Verbot von Qualzüchtung

ShortId
91.3293
Id
19913293
Updated
10.04.2024 18:37
Language
de
Title
Verbot von Qualzüchtung
AdditionalIndexing
1
Texts
  • <p>In der Schweiz werden Truten gemästet, die derart einseitig auf Fleisch gezüchtet sind, dass sie nicht mehr normal gehen können. Sie taumeln wie betrunken und müssen sich nach kurzer Strecke immer wieder niederlegen. Das Skelettwachstum ist derart im Ungleichgewicht mit dem züchterisch beschleunigten Fleischansatz, dass die Tiere genetisch bedingt nicht mehr artgerecht leben können. Es muss klar von einer züchterischen Tierquälerei, d. h. von einer Qualzüchtung, gesprochen werden. Das Deutsche Tierschutzgesetz verbietet Qualzüchtungen in Paragraph 11b.</p><p>Wie das Beispiel mit den Masttruten zeigt, ist es dringend, dass auch in der Schweiz ein solches Verbot erlassen wird. Es besteht auch die Gefahr, dass in Zukunft mit gentechnischen Methoden derartige abnorme, qualvolle Züchtungen beschleunigt und in grösserem Umfang auftreten werden.</p><p>Das Verbot der Qualzucht sollte auch das Verbot der Haltung derart gezüchteter Tiere beinhalten, da die Zucht ja im Ausland erfolgen könnte. Allerdings ist es kaum verständlich, dass das Bundesamt für Veterinärwesen als Oberaufsichtsinstanz für den Tierschutz nicht schon längst aufgrund des gültigen Tierschutzgesetzes gegen diese Art von Trutenmast eingeschritten ist. Die Mast derart leidender Tiere steht doch offensichtlich im Widerspruch zu Artikel 2 des Tierschutzgesetzes. Der Tierschutzvollzug wird ewig im argen liegen, wenn alles und jedes zuerst detailliert vorgeschrieben werden muss, bis die zuständigen Vollzugsorgane endlich handeln.</p>
  • <p>Der Begriff "Qualzucht" umfasst Rassen, Schläge und Zuchtlinien gezüchteter Tierarten, welche aufgrund ihrer Erbanlagen Körperstrukturen oder -funktionen ausbilden, die erhebliche Schäden oder funktionelle Störungen darstellen oder zu solchen führen können. Die Qualzucht ist im Tierschutzgesetz nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie wird aber grundsätzlich durch die allgemeinen Grundsätze von Artikel 2 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes erfasst. Danach darf niemand "ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen". Bisher wurde jedoch in unserem Land noch kein Verfahren wegen Zuchtmethoden, die als Qualzucht bezeichnet werden müssen, durchgeführt.</p><p>Das eindeutige Zurückführen von Schäden und Störungen auf Zuchtfaktoren ist schwierig; andere Faktoren, wie die Fütterung oder die Haltungsbedingungen, bestimmen die Ausprägung von Schäden und Störungen mit. Im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung müssen verschiedene Aspekte mit berücksichtigt werden, so u. a. der Import von Tieren mit angezüchteten Mängeln und Ausnahmen im Rahmen der Forschung. Die in der Begründung der Motion angeführten Masttruten stammen von ausländischen Zuchtlinien ab.</p><p>Der ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 hat 1991 eine Ergänzung des Übereinkommens zum Schutz der Nutztiere vor quälerischen Züchtungen verabschiedet. Das Ministerkomitee des Europarates hat den Zusatz am 15. November 1991 zur Unterzeichnung aufgelegt. Gegenwärtig wird die Unterzeichnung durch die Schweiz geprüft.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, ein Verbot von Qualzüchtung im Tierschutzgesetz vorzulegen.</p>
  • Verbot von Qualzüchtung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz werden Truten gemästet, die derart einseitig auf Fleisch gezüchtet sind, dass sie nicht mehr normal gehen können. Sie taumeln wie betrunken und müssen sich nach kurzer Strecke immer wieder niederlegen. Das Skelettwachstum ist derart im Ungleichgewicht mit dem züchterisch beschleunigten Fleischansatz, dass die Tiere genetisch bedingt nicht mehr artgerecht leben können. Es muss klar von einer züchterischen Tierquälerei, d. h. von einer Qualzüchtung, gesprochen werden. Das Deutsche Tierschutzgesetz verbietet Qualzüchtungen in Paragraph 11b.</p><p>Wie das Beispiel mit den Masttruten zeigt, ist es dringend, dass auch in der Schweiz ein solches Verbot erlassen wird. Es besteht auch die Gefahr, dass in Zukunft mit gentechnischen Methoden derartige abnorme, qualvolle Züchtungen beschleunigt und in grösserem Umfang auftreten werden.</p><p>Das Verbot der Qualzucht sollte auch das Verbot der Haltung derart gezüchteter Tiere beinhalten, da die Zucht ja im Ausland erfolgen könnte. Allerdings ist es kaum verständlich, dass das Bundesamt für Veterinärwesen als Oberaufsichtsinstanz für den Tierschutz nicht schon längst aufgrund des gültigen Tierschutzgesetzes gegen diese Art von Trutenmast eingeschritten ist. Die Mast derart leidender Tiere steht doch offensichtlich im Widerspruch zu Artikel 2 des Tierschutzgesetzes. Der Tierschutzvollzug wird ewig im argen liegen, wenn alles und jedes zuerst detailliert vorgeschrieben werden muss, bis die zuständigen Vollzugsorgane endlich handeln.</p>
    • <p>Der Begriff "Qualzucht" umfasst Rassen, Schläge und Zuchtlinien gezüchteter Tierarten, welche aufgrund ihrer Erbanlagen Körperstrukturen oder -funktionen ausbilden, die erhebliche Schäden oder funktionelle Störungen darstellen oder zu solchen führen können. Die Qualzucht ist im Tierschutzgesetz nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie wird aber grundsätzlich durch die allgemeinen Grundsätze von Artikel 2 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes erfasst. Danach darf niemand "ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen". Bisher wurde jedoch in unserem Land noch kein Verfahren wegen Zuchtmethoden, die als Qualzucht bezeichnet werden müssen, durchgeführt.</p><p>Das eindeutige Zurückführen von Schäden und Störungen auf Zuchtfaktoren ist schwierig; andere Faktoren, wie die Fütterung oder die Haltungsbedingungen, bestimmen die Ausprägung von Schäden und Störungen mit. Im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung müssen verschiedene Aspekte mit berücksichtigt werden, so u. a. der Import von Tieren mit angezüchteten Mängeln und Ausnahmen im Rahmen der Forschung. Die in der Begründung der Motion angeführten Masttruten stammen von ausländischen Zuchtlinien ab.</p><p>Der ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 hat 1991 eine Ergänzung des Übereinkommens zum Schutz der Nutztiere vor quälerischen Züchtungen verabschiedet. Das Ministerkomitee des Europarates hat den Zusatz am 15. November 1991 zur Unterzeichnung aufgelegt. Gegenwärtig wird die Unterzeichnung durch die Schweiz geprüft.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, ein Verbot von Qualzüchtung im Tierschutzgesetz vorzulegen.</p>
    • Verbot von Qualzüchtung

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