BVG-Reform
Details
- ID
- 20200089
- Title
- BVG-Reform
- Description
- Botschaft vom 25. November 2020 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Reform BVG 21)
- InitialSituation
- <p><strong>Am 25. November 2020 verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Er erläutert darin, dass die berufliche Vorsorge (2. Säule) vor zwei Problemen steht: steigende Lebenserwartung und geringe Anlagerenditen. Eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei in diesem Zusammenhang unumgänglich. Mit dieser Vorlage soll die Finanzierung der beruflichen Vorsorge gesichert werden. Gleichzeitig soll das Leistungsniveau für Personen mit tieferen Einkommen erhalten sowie für Teilzeitbeschäftigte verbessert werden. Die Bundesversammlung hat den Entwurf des Bundesrates erheblich abgeändert. Die vom Parlament am 17. März 2023 verabschiedete Reform sieht vor, den Mindestumwandlungssatz für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge von 6,8 auf 6 Prozent zu senken. Der Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration wird rund der Hälfte der versicherten Personen während einer Übergangszeit von 15 Jahren ausgerichtet. Aufgrund der heutigen gesetzlichen Grundlage wird der Jahreslohn zwischen 25 725 und 88 200 Franken versichert. Dieser Teil wird als koordinierter Lohn bezeichnet. Mit der Reform wird der koordinierte Lohn neu 80 Prozent des Jahreslohnes bis 88 200 Franken betragen. Darüber hinaus wird die Schwelle für den Zugang zur zweiten Säule von 22 050 Franken auf 19 845 Franken gesenkt. Da das gegen die Reform ergriffene Referendum formell zustande gekommen ist, wird das Volk am 22. September 2024 abstimmen.</strong></p><p> </p><p><strong>Ausgangslage</strong></p><p>Nachfolgend wird der Inhalt der Botschaft zusammengefasst, die der Bundesrat am 25. November 2020 dem Parlament übermittelt hat. </p><p> </p><p>In seiner Botschaft ans Parlament beantragt der Bundesrat, das Modell zu übernehmen, das in seinem Auftrag von den Sozialpartnern — Travail.Suisse, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) — entwickelt wurde. Dieses sieht vor, den Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, von zurzeit bei 6,8 Prozent — was angesichts der demografischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen zu hoch sei — auf 6 Prozent zu senken.</p><p> </p><p>Die Erhaltung des Leistungsniveaus ist für den Bundesrat von zentraler Bedeutung. Um die tieferen Renten infolge der Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern, soll mit dem Entwurf gleichzeitig ein Ausgleichsmechanismus eingeführt werden. Künftige Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge sollen einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag erhalten. Für eine Übergangszeit von 15 Jahren soll dessen Höhe im Gesetz festgelegt sein: Der Zuschlag soll ab Inkrafttreten der Reform 200 Franken pro Monat für die ersten fünf Jahrgänge der neu Pensionierten betragen, 150 Franken für die zweiten fünf Jahrgänge und 100 Franken für die letzten fünf Jahrgänge dieser Übergangsgeneration. Danach will der Bundesrat den Betrag jährlich neu festlegen. Dieser Rentenzuschlag soll unabhängig von der Höhe der Rente sein und solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853 200 Franken (Stand 2020) finanziert werden.</p><p> </p><p>Um die Vorsorge von Personen mit tiefem Einkommen zu verbessern, soll mit der Vorlage zudem der Koordinationsabzug von derzeit 24 885 auf 12 443 Franken gesenkt werden, wodurch ein höherer Lohn versichert würde. Ziel ist es, Versicherte mit tieferen Löhnen, darunter insbesondere Frauen und Teilzeitbeschäftigte, im Alter und bei Invalidität sozial besser abzusichern.