Erwerbsersatzgesetz. Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Details

ID
20180092
Title
Erwerbsersatzgesetz. Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Description
Botschaft vom 30. November 2018 zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen)
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.11.2018</b></p><p><b>Mutterschaftsentschädigung für Mütter von kranken Neugeborenen länger auszahlen </b></p><p><b>Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital verbleiben müssen, sollen länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. An seiner Sitzung vom 30. November 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz verabschiedet. Damit erfüllt er einen Auftrag des Parlaments. </b></p><p>Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sieht das EOG für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor und auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt.</p><p></p><p>Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Frauen</p><p>Mit der Änderung des EOG wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um höchstens 56 Tage verlängert (von 98 auf maximal 154 Tage), sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss. Die Anpassung setzt die Motion 16.3631 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates um. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden. Das Obligationenrecht wird ebenfalls angepasst, damit die Verlängerung von Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz gewährleistet ist. </p><p>Die Mehrkosten durch die Anpassung des EOG werden auf 5,9 Millionen Franken jährlich geschätzt und können mit den aktuellen Einnahmen der EO finanziert werden. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 30. November 2018 zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
    Resolutions
    Date Council Text
    02.03.2020 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    15.09.2020 1 Abweichung
    30.11.2020 2 Zustimmung
    18.12.2020 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.12.2020 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 02.03.2020</b></p><p><b>Ständerat stimmt längerem Urlaub für Mütter kranker Babys zu </b></p><p><b>Wenn ein krankes Baby nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss, soll die Mutter länger Mutterschaftsentschädigung erhalten. Der Ständerat hat am Montag der entsprechenden Änderung des Erwerbsersatzgesetzes zugestimmt.</b></p><p>Mit der Änderung des Gesetzes soll die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um maximal 56 Tage auf höchstens 154 Tage verlängert werden. Voraussetzung ist, dass das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss. Der Bundesrat schätzt die Mehrkosten auf rund 6 Millionen Franken.</p><p>Das Erwerbsersatzgesetz sieht bereits heute einen Aufschub der Entschädigung vor, wenn ein Baby länger als drei Wochen im Spital betreut werden muss. Allerdings ist während des Spitalaufenthalts des Kindes kein Erwerbsersatz für die Mutter vorgesehen. Auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt.</p><p>Gemäss dem Vorschlag des Bundesrats sollen nur Mütter auf die Verlängerung Anspruch haben, die nach dem Mutterschaftsurlaub nachweislich wieder ins Erwerbsleben zurückkehren wollen. Mit dieser Einschränkung ist der Ständerat nicht einverstanden. Auf Antrag seiner Sozialkommission hat er sie aus der Vorlage gestrichen.</p><p>Der Nachweis dürfte für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht leicht zu erbringen sein, sagte Kommissionssprecherin Brigitte Häberli-Koller (CVP/TG). Die Mütter ihrerseits seien in einer sehr schwierigen Situation mit einem Kind im Spital. "Die Sorge um das kranke Kind steht an erster Stelle."</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage mit 42 zu 2 Stimmen an. </p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 15.09.2020</b></p><p><b>Parlament stimmt längerem Urlaub für Mütter kranker Babys zu </b></p><p><b>Wenn ein krankes Baby nach der Geburt länger im Spital bleiben muss, soll die Mutter länger Mutterschaftsurlaub machen können. Dieser Meinung ist nach dem Ständerat auch der Nationalrat. Es verbleiben aber zwei Differenzen.</b></p><p>Die grosse Kammer hat am Dienstag stillschweigend beschlossen, dass die Mutterschaftsentschädigung verlängert wird, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Bundesrat und Ständerat wollen, dass die Regel erst nach drei Wochen Spitalaufenthalt greift.</p><p>Im Gegensatz zum Ständerat beantragt der Nationalrat zudem, dass nur Mütter Anspruch auf diese Verlängerung der Entschädigung haben, die nach dem Mutterschaftsurlaub nachweislich wieder ins Erwerbsleben zurückkehren wollen. Die grosse Kammer folgte in diesem Punkt dem Bundesrat - mit 124 zu 64 Stimmen.</p><p></p><p>Lücke schliessen</p><p>In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 148 zu 39 Stimmen bei 5 Enthaltungen an. Mit der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes soll die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um maximal 56 Tage auf höchstens 154 Tage verlängert werden. Die Kosten der Vorlage betragen jährlich rund 6 Millionen Franken.</p><p>Das Erwerbsersatzgesetz sieht bereits heute einen Aufschub der Entschädigung vor, wenn ein Baby länger als drei Wochen im Spital betreut werden muss. Allerdings ist während des Spitalaufenthalts des Kindes kein Erwerbsersatz für die Mutter vorgesehen. Auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt. Das Parlament verlangte deshalb mit einer überwiesenen Motion Anpassungen.</p><p>Der Erwerbsausfall der Mutter bleibe mit diesem Vorgehen in etwa vier von fünf Fällen kompensiert, sagte Sozialminister Alain Berset. Die acht Wochen Arbeitsverbot für die Mütter seien damit abgedeckt. Verlängert wird mit der Gesetzesrevision auch den Kündigungsschutz für Mütter mit verlängerter Mutterschaftsentschädigung.</p><p></p><p>"Eher ans Sparen denken"</p><p>Die SVP beantragte Nichteintreten auf die Vorlage, da sie den Leistungsausbau und die Mehrkosten zulasten der Erwerbsersatzordnung ablehnt. Den betroffenen Frauen könne es zugemutet werden, sich eigenverantwortlich zu organisieren, sagte Therese Schläpfer (SVP/ZH). Das Gesetz könne nicht sämtliche Härtefälle verhindern.</p><p>Schläpfer argumentierte auch mit der Corona-Krise. "Wir sollten doch eher ans Sparen denken." Viel wichtiger als Finanzhilfen sei die Nähe der Mutter zum Kind nach der Geburt. Die SVP stand aber alleine da. Der Nichteintretensantrag wurde mit 131 zu 35 Stimmen bei 6 Enthaltungen abgelehnt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 30.11.2020</b></p><p><b>Parlament verlängert Mutterschaftsurlaub bei kranken Neugeborenen </b></p><p><b>Wenn ein krankes Baby nach der Geburt länger im Spital bleiben muss, soll die Mutter länger Mutterschaftsurlaub machen können. Dieser Meinung sind Ständerat und Nationalrat. Der Ständerat hat am Montag die letzten beiden Differenzen zum Nationalrat ausgeräumt.</b></p><p>Der Nationalrat hatte in der Herbstsession stillschweigend beschlossen, dass die Mutterschaftsentschädigung verlängert wird, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss.</p><p>Der Ständerat war hingegen dem Bundesrat gefolgt und wollte, dass die Regelung erst nach drei Wochen Spitalaufenthalt greift.</p><p>Im Gegensatz zum Ständerat beantragte der Nationalrat zudem, dass nur Mütter Anspruch auf diese Verlängerung der Entschädigung haben, die nach dem Mutterschaftsurlaub nachweislich wieder ins Erwerbsleben zurückkehren wollen.</p><p>Bei der zweiten Beratung hat der Ständerat nun am Montag beide Differenzen ausgeräumt und ist stillschweigend dem Nationalrat gefolgt.</p>
Updated
10.04.2024 16:49

Back to List