Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Angleichung der EO-Leistungen). Änderung

Details

ID
20250039
Title
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Angleichung der EO-Leistungen). Änderung
Description
Botschaft vom 16. April 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Angleichung der EO-Leistungen)
InitialSituation
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.04.2025</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Angleichung der Erwerbsersatzleistungen</strong></p><p class="Standard_d">Der Bundesrat will die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) vereinheitlichen und sie besser an die gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen. Die EO wurde ursprünglich eingeführt, um den Verdienstausfall von Dienstleistenden in der Armee zu ersetzen. In mehreren Schritten wurde der Leistungsumfang erweitert. Heute entschädigt die EO auch Einkommensverluste im Zusammenhang mit Elternschaft. Abgedeckt sind insbesondere der Urlaub nach einer Geburt oder einer Adoption sowie der Betreuungsurlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2025 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.</p><p class="Standard_d">In den letzten Jahren wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht, die eine Angleichung der Erwerbsersatzleistungen forderten. Anders als Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, haben Mütter, Väter, die Ehefrau der Mutter sowie Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern oder Adoptiveltern bislang keinen Anspruch auf die Nebenleistungen der EO (Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten). Um diese Ungleichheiten zu beseitigen, hat der Bundesrat eine Änderungsvorlage zum Erwerbsersatzgesetz (EOG) mit vier Massnahmen erarbeitet:</p><ul><li><p class="Standard_d">Leistungen werden vereinheitlicht<br>Derzeit werden bestimmte Leistungen nur Dienstleistenden gewährt. Dazu gehören die Betriebszulage, die Zulage für Betreuungskosten und die Kinderzulage. Künftig soll die Betriebszulage, mit der ein Teil der Fixkosten von Selbstständigen während ihrer Dienstzeit gedeckt wird, auf alle EO-Bezügerinnen und -Bezüger mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeweitet werden. Die Betriebszulage unterstützt sie dabei, die Kosten während ihres Urlaubs zu bestreiten. Auch die Zulage für Betreuungskosten wird gemäss Vorlage beibehalten und auf alle EO-Anspruchsberechtigten ausgeweitet. Aufgehoben wird hingegen die Kinderzulage, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) eingeführt wurde und nun nicht mehr notwendig ist. Sie führt zu einer Überentschädigung, da gemäss FamZG für jedes Kind bereits Anspruch auf eine Zulage besteht, unabhängig von der beruflichen oder persönlichen Situation der Eltern.</p></li><li><p class="Standard_d">Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter wird verlängert<br>Wenn ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, kann die Mutterschaftsentschädigung heute länger ausgerichtet werden. Bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter ist hingegen keine entsprechende Regel vorgesehen, obwohl sich die Mutter in diesem Fall nicht um das Neugeborene kümmern kann. Der Entwurf sieht vor, dass die Mutterschaftsentschädigung um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts der Mutter verlängert werden kann, wie bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen, höchstens aber auf 56 Tage.</p></li><li><p class="Standard_d">Entschädigung des andern Elternteils bei Tod des Kindes bleibt bestehen<br>Heute erlischt der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils, die den vom Vater bzw. von der Ehefrau der Mutter bezogenen Urlaub entschädigt, wenn das Neugeborene stirbt. Die Änderungsvorlage sieht vor, dass der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter den Anspruch behält, wenn das Neugeborene bei der Geburt oder innerhalb der ersten 14 Tage verstirbt.</p></li><li><p class="Standard_d">Anspruch auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes wird ausgeweitet&nbsp;<br>Wenn ein Kind während mindestens vier Tagen im Spital bleiben muss, soll ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen und für die Dauer des Spitalaufenthalts eine Betreuungsentschädigung erhalten können. Sobald das Kind wieder zu Hause ist, kann die Entschädigung bis zu drei Wochen verlängert werden, sofern die Notwendigkeit der elterlichen Betreuung für die Zeit der Genesung ärztlich bestätigt ist. Die Entschädigung kann jedoch während höchstens 98 Tagen ‒ Spitalaufenthalt und Genesung eingeschlossen ‒ ausgerichtet werden.</p></li></ul><p class="Standard_d">Die vorgeschlagenen Änderungen können ohne zusätzliche Finanzierungsquelle mit den derzeitigen EO-Mitteln finanziert werden.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 16. April 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Angleichung der EO-Leistungen)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) (Angleichung der EO-Leistungen)