</p><p> </p><p>Der Entwurf sieht ausserdem vor, die Beitragsunterschiede zwischen jüngeren und älteren Versicherten zu verringern. Die Altersgutschriften sollen angepasst werden und gegenüber heute weniger stark gestaffelt sein. Neu soll im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn gelten, ab 45 Jahren soll sie 14 Prozent betragen. Damit sollen die Lohnkosten für die Älteren gesenkt werden. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 Prozent.</p><p> </p><p>Die Bundesversammlung nahm am Entwurf des Bundesrates umfassende Änderungen vor.<br>Quellen: <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2020/2684/de">Botschaft</a><a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81247.html">und Medienmitteilung</a> des Bundesrates vom 25. November 2020</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 25. November 2020 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Reform BVG 21)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Reform BVG 21)
- Resolutions
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Date Council Text 08.12.2021 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 15.06.2022 2 Rückweisung an die Kommission 12.12.2022 2 Abweichung 28.02.2023 1 Abweichung 02.03.2023 2 Abweichung 13.03.2023 1 Abweichung 14.03.2023 2 Abweichung 15.03.2023 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 16.03.2023 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz 17.03.2023 1 Annahme in der Schlussabstimmung 17.03.2023 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p><strong>Verhandlungen</strong></p><p><strong>Der Nationalrat</strong> beriet die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Reform BVG 21; <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200089">20.089</a>) in der Wintersession 2021 als <strong>Erstrat</strong>.</p><p> </p><p>Die Berichterstatter der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N), Thomas de Courten (V, BL) und Benjamin Roduit (M-E, VS), vertraten den Antrag der Kommissionsmehrheit, der sich in zahlreichen Punkten vom Entwurf des Bundesrates unterschied. Obwohl Vertreterinnen und Vertreter der Sozialdemokratischen und der Grünen Fraktion das von der Kommission vorgeschlagene Modell kritisiert hatten, <strong>trat</strong> der Nationalrat ohne Gegenstimme <strong>auf die Vorlage ein</strong>.</p><p> </p><p>Die <strong>Detailberatung</strong> wurde in drei Themenblöcke aufgeteilt. Zunächst ging es um die Versicherung und den Sparprozess. Erster Punkt der Beratung war die Eintrittsschwelle und das Alter, mit dem eine Person versicherungspflichtig wird. Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates, der in seinem Entwurf nicht vom geltenden Recht abwich, beantragte die Kommissionsmehrheit, den jährlichen Mindestlohn für die Aufnahme einer Person in die 2. Säule von 21 510 Franken auf 12 548 Franken zu senken (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG). Die Minderheit (de Courten), vertreten von Albert Rösti (V, BE), wollte die Eintrittsschwelle bei 21 510 Franken belassen. Die Mehrheit wollte das Alter für die Aufnahme in die obligatorische berufliche Vorsorge auf 20 Jahre senken, die Minderheit I (Roduit) auf 21 Jahre und die Minderheit II (Gysi) beantragte, das Alter bei 25 Jahren zu belassen. In beiden Fällen folgte der Nationalrat der Kommissionsmehrheit.