Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion 14.3299
Details
- ID
- 20170056
- Title
- Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion 14.3299
- Description
- Bericht vom 6. September 2017 zur Abschreibung der Motion 14.3299: Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen
- InitialSituation
- <p><b>Bericht zur Abschreibung der Motion 14.3299 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates "Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen" </b></p><p>Am 29. April 2014 reichte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates die Motion 14.3299 mit dem Titel "Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen" ein. Darin wurde der Bundesrat beauftragt, im Rahmen der Verhandlung von Doppelbe-steuerungsabkommen (DBA) sicherzustellen, dass bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigt werden. </p><p>Gegenstand der Motion sind die schweizerische Praxis, dass allgemeine Abzüge und Sozialabzüge nur proportional im Verhältnis zu den in der Schweiz steuerbaren Einkünften gewährt werden, und die Konsequenz, dass der Teil der Abzüge, der auf im Ausland steuerbare Einkünfte entfällt, nur geltend gemacht werden kann, sofern dies nach dem anwendbaren ausländischen Recht vorgesehen ist. </p><p>Die Problematik wurde im Bericht vom 29. Juli 2013 in Erfüllung des Postulats Kaufmann vom 5. Oktober 2006 (06.3570 "Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals") angesprochen. Das Postulat betraf insbesondere in der Schweiz ansässiges Flugpersonal mit beschränkter Steuerpflicht für den Lohn in Deutschland. </p><p>Mit der Motion Keller-Sutter vom 10. Dezember 2013 (13.4111 "Im Ausland beschränkt steuerpflichtige Personen. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigen") sollte der Bundesrat beauftragt werden, bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen durch eine Ände-rung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer die vollständige Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen sicherzustellten. Gemäss Begründung der Motion können Abzüge im Ausland und insbesondere in Deutschland oft nicht geltend gemacht werden. Die Motion 13.4111 wurde zugunsten der vorliegenden Motion 14.3299 zurückgezogen. </p><p>Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion 14.3299. In seiner Stellungnahme hielt er fest, dass die Frage der Abzüge international nicht harmonisiert und daher traditionell dem nationalen Recht überlassen sei. Die anderen Vertragsstaaten werden sich daher in DBA kaum dazu verpflichten, für das bei ihnen steuerbare Einkommen Abzüge des schweizerischen Rechts zu gewähren. Daher bleibe als einzige Möglich-keit eine einseitige Verpflichtung zulasten der Schweiz, Abzüge zu gewähren, die auf die im anderen Vertragsstaat steuerbaren Einkommen entfallen. In Frage komme dabei eine Gewährung dieser Abzüge ohne Bedingung oder aber unter der Bedingung, dass eine Geltendmachung im anderen Vertragsstaat nicht möglich ist. Eine bedingungslose Gewährung der betreffenden Abzüge lehnte der Bundesrat ab, da diese zur Überprivi-legierung von Personen führt, die im Ausland bereits Abzüge gelten machen konnten; eine Umsetzung durch bedingte Gewährung der Abzüge scheitere an Umsetzungsprob-lemen. Es sei zu berücksichtigen, dass in den verschiedenen Staaten dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) durch verschiedenste Abzüge oder auch durch tiefere Tarife Rechnung getragen werde. Daher sei eine Überprüfung der Gewährung von Abzügen im Ausland und der Frage, ob diese gegebenenfalls vergleichbar mit den schweizerischen Abzügen seien, sehr schwierig und zum Teil auch unmöglich. Der Bundesrat beurteilte die Motion als zu undifferenziert. Er erklärte sich aber dazu bereit, bei den gemäss dem Entstehungshintergrund der Motion im Vordergrund stehenden Härtefällen im Rahmen von DBA-Verhandlungen nach gezielten Lösungen zu suchen. </p><p>Die Motion wurde vom Ständerat am 17. Juni 2014 und vom Nationalrat am 11. Dezember 2014 angenommen. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Bericht vom 6. September 2017 zur Abschreibung der Motion 14.3299: Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen
- Resolutions
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Date Council Text 27.09.2018 1 Keine Abschreibung 27.09.2018 1 Die Motion 14.3299 wird nicht abgeschrieben. 02.06.2021 2 Kenntnisnahme 02.06.2021 2 Die Motion 14.3299 wird abgeschrieben. 28.09.2021 1 Zustimmung 28.09.2021 1 Die Motion 14.3299 wird abgeschrieben.
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- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 27.09.2018</b></p><p>Der Nationalrat pocht darauf, dass der Bundesrat eine angenommene Motion zur Besteuerung von Ausländerinnen und Ausländern umsetzt. Er hat es abgelehnt, diese abzuschreiben. Die Motion beauftragt den Bundesrat, im Rahmen der Verhandlung von Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen, dass bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigt werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament nun, die Motion abzuschreiben. "Sie klammern sich an das Prinzip Hoffnung", sagte Finanzminister Ueli Maurer. Diese Hoffnung werde sterben, auch wenn der Rat am Auftrag festhalte.</p><p></p><p><b>Debatte im Ständerat, 02.06.2021</b></p><p>Der Ständerat hat vom Bericht Kenntnis genommen und die Motion abgeschrieben.</p>
- Updated
- 10.04.2024 09:58