DNA-Profil-Gesetz. Ă„nderung
Details
- ID
- 20200088
- Title
- DNA-Profil-Gesetz. Änderung
- Description
- Botschaft vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 04.12.2020</b></p><p><b>Phänotypisierung: Bundesrat will neue Methoden für Ermittlungen nutzbar machen </b></p><p><b>Mit der sogenannten Phänotypisierung sollen die Strafverfolgungsbehörden künftig mehr Informationen aus einer DNA-Spur herauslesen und damit ihre Ermittlungsarbeiten besser und rascher fokussieren können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. Dezember 2020 die Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. So sollen aus einer DNA-Spur neben dem Geschlecht weitere äusserlich sichtbare Merkmale einer Person wie beispielweise Haar- und Augenfarbe untersucht werden können. Der Bundesrat will damit bei Verbrechen neue Methoden für die Ermittlungsarbeiten nutzbar machen und so die Sicherheit der Bevölkerung verbessern. Weiter vereinfacht das Gesetz die Löschfristen für DNA-Personenprofile und regelt explizit den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug. </b></p><p></p><p>Das Wichtigste in Kürze: </p><p>- Die Strafverfolgungsbehörden sollen ihre Ermittlungsarbeit mit der Phänotypisierung künftig besser und rascher fokussieren können.</p><p>- Der Bundesrat will die neuen, forensischen Methoden bei Verbrechen wie etwa Vergewaltigung und Mord nutzbar machen und damit eine ermittlungstechnische Lücke schliessen. </p><p>- In anderen Ländern hat sich die Phänotypisierung bereits als wirksames Instrument für die Aufklärung von Verbrechen erwiesen. </p><p>- Die Festlegung der Löschfristen von DNA-Profilen wird vereinfacht und die Suche nach Verwandtschaftsbezug explizit im Gesetz verankert. </p><p>Wird am Tatort biologisches Spurenmaterial (wie Blut, Sperma, Haare, usw.) sichergestellt, lässt sich daraus ein DNA-Spurenprofil erstellen. Mit der sogenannten Phänotypisierung ist es möglich, aus einer DNA-Spur äusserlich sichtbare Merkmale einer unbekannten Person herauszulesen. Diese forensische Methode sollen die Strafverfolgungsbehörden künftig als Ermittlungsinstrument bei der Aufklärung von Verbrechen nutzen können. Der Bundesrat setzt damit die Motion 15.4150 Vitali "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger" um. Mit diesem Instrument passt die Schweiz ihr Gesetz dem wissenschaftlichen Fortschritt an.</p><p>Heute darf aus einer DNA-Spur nur das Geschlecht bestimmt werden. Neu sollen auch die Wahrscheinlichkeiten von Augen-, Haar- und Hautfarbe, die mögliche biogeografische Herkunft sowie das Alter eruiert werden dürfen. Welche Merkmale untersucht werden dürfen, wird im Gesetz abschliessend festgelegt. Damit berücksichtigt der Bundesrat Rückmeldungen aus der Vernehmlassung. Er kann in Zukunft weitere äusserliche Merkmale festlegen, wenn sich ihre Bestimmung als zuverlässig erweist.</p><p></p><p>Raschere Fokussierung bei Ermittlungen</p><p>Aus der Phänotypisierung gewonnene Informationen können der Polizei wertvolle Hinweise für die Ermittlungsarbeit liefern. Neben Zeugenaussagen oder Auswertungen digitaler Daten ergibt sich durch die Phänotypisierung ein präziseres Bild des gesuchten, unbekannten Spurenlegers. Ermittlungen können so rascher fokussiert, der potentielle Täterkreis eingegrenzt und gleichzeitig Unbeteiligte entlastet werden. Dieses Instrument wird bereits in verschiedenen Ländern erfolgreich genutzt und hat die Aufklärung von zahlreichen Delikten unterstützt.