Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
- ShortId
-
92.412
- Id
-
19920412
- Updated
-
10.04.2024 14:29
- Language
-
de
- Title
-
Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: Gleichstellungspolitik;freie Schlagwörter: Gleichstellung;freie Schlagwörter: Frauenfragen;freie Schlagwörter: Frau;freie Schlagwörter: Kultur;freie Schlagwörter: Wirtschaft;freie Schlagwörter: Arbeit;freie Schlagwörter: OR;freie Schlagwörter: Lohngleichheit;freie Schlagwörter: Lohn;freie Schlagwörter: Mann;freie Schlagwörter: Obligationenrecht
- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:</p><p>Art. 322e</p><p>Randtitel:</p><p>a. Lohngleichheit für Mann und Frau</p><p>b. Grundsatz</p><p>Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.</p><p>Art. 322f</p><p>Randtitel:</p><p>b. Klage auf Lohnfestsetzung</p><p>Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.</p><p>Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.</p><p>Art. 322g</p><p>Randtitel:</p><p>Verwirkung der Klage</p><p>Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.</p>
- Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:</p><p>Art. 322e</p><p>Randtitel:</p><p>a. Lohngleichheit für Mann und Frau</p><p>b. Grundsatz</p><p>Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.</p><p>Art. 322f</p><p>Randtitel:</p><p>b. Klage auf Lohnfestsetzung</p><p>Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.</p><p>Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.</p><p>Art. 322g</p><p>Randtitel:</p><p>Verwirkung der Klage</p><p>Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.</p>
- Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
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