</p><p> </p><p>In diesem ersten Themenblock wurden auch die Bestimmungen über den koordinierten Lohn, also den obligatorisch versicherten Teil des Lohns, behandelt. Nach geltendem Recht deckte der koordinierte Lohn den Bereich von 25 095 bis und mit 86 040 Franken ab. Der Bundesrat schlug in seinem Entwurf vor, die untere Grenze auf 12 443 Franken zu senken, womit mehr Personen mit tieferem Einkommen versichert wären. Zwei Minderheiten beantragten, keine starre Grenze festzulegen, sondern vielmehr den koordinierten Lohn zu berechnen, indem vom Jahreslohn bis 86 040 Franken ein gewisser Prozentanteil abgezogen wird. Dieser sogenannte Koordinationsabzug sollte gemäss Minderheit I (Roduit) 40 Prozent betragen und gemäss Minderheit II (de Courten) 60 Prozent. Benjamin Roduit legte dar, dass diese Modelle für die Versicherten ungünstiger wären als die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung, da der versicherte Lohnanteil kleiner wäre. Beide Modelle seien aber im Sinne des gezielten Ausgleichs von Rentenkürzungen. Die Minderheit III (Mettler) beantragte, das Konzept des koordinierten Lohns zu streichen und stattdessen den Jahreslohn bis 86 040 Franken zu versichern. Auch hier folgte der Nationalrat der Kommissionsmehrheit und hielt so am Entwurf des Bundesrates fest.</p><p> </p><p>Der Nationalrat diskutierte über sechs verschiedene Modelle zur Entwicklung der Altersgutschriften (Art. 16 BVG) und nahm letztlich das von der Kommissionsmehrheit beantragte Modell an. Dieses legt von 20 bis 44 Jahren einen Ansatz von 9,0 Prozent auf dem koordinierten Lohn und von 44 Jahren bis zum ordentlichen Rentenalter einen Anteil von 14,0 Prozent fest. </p><p> </p><p>Im zweiten Themenblock der Detailberatung wurden der Mindestumwandlungssatz — nach geltendem Recht 6,8 Prozent — und die Ausgleichsmassnahmen behandelt. Während der Bundesrat vorschlug, den Mindestumwandlungssatz auf 6 Prozent zu senken, wurde in der Kommission der Antrag Prezioso (G, GE) eingereicht, wonach der Mindestumwandlungssatz auf 6,4 Prozent zu senken sei (Art. 14 Abs. 2 BVG). Der Nationalrat lehnte den Antrag mit 126 zu 61 Stimmen ab. </p><p> </p><p>In Artikel 14 Absatz 3 BVG sind die Modalitäten festgelegt, nach denen der Bundesrat dem Parlament einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren unterbreiten muss. Der Bundesrat sowie die Minderheiten I (Prelicz-Huber) und II (Mettler) schlugen vor, dass die Sozialpartner in die Erstellung des Berichtes einbezogen werden. Der Nationalrat folgte allerdings dem Antrag der Kommissionsmehrheit, wonach neben den Sozialpartnern auch die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten und der Schweizerische Pensionskassenverband in die Erstellung des Berichtes einzubeziehen sind. </p><p> </p><p>Kern der Diskussionen in diesem Block bildeten die Massnahmen zum Ausgleich der Senkung des Mindestumwandlungssatzes. Für die Artikel 47<i>b</i> bis 47<i>i</i> BVG wurden vier Modelle vorgeschlagen. Das Modell des Bundesrates sah einen Rentenzuschlag von 200 Franken für alle Versicherten vor, die in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, 150 Franken für die nachfolgenden fünf Jahrgänge und 100 Franken für die fünf auf diese folgenden Jahrgänge. Für jüngere Personen wollte der Bundesrat den Rentenzuschlag jeweils pro Kalenderjahr neu festlegen. Der Rentenzuschlag würde solidarisch von allen Versicherten über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem Erwerbseinkommen finanziert. </p><p> </p><p>Die Kommissionsmehrheit lehnte das «Giesskannenmodell» des Bundesrates ab. Die Berichterstatter der Kommission erklärten, dass der Rentenzuschlag nicht allen Versicherten zukommen sollte, sondern nur jenen, die ihn wirklich benötigen. Um bestimmen zu können, wer Anspruch auf den Zuschlag hat, müssten überobligatorische Leistungen angerechnet werden. Laut dem Modell der Kommissionsmehrheit hätten 35 bis 40 Prozent der Versicherten Anspruch auf den Zuschlag. Der Rentenzuschlag würde nur solidarisch von allen Versicherten finanziert, wenn die Rückstellungen der Pensionskassen nicht ausreichen. </p><p> </p><p>Die Minderheit I (de Courten) beantragte, die Artikel 47<i>b</i> bis 47<i>i</i> BVG zu