Rechtshilfegesetz. Ă„nderung von Artikel 1

Details

ID
20190063
Title
Rechtshilfegesetz. Änderung von Artikel 1
Description
Botschaft vom 6. November 2019 zur Änderung von Artikel 1 des Rechtshilfegesetzes
InitialSituation
<p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 06.11.2019</b></p><p><b>Lücke bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen schliessen </b></p><p><b>Die Schweiz soll künftig allen internationalen Strafinstitutionen Rechtshilfe leisten können, sofern sie von den Vereinten Nationen geschaffen wurden oder bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. November 2019 die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) verabschiedet. </b></p><p>Das IRSG regelt nur die Rechtshilfe zwischen Staaten. Damit die Schweiz mit den internationalen Straftribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda sowie dem Ständigen Internationalen Strafgerichtshof zusammenarbeiten konnte, wurden deshalb 1995 bzw. 2001 zwei separate Gesetze erlassen. Gestützt auf das Gesetz von 1995 kann der Bundesrat die Zusammenarbeit zwar per Verordnung auf weitere Tribunale ausdehnen, doch nicht alle Strafinstitutionen erfüllen die im Gesetz vorgesehenen Kriterien. So musste die Schweiz im Jahr 2016 wegen mangelnder Rechtsgrundlage ein Rechtshilfeersuchen des UNO-Sondertribunals für die Aufklärung des Mordes am ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri ablehnen. Gleiches dürfte für weitere seither geschaffene internationale Strafinstitutionen wie den Syrien-Mechanismus mit Sitz in Genf gelten. Weiter ist dieses Gesetz bis Ende 2023 befristet.</p><p></p><p>Umfassende und dauerhafte Zusammenarbeit ermöglichen</p><p>Der Bundesrat will diese Lücke im IRSG schliessen und damit eine umfassende und dauerhafte Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen ermöglichen. Die vorgeschlagene Änderung lässt neu die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen zu, wenn das Verfahren schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts betrifft. Mit Strafinstitutionen, die andere Delikte des Strafrechts verfolgen, ist die Zusammenarbeit ebenfalls möglich, sofern sie aufgrund einer für die Schweiz verbindlichen oder von ihr unterstützten Resolution der Vereinten Nationen errichtet worden sind. Zudem soll der Bundesrat die Zusammenarbeit unter gewissen Voraussetzungen per Verordnung auf weitere Strafinstitutionen ausdehnen können: Die Errichtung der Institution muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen, welche ihre Kompetenzen in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt, deren Verfahren muss die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien garantieren und die Zusammenarbeit muss der Wahrung der Interessen der Schweiz dienen.</p><p>Die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen verläuft nicht wesentlich anders als mit Staaten. Die bewährten Grundsätze und Verfahren des IRSG können deshalb sinngemäss angewendet werden. Dies gilt namentlich für den Grundsatz, wonach das IRSG die Zusammenarbeit ermöglicht, aber nicht dazu verpflichtet.</p><p>Der Bundesrat schlägt zudem vor, das eingangs erwähnte Gesetz aus dem Jahr 1995 (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts) vorzeitig aufzuheben, da dessen Geltungsbereich durch die vorgeschlagene Änderung abgedeckt wird. Das ebenfalls eingangs erwähnte Bundesgesetz aus dem Jahr 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bleibt hingegen in Kraft, da dieses eine verpflichtende Form der Zusammenarbeit vorsieht.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 6. November 2019 zur Änderung von Artikel 1 des Rechtshilfegesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
    Resolutions
    Date Council Text
    22.09.2020 1 Beschluss gemäss Entwurf
    03.12.2020 2 Zustimmung
