Förderung des Exports. Bundesgesetz

Details

ID
20000024
Title
Förderung des Exports. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 23. Februar 2000 zu einem Bundesgesetz über die Förderung des Exports
InitialSituation
<p>Die Exportförderung des Bundes ist Teil der Wirtschaftspolitik. In Ergänzung zu den Eigenleistungen der Exportwirtschaft hilft sie neue Absatzmöglichkeiten im Ausland aufzuspüren und wahrzunehmen. Sie leistet damit einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft, indem sie das schweizerische Exportpotenzial im Ausland besser bekannt macht und den schweizerischen Unternehmen mit Information und Beratung sowie Auslandmarketing die Erschliessung ausländischer Märkte erleichtert. Ferner soll sie grundsätzlich exportfähige Unternehmen für den Export sensibilisieren. Damit werden nicht nur die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützt, sich den besonderen Anforderungen der Exportmärkte zu stellen, sondern es wird ganz allgemein ein Beitrag zu verbesserten Absatzchancen für schweizerische Güter und Dienstleistungen geleistet und</p><p>die Attraktivität der Schweiz für Unternehmungen erhöht.</p><p>Bei der Weiterführung der Exportförderung will der Bundesrat den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Dem neuen Exportförderungskonzept liegen drei Leitgedanken zu Grunde: Der Bundesrat will die im Bereich der Exportförderung eingesetzten Bundesmittel konzentrieren, er will die Exportförderung auf wesentliche Aufgaben fokussieren und er will die Massnahmen des Bundes auch in diesem Bereich besser koordinieren.</p><p>Der Bundesrat beantragt für die Finanzierungsperiode 2001-2003 (3 Jahre) einen Zahlungsrahmen von 40,8 Millionen Franken für die operationellen Kosten der Exportförderung. Für einmalige Kosten bei der Umsetzung des neuen Exportförderungsdispositivs beantragt er ferner einen Rahmenkredit von 3,6 Millionen Franken.</p><p>Das Bundesgesetz über die Förderung des Exports wird das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (Bundesgesetz über die OSEC; SR 946.15) und den Bundesbeschluss vom 31. März 1927 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (SR 946.14) ablösen. Es trägt den Vorgaben des Subventionsgesetzes (SuG) Rechnung.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 23. Februar 2000 zu einem Bundesgesetz über die Förderung des Exports
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Förderung des Exports (Exportförderungsgesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
    06.06.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    20.09.2000 1 Abweichung
    28.09.2000 2 Zustimmung
    06.10.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    06.10.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2001-2003
    Resolutions
    Date Council Text
    06.06.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf
    20.09.2000 1 Abweichung
    28.09.2000 2 Zustimmung
    17.10.2000 1
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat </b>stimmte beiden Vorlagen ohne Gegenstimmen zu.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>beschloss den Kredit von 40,8 Millionen Franken noch um 4,5 Millionen für die Ausbildung von Auslandspersonal zu erhöhen. Umstritten waren jedoch Minderheitsanträge aus der aussenpolitischen Kommission, welche die Exportförderung des Bundes zur Beachtung ethischer Grundsätze verpflichten wollten: Diese sollte nur für Länder gewährt werden, welche die Menschenrechte einhalten, Umwelt- und Sozialstandards akzeptieren und gegen Korruption ankämpfen. Unternehmen, die gegen Anti-Korruptions-Normen verstossen sollten von den Fördermassnahmen ausgeschlossen werden. Mit diesen Anträgen wollten ihre Urheber dafür sorgen, dass die hehren Ziele der schweizerischen Aussenpolitik beim staatlichen Einsatz für wirtschaftliche Interessen nicht vergessen gehen. Freisinnige Redner entgegneten jedoch, dass die geforderten Leitplanken nicht ins Gesetz gehörten. Bundesrat Pascal Couchepin bekämpfte vor allem die geforderten Anti-Korruptions-Klauseln. Sie seien nicht praktikabel und führten ausserhalb des Strafrechts zu einer zusätzlichen Bestrafung von Unternehmen. Die Mehrheit der CVP-Fraktion war bereit, ein grundsätzliches Bekenntnis zu ethischen Grundsätzen in das Gesetz aufzunehmen. Doch weil die Fraktion nicht geschlossen dafür stimmte, wurde der ebenfalls von Sozialdemokraten und Grünen unterstützte Antrag mit 86 zu 76 Stimmen abgelehnt. Noch deutlicher abgelehnt wurden die Anträge für die noch konkreteren Auflagen wie Menschenrechte, Sozial- und Umweltstandards sowie Korruptionsbekämpfung. Ohne solche Klauseln aber mochten Sozialdemokraten und Grüne dem Exportförderungesetz nicht mehr zustimmen. Auch die SVP-Fraktion stimmte gegen das Gesetz, jedoch aus ordnungspolitischen Gründen, weil ein solches Gesetz nicht notwendig sei. In der Gesamtabstimmung stimmte der Rat mit 97 zu 63 Stimmen dem Bundesgesetz und mit 92 zu 63 Stimmen dem Bundesbeschluss zu.</p><p></p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Ständerat </b>dem Nationalrat an.</p>
Updated
10.04.2024 13:50

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