streichen, um sich gegen das «Giesskannenprinzip» des Bundesrates zu stellen. Mit dem Antrag der Minderheit II (Mettler) wurde ein Kompromiss zwischen dem Modell des Bundesrates und jenem der Kommissionsmehrheit gesucht: Die Ausgleichsmassnahmen würden zwei Drittel der Versicherten betreffen und 20 Jahre laufen, wobei mit 200 Franken begonnen würde und dann jährlich 10 Franken abgezogen würden. Die Minderheit III (Maillard) beantragte, dem Modell des Bundesrates zu folgen. </p><p> </p><p>Wie im ersten Block folgte der Nationalrat dem Antrag der Kommissionsmehrheit. </p><p> </p><p>Der Nationalrat lehnte im zweiten Block den Antrag der Minderheit Meyer Mattea (S, ZH), wonach der Rentenzuschlag von der Berechnung der Zusatzleistungen ausgenommen werden sollte, mit 113 zu 80 Stimmen ab. </p><p> </p><p>Auch im dritten Block, in dem verschiedene Bestimmungen behandelt wurden, gab es mehrere Minderheitsanträge. Darunter jenen der Minderheit Prelicz-Huber (G, ZH), wonach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f BVG dahingehend geändert werden sollte, dass Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Teil des Altersguthabens sind. Die Minderheit Meyer Mattea wollte darüber hinaus in Artikel 33<i>a</i> BVG die Möglichkeit für Vorsorgeeinrichtungen erhalten, die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst für Versicherte, die das 58. Lebensjahr erreicht haben, weiterzuführen. Die Kommissionsmehrheit dagegen wollte diesen Artikel aufheben. Wie in den ersten beiden Blöcken folgte der Nationalrat auch hier der Kommissionsmehrheit, mit einer Ausnahme: Die Kommissionsmehrheit wollte einen Artikel 82<i>a</i> schaffen, mit dem die Steuerabzüge für Beiträge an die dritte Säule erhöht werden sollten. Der Nationalrat folgte mit 112 zu 80 Stimmen dem Antrag der Minderheit Prelicz-Huber, die sich gegen einen solchen Artikel aussprach.</p><p> </p><p>In der <strong>Gesamtabstimmung</strong> nahm der <strong>Nationalrat</strong> die Änderung des BVG mit 126 zu 66 Stimmen bei 1 Enthaltung an, wobei die Sozialdemokratische und die Grüne Fraktion die Vorlage einstimmig ablehnten.</p><p> </p><p>Der <strong>Ständerat</strong> als <strong>Zweitrat</strong> setzte sich mit der Reform des BVG in der Sommersession 2022 auseinander. Erich Ettlin (M-E, OW), Berichterstatter der Kommission, sprach sich für Eintreten aus.</p><p> </p><p>Wie im Nationalrat waren die Ausgleichsmassnahmen zentraler Bestandteil der Diskussion im Ständerat. Die Minderheit I (Rechsteiner Paul) wollte zurück zum Entwurf des Bundesrates, die Minderheit II (Kuprecht) beantragte dagegen, dem Modell des Nationalrates zu folgen. Ein Einzelantrag (Dittli) enthielt ein neues Modell, welches noch nicht von der Kommission geprüft worden war. Damit dies nachgeholt werden konnte, beantragte Isabelle Chassot (M-E, FR), die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen. Josef Dittli (RL, UR) dagegen erachtete eine Rückweisung an die Kommission nicht als notwendig. Er sprach sich für Eintreten aus und wollte seinen Antrag in der Detailberatung begründen. </p><p> </p><p>Der Ständerat beschloss einstimmig <strong>Eintreten</strong> und nahm mit 28 zu 15 Stimmen bei 2 Enthaltungen den Antrag Chassot an, wonach die Vorlage <strong>an die Kommission zurückgewiesen</strong> werden sollte.</p><p> </p><p>Der Ständerat begann mit der <strong>Detailberatung</strong> in der Wintersession 2022. Der Berichterstatter der Kommission, Erich Ettlin, erklärte, dass die Kommissionsmehrheit das von Josef Dittli in der Sommersession vorgeschlagene Modell mit einigen wenigen Änderungen unterstützt. Es verblieben allerdings mehrere Minderheiten.