</p><p>Das Analyseergebnis der Phänotypisierung darf nur für die Ermittlungen in einem konkreten, aktuellen Fall verwendet und nicht in der DNA-Datenbank gespeichert werden. Die Methode soll für die Aufklärung von Verbrechen angewendet werden dürfen, also bei Straftatbeständen, welche mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bestraft werden - wie beispielsweise Vergewaltigung oder Mord. Bei Vergehen wie etwa Sachbeschädigung steht die Methode nicht zur Verfügung. Die Phänotypisierung muss durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Somit schlägt der Bundesrat dem Parlament eine ausgewogene und praktikable Lösung vor. </p><p></p><p>Gesetzliche Regelung des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug</p><p>Weiter wird der sogenannte Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug explizit im Gesetz geregelt. Meldet die DNA-Datenbank beim Abgleich einer DNA-Spur keinen Treffer und sind bislang alle Ermittlungen ergebnislos geblieben, ist ein solcher Suchlauf eine weitere Option, um die Person zu identifizieren, von der die sichergestellte DNA-Spur stammt. Ergibt sich in der Datenbank eine Übereinstimmung, wird im Kreis der Verwandten nach dem Spurenleger gesucht. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts will der Bundesrat nun den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug im Gesetz ausdrücklich verankern. Dieser Suchlauf ist ebenfalls nur für die Aufklärung von Verbrechen zulässig und wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.</p><p></p><p>Vereinfachung der Löschregelung von DNA-Personenprofilen</p><p>Die heute geltende Löschregelung von DNA-Personenprofilen ist mit hohem administrativen Aufwand verbunden. Künftig wird die Aufbewahrungsdauer der DNA-Personenprofile in der DNA-Datenbank einmalig im Urteil festgelegt.<b></b>Einzig bei Verwahrungen und therapeutischen Massnahmen bleiben die Löschfristen vom Vollzug der Sanktion abhängig. Dadurch wird das Löschprozedere deutlich vereinfacht. In der Vernehmlassung wurde der Vorschlag des Bundesrates zur Neuregelung der Löschfristen allseitig unterstützt. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
- Resolutions
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Date Council Text 04.05.2021 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 22.09.2021 2 Abweichung 29.11.2021 1 Abweichung 08.12.2021 2 Zustimmung 17.12.2021 1 Annahme in der Schlussabstimmung 17.12.2021 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 04.05.2021</b></p><p><b>Nationalrat erlaubt Analyse von mehr Informationen aus DNA-Spuren </b></p><p><b>Ermittlungsbehörden sollen aus DNA-Spuren von Tatorten mehr Informationen herauslesen dürfen als heute. Der Nationalrat hat am Dienstag Änderungen im DNA-Profil-Gesetz und in der Strafprozessordnung zugestimmt. Als nächstes hat sich der Ständerat dazu zu äussern.</b></p><p>Kern der Vorlage sind gesetzliche Grundlagen für die sogenannte Phänotypisierung. Heute darf bei DNA-Spuren nur nach Übereinstimmungen in vorhandenen Gendatenbanken gesucht werden und es darf nur das Geschlecht eruiert werden.</p><p>Neu sollen aus DNA-Profilen auch Hinweise auf äusserliche Merkmale wie beispielsweise Haar- und Augenfarbe, Alter oder biogeografische Herkunft - zum Beispiel Westeuropa - herausgelesen werden können. Der Bundesrat und auch der Nationalrat wollen, dass Strafverfolger auf neue wissenschaftliche Möglichkeiten zurückgreifen können.</p><p>Der Nationalrat hiess die Vorlage mit 125 zu 54 Stimmen und 12 Enthaltungen gut. Nein stimmten die Grünen und etliche Mitglieder der SP-Fraktion. Auch die Enthaltungen kamen von der SP.</p><p></p><p>Umgang mit Minderheiten</p><p>SP und Grüne hätten die Kriterien, unter denen Ermittlungsbehörden auf die Phänotypisierung zurückgreifen können dürfen, strenger fassen wollen als die Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission (Sik-N), unterlagen aber mit ihren Anträgen. Etwa hätten sie die biogeografische Herkunft als Information nicht zulassen wollen.