StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Details

ID
20000041
Title
StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Description
Botschaft vom 10. Mai 2000 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie)
InitialSituation
<p>Die Revision bildet eine Massnahme zur Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexueller Ausbeutung. Um eine differenzierte politische Willensbildung zu gewährleisten, unterbreitet der Bundesrat eine Botschaft mit zwei Gesetzesentwürfen.</p><p>Nach dem Entwurf A soll die Verjährungsfrist bei schweren Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren erst mit der Mündigkeit des Opfers zu laufen beginnen; heute verjährt die Tat zehn Jahre nach der Begehung. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts im Jahre 1992 ist immer mehr ins öffentliche Bewusstsein gelangt, dass viele Opfer sexueller Ausbeutung erst Jahre nach den Übergriffen in der Lage sind, eine Strafanzeige zu erstatten. Diesem Umstand soll mit der Änderung der Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern Rechnung getragen werden.</p><p>Eine entsprechende Änderung wird auch für den Inzest (Art. 213 StGB) vorgeschlagen. Hinter der für den Inzest geltenden kurzen zweijährigen Verjährungsfrist steht der Gedanke, dass Vorgänge des engsten Familienlebens nicht durch ein Strafverfahren an die Öffentlichkeit gebracht werden sollen, wenn sie einige Zeit zurückliegen. Der Bundesrat schlägt die Streichung der besonderen zweijährigen Verjährungsfrist vor, damit für den Inzest die ordentliche fünfjährige Verjährung zur Anwendung gelangt. Damit soll dem kindlichen Opfer die Möglichkeit eröffnet werden, sein Schweigen auch später noch zu brechen.</p><p>Der Entwurf B stellt sicher, dass auch strafbar ist, wer sich harte Pornografie beschafft beziehungsweise über solche verfügt. Auf Grund entsprechender internationaler Empfehlungen haben die meisten westlichen Industriestaaten den Besitz von Kinderpornografie bereits unter Strafe gestellt und so der Mitverantwortung der Konsumenten Rechnung getragen. Indessen soll der blosse Besitz nicht für alle Formen der harten Pornografie, sondern nur für deren schwerste Formen, die Kinderpornografie und die sexuellen Gewaltdarstellungen, unter Strafe gestellt werden. Eine entsprechende Änderung wird auch für Artikel 135 StGB (Gewaltdarstellungen) vorgeschlagen.</p><p>Schliesslich beantragt der Bundesrat - wie bei früheren Revisionen des Strafgesetzbuches - eine dem Strafgesetzbuch entsprechende Änderung des Militärstrafgesetzes. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 10. Mai 2000 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch; Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern)
    Resolutions
    Date Council Text
    13.12.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    06.06.2001 1 Abweichung
    17.09.2001 2 Zustimmung
    05.10.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    05.10.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie)
    Resolutions
    Date Council Text
    13.12.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    06.06.2001 1 Abweichung
    17.09.2001 2 Zustimmung
    05.10.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    05.10.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte den Anträgen der Kommission für Rechtsfragen (RK). Diese betreffen Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung: Die Strafverfolgung verjährt in a) 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; b) 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; c) 7 Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist. In Ergänzung zur bundesrätlichen Vorlage hat der Ständerat vorgesehen, dass nicht nur Sexualdelikte einer verlängerten Verjährung unterworfen sein sollen, sondern auch Gewaltdelikte - vorsätzliche Tötung, Totschlag, schwere Körperverletzung - an Kindern unter 16 Jahren (mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers). In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf einstimmig angenommen. </p><p>Die Rechtskommission des <b>Nationalrats</b> beantragte, zusätzlich zu den vom Ständerat erfassten Tatbeständen auch sexuelle Handlungen mit Abhängigen zwischen 16 und 18 Jahren gemäss Artikel 188 StGB der besonderen Verjährungsfrist zu unterstellen. Der Nationalrat übernahm diesen Vorschlag, und der Entwurf wurde in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte diesen Beschlüssen zu.</p>
Updated
10.04.2024 10:36

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