</p><p> </p><p>Bei Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 BVG folgte der Ständerat den Anträgen seiner Kommission und legte die Eintrittsschwelle bei einem Mindestlohn von 17 208 Franken fest und das Alter für die Aufnahme in die Versicherung auf 25 Jahre. Der Nationalrat hatte sich für eine Eintrittsschwelle von 12 548 Franken und ein Alter von 20 Jahren ausgesprochen.</p><p> </p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, dass der koordinierte Lohn 85 Prozent des Jahreslohns bis 85 320 Franken betragen soll. Die Minderheit Müller Damian sprach sich für das Modell des Bundesrates aus, das bereits vom Nationalrat übernommen wurde und bei dem der koordinierte Lohn als Teil des Jahreslohns von 12 443 bis und mit 85 320 Franken definiert wurde. Der Ständerat folgte dem Antrag seiner Kommission mit 34 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung. </p><p> </p><p>Zu Artikel 14 Absatz 3 BVG beantragte die Kommission, nicht zu präzisieren, dass der Bundesrat bei der Erstellung seines Berichtes über die Festlegung des Umwandlungssatzes die Sozialpartner sowie Vertreterinnen und Vertreter der Pensionskassen einbeziehen soll. Der Ständerat folgte diesem Antrag und wich in diesem Punkt vom Beschluss des Nationalrates ab. </p><p> </p><p>Bei der Diskussion über die Altersgutschriften in Artikel 16 BVG, zu denen im Nationalrat vier Minderheitsanträge eingereicht worden waren, folgte der Ständerat dem Antrag seiner Kommission, auf den Entwurf des Bundesrates zurückzukommen. Er wich so erneut vom Beschluss des Nationalrates ab.</p><p> </p><p>Auch bei Artikel 33<i>a</i> BVG schaffte der Ständerat eine Differenz. Hatte sich der Nationalrat für die Aufhebung dieser Bestimmung, mit der die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nach dem 58. Lebensjahr ermöglicht werden soll, ausgesprochen, wollte der Ständerat den Artikel beibehalten und somit beim geltenden Recht verbleiben. </p><p> </p><p>In Sachen Teilzeitanstellung bei mehreren Arbeitgebenden hatte der Nationalrat Artikel 46 Absatz 1 BVG dahingehend ändern wollen, dass Arbeitnehmende, die im Dienste mehrerer Arbeitgebender stehen, ab 12 548 Franken Jahreslohn obligatorisch versichert sind. Der Ständerat beschloss entsprechend dem Antrag seiner Kommission, hier keine Pflicht, sondern eine Möglichkeit zu schaffen.</p><p> </p><p>Bei den Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Artikel 47<i>b</i> bis 47<i>i</i> BVG bildeten sich neben der Kommissionsmehrheit auch drei Minderheiten (Kuprecht, Müller Damian und Rechsteiner Paul). Die vorgeschlagenen Modelle unterschieden sich hauptsächlich in der Berechnung des Ausgleichs (ausgehend von Versichertenjahrgängen oder von deren Kapital bei der Pensionierung), der Finanzierung (Art. 47<i>f</i> BVG) und dem Personenkreis, der vom Ausgleich profitieren soll. </p><p> </p><p>Gemäss dem Modell der Kommissionsmehrheit sollte der Rentenzuschlag auf Grundlage des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung berechnet werden. Damit würde die Hälfte der Versicherten einen Rentenzuschlag erhalten, wovon ein Viertel lediglich einen Teilzuschlag erhalten würde. Die Minderheit I (Kuprecht) unterstützte den Antrag des Nationalrates, mit Ausnahme von Artikel 47<i>d</i> BVG, bei dem sie am Vorschlag des Bundesrates festhalten wollte. Die Minderheit II (Müller Damian) näherte sich dem Vorschlag der Mehrheit an, beantragte aber einen grosszügigeren Ausgleich, der sich über 20 Jahre statt über 15 erstrecken sollte. Die Minderheit III (Rechsteiner Paul) wollte ganz zurück zum Entwurf des Bundesrates. Der Ständerat folgte dem Antrag der Kommissionsmehrheit und verwarf die drei Minderheitsanträge. </p><p> </p><p>Die Minderheit Paul Rechsteiner (S, SG) erachtete den Ausgleich als nicht ausreichend, um eine Senkung des Umwandlungssatzes zu rechtfertigen. Sie beantragte stattdessen, beim geltenden Recht zu bleiben (6,8 Prozent nach Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Kommissionsmehrheit beantragte, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Der Ständerat lehnte den Antrag der Minderheit mit 30 zu 12 Stimmen ab.