</p><p>Eine zielgerichtete Kategorisierung auf Grund der Herkunft betreffe Minderheiten, und das in einer Gesellschaft mit weit verbreitetem Racial Profiling, sagte Franziska Roth (SP/SO) zum Antrag auf Streichung. Die Mehrheit wollte es aber halten wie der Bundesrat und Schlüsse auf die mögliche biogeografische Herkunft zulassen.</p><p>Minderheiten könnten mit dem Verfahren ja auch entlastet werden, sagte Alois Gmür (Mitte/SZ). Die Phänotypisierung sei zuverlässiger als Zeugenaussagen, die sich im Laufe der Zeit verändern könnten, sagte Jacqueline de Quattro (FDP/VD) namens der Mehrheit der Sik-N.</p><p>In den Niederlanden, wo schon länger mit der Phänotypisierung gearbeitet werde und diese inzwischen breit akzeptiert sei, habe die biogeografische Herkunft jeweils eine wichtige Rolle gespielt, berichtete Justizministerin Karin Keller-Sutter. Es handle sich um eine wissenschaftliche Analyse.</p><p></p><p>Kompetenz für Bundesrat</p><p>Eine Minderheit um Léonore Porchet (Grüne/VD) forderte zudem eine abschliessende Liste von Delikten, bei denen die Phänotypisierung erlaubt sein sollte. Sie wollten damit erreichen, dass die Methode lediglich bei schweren Gewaltverbrechen eingesetzt werden darf.</p><p>Keller-Sutter entgegnete, dass Kataloge die Gefahr bergen würden, unvollständig zu sein. Phänotypisierung sei bei allen Straftaten zulässig, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren drohe. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.</p><p>Sollte es die Technik erlauben, gibt der Nationalrat dem Bundesrat die Kompetenz, in Zukunft weitere Merkmale festlegen zu können, die aus DNA-Profilen herausgelesen werden dürfen. Der Nationalrat stellte sich mit 97 zu 88 Stimmen gegen die Sik-N. Sie hätte gewollt, dass das Parlament über eine Ausweitung befindet, mit einer neuen Vorlage.</p><p></p><p>Suche nach Verwandtschaftsbezug</p><p>Die Vorlage regelt auch den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug, der bereits angewendet wird. Meldet die DNA-Datenbank beim Abgleich einer DNA-Spur keinen Treffer und sind alle Ermittlungen ergebnislos geblieben, ist ein solcher Suchlauf eine Option, um die Person zu identifizieren, von der die sichergestellte DNA-Spur stammt.</p><p>Ergibt sich in der Datenbank eine Übereinstimmung, wird im Kreis der Verwandten nach dem Spurenleger gesucht. Dieser Suchlauf ist ebenfalls nur für die Aufklärung von Verbrechen zulässig und wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Anträge von SP und Grünen, die Auflagen für die Anwendung strenger zu fassen, wurden abgelehnt.</p><p>Administrativ vereinfachen will der Bundesrat die Löschregelung von DNA-Personenprofilen, und er hat auch hier die Zustimmung des Nationalrates erhalten. Anträge von SVP und FDP für längere Aufbewahrungsfristen lehnte der Rat ab.</p><p>Künftig wird die Aufbewahrungsdauer der DNA-Profile in der DNA-Datenbank einmalig im Urteil festgelegt. Einzig bei Verwahrungen und therapeutischen Massnahmen bleiben die Löschfristen vom Vollzug der Sanktion abhängig.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 22.09.2021</b></p><p><b>Ermittler sollen mehr Informationen aus DNA-Spuren lesen dürfen</b></p><p><b>Bei einem Kriminalfall sollen Ermittler künftig mehr Informationen aus DNA-Spuren eines mutmasslichen Täters herauslesen dürfen. Wie der Nationalrat will auch der Ständerat die sogenannte Phänotypisierung erlauben. Allerdings will er die Anwendung enger regeln.</b></p><p>Wenn ein Täter an einem Tatort ein Haar oder einen Hautpartikel verliert, hinterlässt er damit eine DNA-Spur. In der forensischen Ermittlungsarbeit können solche Spuren und damit verbundene Gentests wichtige Ermittlungshinweise liefern, weil sich ein Täterprofil erstellen lässt. In den Niederlanden wird zum Beispiel die sogenannte Phänotypisierung bereits seit 2003 angewandt.