    18.12.2020 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.12.2020 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 22.09.2020</b></p><p><b>Schweiz soll internationalen Tribunalen Rechtshilfe leisten können </b></p><p><b>Die Schweiz soll künftig allen internationalen Strafinstitutionen Rechtshilfe leisten können. Der Bundesrat hat dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung vorgelegt. Der Nationalrat ist einverstanden damit.</b></p><p>Die grosse Kammer hat am Dienstag als Erstrat der Änderung von Artikel 1 des Rechtshilfegesetzes zugestimmt - mit 142 zu 51 Stimmen. Damit werde die internationale Rechtshilfe gestärkt, sagte Min Li Marti (SP/ZH) im Namen der Kommissionsmehrheit.</p><p>Das heute geltende Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) regelt nur die Zusammenarbeit zwischen Staaten. Für die Kooperation mit den internationalen Straftribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda sowie dem Ständigen Internationalen Strafgerichtshof wurden separate Gesetze erlassen.</p><p>Per Verordnung kann der Bundesrat die Zusammenarbeit zwar auf weitere Tribunale ausdehnen, doch nicht alle Strafinstitutionen erfüllen die dafür nötigen Kriterien. Mangels Rechtsgrundlage musste die Schweiz zum Beispiel 2016 ein Rechtshilfeersuchen des Uno-Sondertribunals für die Aufklärung des Mordes am ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri ablehnen. Für den Syrien-Mechanismus mit Sitz in Genf dürfte das Gleiche gelten.</p><p></p><p>Klare Kriterien</p><p>Mit einer neuen Rechtsgrundlage will der Bundesrat diese Lücke schliessen, wie Justizministerin Karin Keller-Sutter sagte. Die vorgeschlagene Änderung lässt neu die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen zu, wenn das Verfahren schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts betrifft. Mit Strafinstitutionen, die andere Delikte des Strafrechts verfolgen, ist die Zusammenarbeit gestützt auf eine verbindliche oder von der Schweiz unterstützten Uno-Resolution ebenfalls möglich.</p><p>Unter gewissen Bedingungen soll der Bundesrat die internationale Rechtshilfe auf weitere Institutionen ausdehnen können. Dazu gehört etwa, dass das Gericht rechtsstaatliche Prinzipien garantiert und dass die Zusammenarbeit der Wahrung von Schweizer Interessen dient. Die Verfahrensgrundsätze des IRSG werden sinngemäss angewendet, da die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen nicht wesentlich anders verläuft als mit Staaten.</p><p></p><p>Keine Mehrheit für Änderungen</p><p>Nur die SVP-Fraktion hielt die neue Regelung für nicht erforderlich. Sie wollte nicht auf die Vorlage eintreten und lehnte diese schliesslich auch in der Gesamtabstimmung ab. Zwar stehe die SVP für die Rechtshilfe bei völkerrechtlichen Verbrechen ein, sagte Pirmin Schwander (SZ). "Wir wollen aber keinen Automatismus." Der Bundesrat solle eine Spezialgesetzgebung erarbeiten. Mit diesem Anliegen stand die SVP aber alleine da.</p><p>Nein sagte der Nationalrat auch zu einem von der SVP unterstützten Antrag der Mitte-Fraktion, die Rechtshilfe auf Straftaten gegen Leib und Leben einzuschränken. Taten wie Menschenhandel, Betrug oder sexuelle Gewalt an Kindern fielen damit aus der Gesetzgebung raus, mahnte Beat Flach (GLP/AG). Das könne nicht im Sinne der Schweiz sein.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 03.12.2020</b></p><p><b>Schweiz soll internationalen Tribunalen Rechtshilfe leisten können </b></p><p>Die Schweiz soll künftig allen internationalen Strafinstitutionen Rechtshilfe leisten können. National- und Ständerat sind einverstanden mit der vom Bundesrat beantragten Gesetzesänderung.</p><p>Die kleine Kammer hat am Donnerstag als Zweitrat der Änderung von Artikel 1 des Rechtshilfegesetzes zugestimmt - mit 41 zu 0 Stimmen. </p>
Updated
10.04.2024 16:23

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