</p><p> </p><p>In der <strong>Gesamtabstimmung</strong> nahm der Ständerat die Vorlage mit 25 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Das <strong>Differenzbereinigungsverfahren</strong> wurde eingeleitet.</p><p> </p><p>In der Frühjahrssession 2023 begann der <strong>Nationalrat</strong> seine <strong>zweite Lesung</strong> mit der Festlegung des koordinierten Lohns in Artikel 8 Absatz 1 BVG. Die Kommissionsmehrheit beantragte ihrem Rat, er solle seine Position beibehalten, die dem Entwurf des Bundesrates entsprach und den koordinierten Lohn als Teil des Jahreslohns von 12 443 bis und mit 85 320 Franken definierte. Die Minderheit I, vertreten von Regine Sauter (RL, ZH), wollte sich dem Ständerat anschliessen und den koordinierten Lohn nicht ausgehend von einem Schwellenwert, sondern als Prozentanteil des Jahreslohns definieren. Während die Minderheit I diesen Prozentsatz bei 85 Prozent des Jahreslohns bis 85 320 Franken festlegte, beantragte die Minderheit II (Rechsteiner Thomas) 80 Prozent. Die Minderheit III (Mettler) beantragte, vom Jahreslohn bis 85 320 Franken einen Koordinationsabzug von 40 Prozent oder maximal 12 443 Franken abzuziehen. Der Nationalrat folgte dem Antrag der Minderheit II.</p><p> </p><p>Hatte er die Eintrittsschwelle (Art. 2 Abs. 1 BVG) in der ersten Lesung noch bei 12 548 Franken festgesetzt, so folgte der Nationalrat nun dem Antrag der Minderheit II (Mettler) und kam auf den Entwurf des Bundesrates zurück, in dem eine Eintrittsschwelle von 22 050 Franken vorgesehen war. Dieser Beschluss betraf auch Artikel 7 Absatz 1 BVG. </p><p> </p><p>In diesem Artikel wird das Alter festgelegt, ab dem Arbeitnehmende versicherungspflichtig sind. Die Minderheit Andri Silberschmidt (RL, ZH) wollte am ersten Beschluss des Nationalrates festhalten und dieses Alter auf 20 Jahre senken. Der Ständerat und die Mehrheit der SGK-N wollten es allerdings bei 25 Jahren belassen. Der Nationalrat folgte dem Antrag der Mehrheit mit 117 zu 75 Stimmen bei 2 Enthaltungen.</p><p> </p><p>Die Beratung der Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration (Block 2) begann mit Artikel 47<i>c</i> Absatz 1 Buchstabe c BVG und der Minderheit Mattea Meyer (S, ZH). Diese Minderheit wollte auf den Entwurf des Bundesrates zurückkommen, wonach Anspruch auf einen Rentenzuschlag hat, wer während mindestens 15 Jahre in der zweiten Säule versichert war. Der Nationalrat hatte in der ersten Lesung hinzugefügt, dass Anspruchsberechtigte zusätzlich während den 10 Jahren unmittelbar vor der Pensionierung versichert sein müssen. Die Kommissionsmehrheit wollte bei dieser restriktiveren Fassung bleiben. Der Nationalrat folgte ihrem Antrag. </p><p> </p><p>Wie schon bei der ersten Lesung standen sich in Bezug auf die Artikel 47<i>b</i> bis 47<i>i</i> BVG mehrere Modelle von Ausgleichsmassnahmen gegenüber. Der Nationalrat folgte der Kommissionsmehrheit und hielt am Entwurf des Ständerates fest.</p><p> </p><p>Neben den verschiedenen im dritten Block diskutierten Bestimmungen behandelte der Nationalrat namentlich den Untertitel des Gesetzes. Die Kommissionsmehrheit vertrat den Untertitel «Modernisierung der beruflichen Vorsorge». Lorenz Hess (M-E, BE) vertrat die Minderheit Roduit, die den Untertitel «Reform der beruflichen Vorsorge» beantragte, da dieser neutraler und näher an der Wirklichkeit sei. Der Nationalrat folgte dem Antrag der Minderheit Roduit mit 95 zu 94 Stimmen knapp.