</p><p>Neu sollen auch Schweizer Ermittlerinnen und Ermittler aus den DNA-Spuren nicht mehr nur das Geschlecht, sondern auch äussere Merkmale wie die Haar- und Augenfarbe, das Alter oder die biogeografische Herkunft bestimmen dürfen. Auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll auch die Suche nach einem sogenannten Verwandtschaftsbezug anhand von DNA-Profilen. Die kleine Kammer stimmte der entsprechenden Änderung des DNA-Gesetzes und der Strafprozessordnung einstimmig zu.</p><p></p><p>Gleiche Informationen wie von Zeugen</p><p>Bei der Phänotypisierung gehe es um "etwas Harmloses", sagte Daniel Jositsch (SP/ZH), denn die daraus gewonnenen Angaben könne auch ein Zeuge geben: die Augen- und Haarfarbe oder das geschätzte Alter. "Harmlos" verglichen mit der Tat, bei welcher ein solches Mittel angewandt werde, sagte Jositsch.</p><p>Justizministerin Karin Keller-Sutter verwies darauf, dass die Methode auch erlaube, Personen auszuschliessen, die fälschlicherweise verdächtigt werden. Gerade dem "Racial Profiling" könne damit entgegengewirkt werden. Mit "Racial Profiling" sind diskriminierende Kontrollen gegenüber Personen gemeint, die von Polizisten und Polizistinnen als ethnisch oder religiös "andersartig" wahrgenommen werden.</p><p></p><p>"Weitgehender Eingriff" in Grundrechte</p><p>Die vorberatende Rechtskommission hatte aber auch Vorbehalte. Diese Methoden stellten einen weitgehenden Eingriff in die Grundrechte dar, sagte Kommissionspräsident Beat Rieder (Mitte/VS). Die Kommissionsmehrheit sei sich einig gewesen, dass es einen Deliktekatalog brauche.</p><p>Die Frage nach einem Katalog stellte sich insbesondere bei der Suche nach Verwandtschaftsbezügen, die mit der Vorlage auch auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wird. Diese Suche ist eine weitere Option, eine Person zu identifizieren, wenn eine DNA-Datenbank keinen Treffer liefert. Ergibt sich in der Datenbank eine Übereinstimmung, wird im Kreis der Verwandten gesucht.</p><p></p><p>Suche nach geeignetem Katalog</p><p>Die Frage, welche Delikte der Katalog enthalten soll, sei das "Filetstück", sagte Mathis Zopfi (Grüne/GL). Minderheitssprecher Jositsch schlug vor, sich an jenem der verdeckten Ermittlung anzulehnen. Dieser Katalog habe sich bewährt. Der Bundesrat unterstützte diese Version, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter.</p><p>Dieser Katalog führe viel zu weit, entgegnete jedoch Rieder. So seien die Methoden etwa auch bei einem Diebstahl erlaubt. Der Rat entschied schliesslich auf Antrag der Kommissionsmehrheit, konkrete Strafhandlungen festzuschreiben - darunter Tötung, Mord und Totschlag, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Menschenhandel, Freiheitsberaubung, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Vergewaltigung, Schändung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.</p><p>Als nächstes muss sich nun der Nationalrat die Frage stellen, ob es einen Deliktekatalog braucht und wie weit dieser gehen soll.</p><p></p><p>Dauer der Aufbewahrung der Profile</p><p>Ebenfalls zu beraten haben wird die grosse Kammer die Dauer der Löschfristen im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme. Der Ständerat sprach sich dafür aus, dass die DNA-Profile nur mit Entscheid eines Gerichtes und für höchstens zehn Jahre aufbewahrt und verwendet werden dürfen. Das Gericht müsste dazu feststellen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet wird, dass das DNA-Profil zur Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte. Der Bundesrat und der Nationalrat wollen, dass die Verfahrensleitung darüber bestimmt.</p><p>Wenn obengenannte Entscheide wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgten, soll das DNA-Profil aus Sicht des Ständerats 20 Jahre nach dem abschliessenden Entscheid gelöscht werden. Bundesrat und Nationalrat sahen hier keine klare Regeln vor.