Genie-RS 256 in Brugg. Propaganda der GSoA

ShortId
91.1039
Id
19911039
Updated
10.04.2024 18:44
Language
de
Title
Genie-RS 256 in Brugg. Propaganda der GSoA
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat verurteilt alle Tätigkeiten, die als Aufforderung zur Verletzung von Dienspflichten qualifiziert werdne müssen.</p><p>2. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Ruf vom 13.12.1990 dargelegt hat, wird vermutet, dass ein unbekannter Angehöriger der Genie-RS 256 die Namen der Rekruten zur Verfügung gestellt hat. Solche oder ähnliche Ereignisse können letztlich nicht verhindert werden, weil Namens- und Adresslisten aus betrieblichen Gründen einem gewissen Personenkreis zugänglich sein müssen (z.B. auf Zugslisten am Anschlagbrett der Kaserne).</p><p>3. Aufrufe zur Dienstverweigerung gelten als politische Delikte, die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen und deren gerichtliche Verfolgung die Ermächtigung des Bundesrats voraussetzen. Am 14.12.1992 hat der Bundesrat beschlossen, die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Urheber und Unterzeichner des Aufrufs der GSoA nicht zu erteilen. Die Gründe dafür hat er in seiner Antwort vom 25.08.1993 auf die Interpellation 93.3168 von Nationalrat Leuba erläutert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mitte September 1990 erhielten alle Rekruten der Genie-RS 256 in Brugg an ihre Militäradresse Propagandaunterlagen der "Gruppe Schweiz ohne Armee (GSoA)" zugestellt. Darunter war ein GSoA-Heft, dass u.a. Anleitungen, wie man sich vor dem Weitermachen drücken können, sowie den eindeutigen Aufruf zur Massenverweigerung des Zivil- und Militärdienstes im Jubiläumsjahr 1991 enthielt! </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie nimmt der Bundesrat generell zu diesem Vorfall Stellung?</p><p>2. Welche Konsequenz sind nach Ansicht des bundesrates daraus zu ziehen, insbesondere, um zu verhindern, dass die GSoA sich allzu leicht die Adressen von Wehrmänner in anderen militärischen Schulen und Kursen beschaffen und weitere derartige Aktionen durchführen kann?</p><p>3. Haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in diesem Falle ein Strafverfahren wegen öffentlicher Aufforderung zur Verweigerung eingeleitet? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein: Ist das EMD bereit, entsprechende Strafanzeige zu erstatten?</p>
  • Genie-RS 256 in Brugg. Propaganda der GSoA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat verurteilt alle Tätigkeiten, die als Aufforderung zur Verletzung von Dienspflichten qualifiziert werdne müssen.</p><p>2. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Ruf vom 13.12.1990 dargelegt hat, wird vermutet, dass ein unbekannter Angehöriger der Genie-RS 256 die Namen der Rekruten zur Verfügung gestellt hat. Solche oder ähnliche Ereignisse können letztlich nicht verhindert werden, weil Namens- und Adresslisten aus betrieblichen Gründen einem gewissen Personenkreis zugänglich sein müssen (z.B. auf Zugslisten am Anschlagbrett der Kaserne).</p><p>3. Aufrufe zur Dienstverweigerung gelten als politische Delikte, die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen und deren gerichtliche Verfolgung die Ermächtigung des Bundesrats voraussetzen. Am 14.12.1992 hat der Bundesrat beschlossen, die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Urheber und Unterzeichner des Aufrufs der GSoA nicht zu erteilen. Die Gründe dafür hat er in seiner Antwort vom 25.08.1993 auf die Interpellation 93.3168 von Nationalrat Leuba erläutert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mitte September 1990 erhielten alle Rekruten der Genie-RS 256 in Brugg an ihre Militäradresse Propagandaunterlagen der "Gruppe Schweiz ohne Armee (GSoA)" zugestellt. Darunter war ein GSoA-Heft, dass u.a. Anleitungen, wie man sich vor dem Weitermachen drücken können, sowie den eindeutigen Aufruf zur Massenverweigerung des Zivil- und Militärdienstes im Jubiläumsjahr 1991 enthielt! </p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wie nimmt der Bundesrat generell zu diesem Vorfall Stellung?</p><p>2. Welche Konsequenz sind nach Ansicht des bundesrates daraus zu ziehen, insbesondere, um zu verhindern, dass die GSoA sich allzu leicht die Adressen von Wehrmänner in anderen militärischen Schulen und Kursen beschaffen und weitere derartige Aktionen durchführen kann?</p><p>3. Haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in diesem Falle ein Strafverfahren wegen öffentlicher Aufforderung zur Verweigerung eingeleitet? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein: Ist das EMD bereit, entsprechende Strafanzeige zu erstatten?</p>
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