Aenderung Artikel 24sexies der Bundesverfassung
- ShortId
-
92.433
- Id
-
19920433
- Updated
-
10.04.2024 08:38
- Language
-
de
- Title
-
Aenderung Artikel 24sexies der Bundesverfassung
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Umwelt;freie Schlagwörter: Landschaftsschutz;freie Schlagwörter: Moorlandschaft;freie Schlagwörter: Moor;freie Schlagwörter: Umweltschutz;freie Schlagwörter: Rothenthurm;freie Schlagwörter: Schwyz
- 1
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- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
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- <p>In Anwendung von Artikel 93 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreiten wir folgende Initiative:</p><p>Bundesbeschluss betreffend Aenderung von Artikel 24sexies der Bundesverfassung vom</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der zuständigen Kommission sowie in die Stellungnahme des Bundesrates vom</p><p>beschliesst:</p><p>Artikel 1</p><p>Die Uebergangsbestimmung zu Artikel 24sexies der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>"Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug erstellt worden sind, müssen abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen."</p><p>Artikel 2</p><p>Dieser Beschluss unterliegt der Abstimmung von Volk und Ständen.</p>
- Aenderung Artikel 24sexies der Bundesverfassung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Anwendung von Artikel 93 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreiten wir folgende Initiative:</p><p>Bundesbeschluss betreffend Aenderung von Artikel 24sexies der Bundesverfassung vom</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der zuständigen Kommission sowie in die Stellungnahme des Bundesrates vom</p><p>beschliesst:</p><p>Artikel 1</p><p>Die Uebergangsbestimmung zu Artikel 24sexies der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>"Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug erstellt worden sind, müssen abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen."</p><p>Artikel 2</p><p>Dieser Beschluss unterliegt der Abstimmung von Volk und Ständen.</p>
- Aenderung Artikel 24sexies der Bundesverfassung
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