</p><p></p><p>Keine DNA-Entnahme nach Suizid</p><p>Der Nationalrat will zudem, dass im Falle eines Suizids ein DNA-Profil der toten Person erstellt und dieses mit der DNA-Datenbank abgeglichen werden kann. Erfolgt kein Treffer, soll das Profil nach einem Jahr gelöscht werden. Der Ständerat strich dies wieder. Eine solche Hervorhebung von Suiziden gegenüber anderen Todesarten sei ungerechtfertigt, sagte Rieder.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 29.11.2021</b></p><p><b>Parlament beschliesst Deliktskatalog für Phänotypisierung</b></p><p><b>Bei einem Kriminalfall sollen Ermittlerinnen und Ermittler künftig mehr Informationen aus DNA-Spuren eines mutmasslichen Täters herauslesen dürfen. Nach dem Ständerat ist auch der Nationalrat der Meinung, dass es für die Anwendung dieser Methode einen klaren Deliktskatalog braucht.</b></p><p>Der Nationalrat ist dabei am Montag auf den Vorschlag des Ständerats eingegangen. Dieser sieht vor, dass die Phänotypisierung, etwa bei vorsätzlicher Tötung, Mord und Totschlag, schwerer Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Vergewaltigung, Schändung Raub, Geiselnahme und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlaubt sein soll.</p><p>Einer Minderheit war der Katalog des Ständerats aber zu eng gefasst. Sie gab ihre Stimme einem Vorschlag um Jacqueline de Quattro (FDP/VD), die weitere Delikte wie Gefährdung des Lebens, Förderung der Prostitution, vorsätzliche Verursachung einer Explosion oder Finanzierung eines Terrorismus umfasst. Es handelt sich dabei um dieselben Delikte, bei denen eine verdeckte Ermittlung erlaubt ist. Das sei ein guter Kompromiss, sagte Maja Riniker (FDP/AG) im Namen der Minderheit.</p><p>Der Rat lehnte dies aber mit 104 zu 80 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag aus der SVP - mit 133 zu 53 Stimmen bei einer Enthaltung - auf einen spezifischen Deliktskatalog zu verzichten. Ein Katalog sei nie abschliessend oder genug umfassend, sagte Thomas Hurter (SVP/SH) namens der Partei. Auch der vorliegende Deliktskatalog sei nicht vollständig, so würde etwa die vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe fehlen.</p><p>Auch der Bundesrat hatte zunächst keinen expiziten Deliktskatalog vorgesehen. Justizministerin Karin Keller-Sutter betonte aber, dass sich bereits der Ständerat klar für einen Deliktskatalog ausgesprochen habe. Auch der Bundesrat sehe im Vorschlag de Quattro einen guten Kompromiss.</p><p></p><p>Löschen von Profilen bei Freispruch</p><p>Bei der Phänotypisierung geht es darum, beispielsweise aus Haaren oder Hautpartikeln, die der Täter oder die Täterin am Ort des Verbrechens hinterlässt, ein Täterprofil zu erstellen. Neu sollen dabei nicht mehr nur das Geschlecht, sondern auch äussere Merkmale wie die Haar- und Augenfarbe, das Alter oder die biogeografische Herkunft bestimmt werden dürfen.</p><p>Mit der Änderung des entsprechenden Gesetzes soll auch die Suche nach einem sogenannten Verwandtschaftsbezug anhand von DNA-Profilen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Diesen Grundsätzen haben beide Räte bereits früher zugestimmt.</p><p>Das Geschäft geht aber aber nochmals an den Ständerat, da noch die Frage offen ist, wie mit den DNA-Profilen im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme umgegangen werden soll. </p><p>Der Ständerat hatte sich dafür ausgesprochen, dass die DNA-Profile nur mit Entscheid eines Gerichtes aufbewahrt und verwendet werden dürfen - wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet wird, dass das DNA-Profil zur Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte. Der Nationalrat hielt am Montag daran fest, dass nicht die Gerichte, sondern die Verfahrensleitung darüber bestimmen soll.