</p><p> </p><p>Bei Artikel 14 Absatz 3 BVG schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an und verzichtete darauf, die Organisationen, die der Bundesrat bei der Erstellung seines regelmässigen Berichtes über den Umwandlungssatz beiziehen soll, namentlich zu nennen. </p><p> </p><p>Während die Minderheit Prelicz-Huber bei der Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nach dem 58. Lebensjahr (Art. 33<i>a</i> BVG) beim geltenden Recht bleiben wollte, folgte der Nationalrat der Kommissionsmehrheit mit 98 zu 97 Stimmen und beschloss, diese Bestimmung aufzuheben und sie mit Artikel 47<i>a</i><sup>bis</sup> BVG zu ersetzen. <sup> </sup></p><p> </p><p>Zudem hielt er bei Artikel 79<i>b</i> BVG am geltenden Recht und damit an der Differenz zum Ständerat fest. Dieser wollte nämlich, wie die Minderheit Mettler, diesen Artikel dahingehend ändern, dass die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, den Einkauf in das Altersguthaben unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.</p><p> </p><p>Die Vorlage ging noch in derselben Session für eine <strong>zweite Lesung</strong> an den <strong>Ständerat</strong> zurück. Während die Minderheit Damian Müller (RL, LU) beantragte, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und die Eintrittsschwelle auf 22 050 Franken festzulegen, hielt der Ständerat an seiner Position fest und legte den Betrag auf 17 208 Franken fest (Art. 2 Abs. 1 BVG).</p><p> </p><p>Die Kommissionsmehrheit beantragte, bei Artikel 8 Absatz 1 BVG dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und den koordinierten Lohn auf 80 Prozent des Jahreslohns bis 85 320 Franken festzulegen. Auch hier vertrat Damian Müller einen Minderheitsantrag, wonach am Entwurf des Bundesrates festgehalten werden sollte. Der Ständerat beschloss mit 25 zu 17 Stimmen, der Kommissionsmehrheit zu folgen.</p><p> </p><p>Der Ständerat diskutierte auch über Artikel 8 Absatz 2<sup>bis</sup> BVG, der Beschäftigte zum Thema hat, die im Stundenlohn bei mehreren Arbeitgebenden tätig sind. Erich Ettlin (M-E, OW) erklärte als Berichterstatter der Kommission, dass die Branche der Verleihbetriebe die Bundesversammlung ersucht hatte, für sie eine Ausnahme für die Berechnung des koordinierten Lohns zu schaffen. Hatte der Nationalrat eine Formulierung angenommen, die den Bundesrat ermächtigt, abweichende Regelungen zu erlassen, beantragte die Minderheit Germann (V, SH) der SGK-S nun, die Voraussetzungen für solche Abweichungen direkt in das Gesetz aufzunehmen. Die Kommissionsmehrheit war der Ansicht, dass keine Ausnahme möglich sein sollte, und beantragte, die Bestimmung zu streichen. Der Ständerat folgte diesem Antrag und schuf so eine Differenz zum Beschluss des Nationalrates.</p><p> </p><p>Der Ständerat hielt auch an der Differenz bei den Artikeln 33<i>a</i> und 47<i>a</i><sup>bis</sup> BVG fest, indem er bei der Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes das geltende Recht nicht ändern wollte. Er folgte zudem dem Antrag seiner Kommission, an seiner Position zum Einkauf (Art. 79<i>b</i> BVG) festzuhalten. </p><p> </p><p>Der <strong>Nationalrat</strong> diskutierte in der Frühjahrssession 2023 in der <strong>dritten Lesung</strong> erneut über die Vorlage.</p><p> </p><p>Er schloss sich dabei in Sachen Ausnahmeregelungen für die Berechnung des koordinierten Lohns (Art. 8 Abs. 2<sup>bis</sup> BVG) dem Ständerat an. Auch bei der Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes schloss er sich mit 95 zu 94 Stimmen knapp dem Ständerat an.