Tempolimiten auf Gesetzesstufen
- ShortId
-
92.310
- Id
-
19920310
- Updated
-
10.04.2024 18:36
- Language
-
de
- Title
-
Tempolimiten auf Gesetzesstufen
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Verkehr;freie Schlagwörter: Strassenverkehrsgesetz;freie Schlagwörter: Strassenverkehr
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wie folgt zu ändern:</p><p>Absatz 1 (unverändert)</p><p></p><p>Absatz 2</p><p>Die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge wird auf allen Strassen beschränkt.</p><p>Absatz 3</p><p>a. Auf richtungsgetrennten Autobahnen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt 80 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen beträgt 100 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt 80 km/h.</p><p>b. Auf den übrigen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.</p><p>c. In geschlossenen Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.</p><p>Absatz 4</p><p>Auf besonders gefährlichen Strecken ist die Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann. Auf leistungsfähigen Strecken ist die Geschwindigkeit heraufzusetzen, wenn die Verhältnisse dies zulassen.</p><p>Absatz 5 (neu)</p><p>Massnahmen nach Absatz 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des EJPD.</p>
- Tempolimiten auf Gesetzesstufen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wie folgt zu ändern:</p><p>Absatz 1 (unverändert)</p><p></p><p>Absatz 2</p><p>Die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge wird auf allen Strassen beschränkt.</p><p>Absatz 3</p><p>a. Auf richtungsgetrennten Autobahnen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt 80 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen beträgt 100 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt 80 km/h.</p><p>b. Auf den übrigen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.</p><p>c. In geschlossenen Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.</p><p>Absatz 4</p><p>Auf besonders gefährlichen Strecken ist die Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann. Auf leistungsfähigen Strecken ist die Geschwindigkeit heraufzusetzen, wenn die Verhältnisse dies zulassen.</p><p>Absatz 5 (neu)</p><p>Massnahmen nach Absatz 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des EJPD.</p>
- Tempolimiten auf Gesetzesstufen
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