</p><p></p><p>Einverstanden ist der Nationalrat damit, dass im Falle eines Suizids kein DNA-Profil der toten Person erstellt werden kann. Der Nationalrat hatte diesen Zusatz ursprünglich gefordert, der Ständerat strich ihn jedoch wieder.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 08.12.2021</b></p><p><b>Parlament regelt künftigen Umgang mit DNA-Spuren</b></p><p><b>Bei einem Kriminalfall dürfen Ermittlungsbehörden künftig mehr Informationen aus DNA-Spuren eines mutmasslichen Täters herauslesen. Die sogenannte Phänotypisierungsmethode wird aber nur bei bestimmten Delikten zur Anwendung kommen. Das hat das Parlament entschieden.</b></p><p>Der Ständerat bereinigte am Mittwoch die letzte Differenz im DNA-Profil-Gesetz. Die Vorlage ist damit bereit für die Schlussabstimmung.</p><p>Bei der Phänotypisierung geht es darum, beispielsweise aus Haaren oder Hautpartikeln, die der Täter oder die Täterin am Ort des Verbrechens hinterlässt, ein Täterprofil zu erstellen. Neu dürfen dabei nicht mehr nur das Geschlecht, sondern auch äussere Merkmale wie die Haar- und Augenfarbe, das Alter oder die biogeografische Herkunft bestimmt werden.</p><p></p><p>Suche nach Verwandtschaftsbezug</p><p>Mit der Änderung des entsprechenden Gesetzes wird auch die Suche nach einem sogenannten Verwandtschaftsbezug anhand von DNA-Profilen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Meldet die DNA-Datenbank beim Abgleich einer DNA-Spur keinen Treffer und sind alle Ermittlungen ergebnislos geblieben, ist ein solcher Suchlauf eine Option, um die Person zu identifizieren, von der die sichergestellte DNA-Spur stammt.</p><p>Ergibt sich in der Datenbank eine Übereinstimmung, wird im Kreis der Verwandten nach dem Spurenleger gesucht. Dieser Suchlauf ist ebenfalls nur für die Aufklärung von Verbrechen zulässig und wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.</p><p></p><p>Abschliessender Anwendungskatalog</p><p>Über die Kernpunkte waren sich die Räte bereits zu Beginn der Wintersession einig geworden. Der Nationalrat stimmte damals dem vom Ständerat vorgeschlagenen Deliktskatalog zu. Demnach ist die Phänotypisierung nur bei vorsätzlicher Tötung, Mord und Totschlag, schwerer Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Vergewaltigung, Schändung Raub, Geiselnahme und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlaubt.</p><p>Der Bundesrat hatte in seinem Gesetzesentwurf keinen expliziten Deliktskatalog vorgesehen. Justizministerin Karin Keller-Sutter betonte aber, dass der Bundesrat mit der nun gefundenen Lösung einverstanden sei.</p><p></p><p>Löschen von Profilen bei Freispruch</p><p>Zuletzt offen war noch die Frage, wie mit den DNA-Profilen im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme umgegangen werden soll. Der Ständerat hatte sich zunächst dafür ausgesprochen, dass die DNA-Profile nur mit Entscheid eines Gerichtes aufbewahrt und verwendet werden dürfen - wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet wird, dass das DNA-Profil zur Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte.</p><p>Der Nationalrat war aber der Meinung, dass nicht die Gerichte, sondern die Verfahrensleitung darüber bestimmen soll. Schliesslich lenkte der Ständerat ein und folgte dem Beschluss der grossen Kammer.</p><p>Künftig dürfen DNA-Profile also mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens zehn Jahren seit Rechtskraft der Entscheide zum Freispruch beziehungsweise zur Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens aufbewahrt und verwendet werden.</p><p>Das Parlament beschloss weiter, dass im Falle eines Suizids kein DNA-Profil der toten Person erstellt werden darf. Der Nationalrat hatte diesen Zusatz ursprünglich gefordert, der Ständerat strich ihn jedoch wieder.</p>
- Updated
- 10.04.2024 15:52