    Resolutions
    Date Council Text
    18.09.2025 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Ständerat, 18.09.2025</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Ständerat heisst Revision der Erwerbsersatzordnung gut</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Die Erwerbsersatzordnung wird in einigen Punkten bei der Betreuung von kranken Kindern und den Betriebszulagen für selbstständig Erwerbende an die modernen Gegebenheiten angepasst. Der Ständerat hiess die Revision am Donnerstag mit 41 zu 0 Stimmen gut. Die Vorlage geht an den Nationalrat.</strong></p><p class="Standard_d">Aktuell erhalten nur Dienstleistende gewisse Leistungen wie Kinderzulagen, die Betriebszulage oder die Zulage für Betreuungskosten. Die Revision gewährt sie auch Müttern, Vätern und weiteren Personen, die ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigen Kindes unterbrechen.</p><p class="Standard_d">Die Kinderzulagen sollen indessen ganz aus der Erwerbsersatzordnung verschwinden. Sie stammen noch aus der Zeit vor Einführung der Familienzulagen, welche diese Funktion heute erfüllen.</p><p class="Standard_d">Bei der Mutterschaftsentschädigung hat gemäss der Vorlage auch ein Spitalaufenthalt der Mutter eine Verlängerung der Leistungen zur Folge und nicht wie bisher nur die längere Hospitalisierung des Neugeborenen.</p><p class="Standard_d">Beim Tod eines Neugeborenen sollen künftig auch der Vater oder die Ehefrau der Mutter einen Leistungsanspruch haben. Die Betreuungsentschädigung für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern wollen Bundes- und Ständerat ausweiten.</p><p class="Standard_d">So soll ein Anspruch neu in allen Fällen bestehen, in denen das Kind mindestens vier Tage hospitalisiert ist. In einem solchen Fall bedarf es keiner einschneidenden Veränderung des Gesundheitszustandes und keiner schlechten Prognose mehr. Die Kosten für die Anpassungen lassen sich mit den bestehenden Mitteln der Erwerbsersatzordnung decken.</p><p>&nbsp;</p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der&nbsp;Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 10.10.2025</strong></h2><p class="Standard_d">Mit 14 zu 8 Stimmen ist die Kommission auf die <strong>Vorlage zur Modernisierung und Harmonisierung der Erwerbsersatzordnung (EO; </strong><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250039"><strong>25.039</strong></a><strong>)</strong> eingetreten. Damit sollen die Höhe der Leistungen und Zulagen über die verschiedenen Entschädigungen in der EO angeglichen und diverse Forderungen des Parlaments umgesetzt werden. Mit 16 Stimmen bei 8 Enthaltungen hat die Kommission dabei beschlossen, die im Ständerat angepasste Bestimmung, wonach die Betreuungsentschädigung auch beim Spitalaufenthalt eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes direkt nach der Geburt ausgerichtet werden kann, dahingehend zu präzisieren, dass dafür keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes vorausgesetzt wird (Art. 16<i>n</i>&nbsp;Abs. 2<sup>bis</sup>). Mit 12 zu 11 Stimmen bei 1&nbsp;Enthaltung beantragt die Kommission weiter, die Maximaldauer der Verlängerung der Mutterschafts­entschädigung bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter nicht auf 56&nbsp;Tage zu begrenzen (Art. 16<i>c</i> Abs. 3). Zudem soll die Vorgabe gestrichen werden, dass maximal 21 der insgesamt 98 Taggelder für die Betreuungsentschädigung für die Genesung bezogen werden können (Art. 16<i>q</i> Abs. 2<sup>bis</sup> und Art. 329<i>i</i> Abs. 1<sup>bis</sup> OR). Diesen Entscheid hat die Kommission mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin gefällt. Mit diesen Anpassungen möchte die Kommission Familien in schwierigen, aber seltenen Situationen besser unterstützen.</p><p class="Standard_d">Verschiedene Minderheiten beantragen, nicht auf die Vorlage einzutreten, die beschlossenen Ergänzungen abzulehnen oder einzelne Elemente des bundesrätlichen Entwurfs zu streichen.</p><p class="Standard_d">Die Kommission hat die Verwaltung mit zusätzlichen Abklärungen beauftragt und beabsichtigt, die Beratung der Vorlage an ihrer nächsten Sitzung abzuschliessen.</p><p class="Standard_d">&nbsp;</p><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:sgk.csss@parl.admin.ch">sgk.csss@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-sgk">Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)</a></p>
Updated
13.10.2025 10:25

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