als Wahlgremium die Koordinationskonferenz und nicht die Bundesversammlung vor; dies sollte eine politische Wahl verhindern. Der Rat folgte der Kommission mit 20 zu 13 Stimmen. Im Gegensatz zum Nationalrat befürwortete er die Unterstellung des Sekretariats der Finanzkommission unter die Parlamentsdienste.</p><p>In der Differenzbereinigung lehnte es der <b>Nationalrat</b> ab, die Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Koordinationskonferenz zu übertragen. Bei der Wahl des Sekretärs der Finanzkommission und der Finanzdelegation schlug die Kommission einen Kompromiss vor: Wahl durch die Verwaltungsdelegation und Bestätigung durch die Finanzdelegation. Zudem soll das Sekretariat administrativ den Parlamentsdiensten und nicht der Finanzkontrolle "beigeordnet" werden. Der Rat folgte den Anträgen der Kommission.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt weiterhin an der Wahl des Generalsekretärs der Bundesversammlung durch die Koordinationskonferenz fest, schlug jedoch als Entgegenkommen zum Nationalrat eine Bestätigung durch die Bundesversammlung vor. Bei der Frage der Wahl des Sekretärs der Finanzkommission stellte Edouard Delalay (C, VS) den Antrag, die Version des Nationalrates tel quel zu übernehmen, da sie verfassungskonform sei und materiell ohnehin nicht weit vom Vorschlag der Kommission entfernt. Der Rat folgte dem Antrag Delalay mit 19 zu 15 Stimmen.</p><p>Beide Räte hielten an der letzten Differenz fest (Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsektretärs). In der Einigungskonferenz setzte sich die Auffassung des Ständerates durch.</p>
- Updated
- 23.07.2024 19:25