Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG). Änderung (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen/Berufsbildner)
Details
- ID
- 20230026
- Title
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG). Änderung (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen/Berufsbildner)
- Description
- Botschaft vom 15. Februar 2023 zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner)
- InitialSituation
- <h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.02.2023</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Mehr Unterstützung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat hat am 15. Februar 2022 die Änderungsvorlage für das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) verabschiedet. Es soll eine neue Bestimmung ins AVIG aufgenommen werden, dank der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten, die Ausbildung und Betreuung der Lernenden im Betrieb fortsetzen dürfen.</strong></p><p class="Standard_d">Mit der KAE bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. So besteht für Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, ein Anspruch auf diese Entschädigung, damit sie ihre Stelle behalten können. Für Lehrbetriebe kann die Ausbildung von Lernenden in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Herausforderung sein. Sind die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner aufgrund von Kurzarbeit abwesend, besteht die Gefahr, dass die Lernenden nicht mehr angemessen ausgebildet und betreut werden.</p><p class="Standard_d">Um die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben zu gewährleisten, schlägt der Bundesrat daher eine Anpassung des AVIG vor. Dank der neuen Bestimmung können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die KAE erhalten, die Ausbildung und Betreuung der Lernenden fortsetzen, sofern diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann.</p><p class="Standard_d">Diese Änderung ist erforderlich zur Umsetzung der im Juni 2019 vom Parlament angenommenen Motion Bühler 16.3884. Der Gesetzesentwurf und die entsprechende Botschaft werden nun dem Parlament überwiesen.</p><p class="Standard_d">Während der Corona-Pandemie sahen das Covid-19-Gesetz sowie die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bereits eine vergleichbare Regelung vor, um die Qualität der Ausbildung in den Lehrbetrieben auch weiterhin sicherzustellen. Ende 2023 läuft diese Regelung allerdings aus. Somit braucht die Arbeitslosenversicherung ab 2024 eine neue Bestimmung für Lehrbetriebe in Kurzarbeit.</p>
- Objectives
-
-
- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 15. Februar 2023 zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner)
- Resolutions
-
Date Council Text
-
- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner)
- Resolutions
-
Date Council Text 14.06.2023 2 Beschluss gemäss Entwurf 20.09.2023 1 Zustimmung 29.09.2023 2 Annahme in der Schlussabstimmung 29.09.2023 1 Annahme in der Schlussabstimmung
-
- Proceedings
- <h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Ständerat, 14.06.2023</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Berufsbildner sollen Lernende auch bei Kurzarbeit ausbilden dürfen</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sollen Lernende auch ausbilden dürfen, wenn sich ihr Betrieb in Kurzarbeit befindet. Der Ständerat hat am Mittwoch diskussionslos und einstimmig einer entsprechenden Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zugestimmt.</strong></p><p class="Standard_d">Befänden sich Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wegen Kurzarbeit nicht im Betrieb, bestehe die Gefahr, dass Lernende nicht angemessen ausgebildet werden könnten. Das schrieb der Bundesrat dem Ständerat zur Begründung der Vorlage.</p><p class="Standard_d">Laut Parlamentsunterlagen konnten Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bereits während der Corona-Pandemie Lehrlinge dank einer Ausnahmeregelung im Covid-19-Gesetz ausbilden. Diese Bestimmung läuft Ende 2023 aus und soll nun ins AVIG übernommen werden.</p><p class="Standard_d">Der Ständerat stimmte einer Bestimmung zu, laut welcher der Bundesrat die Gesetzesänderung rückwirkend in Kraft setzen kann. Dafür seien die Voraussetzungen gegeben. Das sagte der Berichterstatter der vorberatenden Kommission, Hans Stöckli (SP/BE), im Rat.</p><p class="Standard_d">Der Bundesrat möchte, dass die Änderungen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die AVIG-Änderung muss jetzt aber noch in den Nationalrat.</p><h2 class="Titel_d"> </h2><h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><span style="color:#221E1F;"><strong>Debatte im Nationalrat, 20.09.2023</strong></span></h3><p><strong>Berufsbildner können Lernende weiterhin auch bei Kurzarbeit ausbilden. Nach dem Ständerat hat sich am Mittwoch auch der Nationalrat dafür ausgesprochen, eine entsprechende Ausnahmeregelung aus der Zeit der Covid-19-Pandemie dauerhaft ins Gesetz zu übernehmen.</strong></p><p>Die grosse Kammer fällte ihren Entscheid einstimmig mit 181 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen. Die Vorlage war völlig unbestritten. Die Beratung in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) habe gerade einmal fünf Minuten gedauert, sagte deren Berichterstatter Andreas Glarner (SVP/AG).</p>
- Updated
- 23.07.2024 19:18