Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter
Details
- ID
- 20000044
- Title
- Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter
- Description
- Botschaft vom 24. Mai 2000 betreffend das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter
- InitialSituation
- <p>Zur Umsetzung der vom Parlament 1997 angenommenen Motion Forster, die eine administrative Entlastung der Wirtschaft verlangt, hat der Bundesrat dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) den Auftrag erteilt, mögliche Harmonisierungen zwischen dem Waffen- (WG), dem Kriegsmaterial- (KMG), dem Sprengstoff- (SprstG) und dem Güterkontrollgesetz (GKG) aufzuzeigen und Vorschläge zu unterbreiten, um die vier Gesetze besser aufeinander abzustimmen. Die Notwendigkeit einer besseren Abstimmung ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass in diesen Gesetzen teilweise die gleichen Sachverhalte (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Herstellung) und die gleichen Güter kontrolliert werden. Zudem gibt es verschiedene, zum Teil sinnwidrige Vorbehalte, die es nicht nur für den Rechtsunterworfenen schwierig machen, sich in den Erlassen zurecht zu finden. Auch konnte festgestellt werden, dass für gewisse Vorgänge im Bereich Kriegsmaterial Bewilligungen verlangt werden, die kaum oder überhaupt nichts zu wirksameren Exportkontrollen beitragen. Schliesslich sind die Vollzugsbehörden aufgrund der ersten Erfahrungen in der Anwendung des KMG, des GKG und des WG zum Schluss gekommen, dass es ein paar wenige Lücken gibt, die geschlossen werden sollten.</p><p>Insgesamt soll das heute bestehende Kontrollniveau beibehalten werden. Es gibt jedoch Bereiche, für die ein Verzicht auf Kontrollmassnahmen (Fabrikationsbewilligungen und einzelne Grundbewilligungen im Bereich Kriegsmaterial) oder ein Ersatz durch administrativ weniger belastende Massnahmen vorgeschlagen wird (Kompetenzerteilung an den Bundesrat, Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Durchfuhren von Kriegsmaterial zu schaffen). Umgekehrt wird in einigen Bereichen, in denen Lücken im Kontrolldispositiv festgestellt wurden, eine Neuregulierung angestrebt (Einzelbewilligung für den Handel mit Kriegsmaterial von der Schweiz aus im Ausland, Einführung eines zusätzlichen Verweigerungskriteriums im GKG sowie Einfuhrverbot für besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuerwaffen nach WG).</p><p>Die bessere Abgrenzung der vier Gesetze soll dadurch erreicht werden, dass nach diesen soweit als möglich nur jene Vorgänge geregelt werden, für die sie eigentlich konzipiert wurden. Die Einfuhr, die Herstellung und die Vermittlung im Inland von Gütern, die gleichzeitig unter den Anwendungsbereich von zwei oder mehreren der betroffenen Gesetze fallen, sollen nach dem WG bzw. dem SprstG erfolgen, die die Sicherheit im Innern zum Ziele haben. Dagegen sollen die Ausfuhr, die Durchfuhr, die Vermittlung ins Ausland und der Handel im Ausland von entsprechenden Gütern nach den aussen- und sicherheitspolitisch motivierten Gesetzen, dem KMG und dem GKG, geregelt werden. Die Bewilligungsstelle für die Einfuhr und die Herstellung solcher Güter wäre entsprechend bei den Zentralstellen der Bundespolizei für Waffen bzw. Sprengstoff im Bundesamt für Polizei angesiedelt; jene für Auslandgeschäfte beim seco.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 24. Mai 2000 betreffend das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter
- Resolutions
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Date Council Text 14.12.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf 15.03.2001 1 Abweichung 08.06.2001 2 Abweichung 18.06.2001 1 Zustimmung 22.06.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung 22.06.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte dem Bundesgesetz ohne Gegenstimmen zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Vorlage mit 90 zu 26 Stimmen zu. Der Versuch der Linken, mit Minderheitsanträgen dennoch eine Verschärfung des Waffen- und Kriegsmaterialgesetzes herbeizuführen, wurde von bürgerlicher Seite abgelehnt. Zwei Anträge, im Waffengesetz sofort einen "Soft-air-Gun"-Artikel und eine Bewilligungspflicht für das Halten von Hunden - insbesondere Kampfhunden - einzufügen, wurden angesichts des bürgerlichen Widerstands vorzeitig zurückgezogen. Eine Aufnahme von Kampfhunden ins Waffengesetz sei völlig übertrieben und schiesse am Ziel vorbei, sagten Anton Eberhard (C, SZ) und Jakob Freund (V, AR). Die Grünen lehnten einen "Hunde-Artikel" im Waffengesetz ebenfalls ab und plädierten dafür, das Problem der Kampfhunde im Tierschutzgesetz zu regeln. Im Gegensatz zum Ständerat schlug der Nationalrat in einem Punkt eine andere Richtung ein. Er beschloss mit 55 zu 45 Stimmen, die Ausstellung von Waffenerwerbscheinen an alle Personen zu untersagen, die ein Verbrechen begangen haben: in der vom Bundesrat vorgelegten und vom Ständerat verabschiedeten Fassung waren von dieser Bestimmung lediglich Wiederholungstäter betroffen. Ein Antrag einer Kommissionsmehrheit für ein Verbot von Waffenimitationen wurde mit 70 zu 32 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Differenzbereinigung beschloss der <b>Ständerat</b> an seinem Beschluss festzuhalten, womit nur Wiederholungstätern der Waffenerwerbsschein verweigert wird.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte eine Kommissionsminderheit am Beschluss festzuhalten, dass auch erstmalig verurteilte Verbrecher keinen Waffenerwerbsschein erhalten. Die Kommissionsmehrheit beantragte dem Ständerat und Bundesrat zu folgen, da dies sonst zur Folge hätte, dass auch Vermögensdelikte oder Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes dazu führen könnten, dass Waffenerwerbsscheine verweigert werden. Mit 96 zu 74 Stimmen folgte der Rat der Mehrheit der Kommission und damit der Fassung des Ständerates.</p>
- Updated
- 10.04.2024 13:04