</p><p> </p><p>Bei Artikel 2 Absatz 1 BVG zur Eintrittsschwelle hielt der Nationalrat aber an der Differenz fest und schlug entgegen der Minderheit Nantermod (RL, VS), die dem Antrag des Ständerates (17 208 Franken) folgen wollte, einen Kompromissbetrag von 19 845 Franken vor. </p><p> </p><p>Wollte der Ständerat die Vorsorgeeinrichtungen verpflichten, den Einkauf in das Altersguthaben zu einem gewissen Teil zu ermöglichen (Art. 79<i>b</i> BVG), beharrte der Nationalrat auf seiner Position zugunsten einer offenen Formulierung. </p><p> </p><p>Am nächsten Tag beriet der <strong>Ständerat</strong> die Vorlage in der <strong>dritten Lesung</strong>. Seine Kommission beantragte einstimmig Festhalten an der Eintrittsschwelle von 17 208 Franken. Jakob Stark (V, TG) reichte einen Einzeleintrag ein, wonach dem Nationalrat zu folgen ist. Der Ständerat folgte dem Antrag seiner Kommission mit 32 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung und beschloss, an seiner Position zu Artikel 79<i>b</i> BVG über den Einkauf festzuhalten. Mit diesen zwei Differenzen wurde die Vorlage in die Einigungskonferenz geschickt. </p><p> </p><p>Die <strong>Einigungskonferenz</strong> schloss sich der Position des Nationalrates an und beantragte zu Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 BVG, die Eintrittsschwelle bei 19 845 Franken festzulegen. Zum Einkauf gemäss Artikel 79<i>b</i> BVG beantragte sie, beim geltenden Recht zu bleiben, nach dem die Vorsorgeeinrichtungen den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen darf. Der Ständerat vertrat eine verbindlichere Formulierung, wonach die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet wären, den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen zu ermöglichen. </p><p> </p><p>Am 15. März 2023 diskutierte der <strong>Nationalrat</strong> über den Entwurf der Einigungskonferenz. Benjamin Roduit und Thomas de Courten stellten die Anträge der Einigungskonferenz vor und vertraten dann die Gesamtvorlage. Im Namen der Grünen Fraktion sprach sich Katharina Prelicz-Huber gegen die Anträge und gegen die Vorlage als Ganzes aus. Der Nationalrat nahm die Anträge der Einigungskonferenz mit 106 zu 57 Stimmen bei 24 Enthaltungen an. </p><p> </p><p>Am nächsten Tag legte Erich Hess dem <strong>Ständerat</strong> dar, dass sich die Einigungskonferenz auf eine Eintrittsschwelle von 19 845 Franken geeinigt hatte, also auf einen Betrag, der zwischen der geltenden Eintrittsschwelle von 22 050 Franken und dem vom Ständerat vertretenen Betrag von 17 208 Franken liegt. Dies wurde damit begründet, dass eine Eintrittsschwelle von 19 845 Franken grösseren Rückhalt in der Industrie finden würde. Zudem war die Einigungskonferenz der Ansicht, dass der Einkauf in die zweite Säule den Zielen der Reform entgegenläuft, und beantragte deshalb, bei Artikel 79<i>b</i> BVG am geltenden Recht festzuhalten. Der Ständerat nahm den Einigungsantrag mit 32 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen an.</p><p> </p><p><strong>Die Schlussabstimmung fand am 17. März 2023 statt. Im Nationalrat wurde die Vorlage von allen Mitgliedern der Grünliberalen Fraktion und der FDP-Liberalen Fraktion sowie von der Mehrheit der SVP- und der Mitte-Fraktion unterstützt. Sämtliche Mitglieder der SP-Fraktion und die Mehrheit der Grünen Fraktion stellten sich dagegen. Die Vorlage wurde mit 113 zu 69 Stimmen bei 15 Enthaltungen angenommen. Im Ständerat wurde sie mit 29 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.</strong></p><p> </p><p>Der Schweizer Gewerkschaftsbund lancierte mit Unterstützung der SP und der Grünen am 31. März 2023 ein <strong>Referendum</strong>, das am 27. Juni 2023 bei der Bundeskanzlei eingereicht wurde. Das Volk wird am 22. September 2024 über die Vorlage abstimmen.</p><p>Quellen: Keystone-ATS / Amtliches Bulletin</p><p> </p><p><strong>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2024 mit 67,12 % Nein-Stimmen abgelehnt.</strong></p>
- Updated
- 25.09.2024 13:58