Bekämpfung des Drogenkonsums. Verfassungsgrundlage

ShortId
92.452
Id
19920452
Updated
10.04.2024 18:47
Language
de
Title
Bekämpfung des Drogenkonsums. Verfassungsgrundlage
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Gesundheit;freie Schlagwörter: Droge;freie Schlagwörter: Drogenpolitik;freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: bürgerliches Strafrecht;freie Schlagwörter: Betäubungsmittelgesetz;freie Schlagwörter: Betäubungsmittel;freie Schlagwörter: BetmG
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>Artikel 68bis (neu)</p><p>1. Der Bund bekämpft das Rauschgiftproblem mit einer restriktiven, direkt auf Abstinenz ausgerichteten Drogenpolitik.</p><p>2. Er trifft auf dem Weg der Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen, um die Nachfrage nach Rauschgiften und die Anzahl der Rauschgiftkonsumenten zu verringern, die Rauschgiftabhängigkeit zu heilen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgeschäden des Rauschgiftkonsums zu vermindern sowie den illegalen Rauschgifthandel effektiv zu bekämpfen.</p><p>3. Um die Jugend vor Drogen zu schützen, nimmt der Bund gegen Rauschgiftkonsum Stellung und verfolgt eine aktive Drogenprävention, die die Persönlichkeit des einzelnen stärkt.</p><p>4. Der Bund fördert und unterstützt die Durchführung der Massnahmen, die geeignet sind, den körperlichen Entzug, die dauerhafte Entwöhnung und die Wiedereingliederung der Rauschgiftabhängigen sicherzustellen.</p><p>5. Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. Vorbehalten ist die Verwendung zu rein medizinischen Zwecken. Davon ausgeschlossen ist jedoch die Verwendung von Heroin, Rauchopium, Kokain, Cannabis, Halluzinogenen und analogen Substanzen.</p>
  • Bekämpfung des Drogenkonsums. Verfassungsgrundlage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:</p><p>Artikel 68bis (neu)</p><p>1. Der Bund bekämpft das Rauschgiftproblem mit einer restriktiven, direkt auf Abstinenz ausgerichteten Drogenpolitik.</p><p>2. Er trifft auf dem Weg der Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen, um die Nachfrage nach Rauschgiften und die Anzahl der Rauschgiftkonsumenten zu verringern, die Rauschgiftabhängigkeit zu heilen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgeschäden des Rauschgiftkonsums zu vermindern sowie den illegalen Rauschgifthandel effektiv zu bekämpfen.</p><p>3. Um die Jugend vor Drogen zu schützen, nimmt der Bund gegen Rauschgiftkonsum Stellung und verfolgt eine aktive Drogenprävention, die die Persönlichkeit des einzelnen stärkt.</p><p>4. Der Bund fördert und unterstützt die Durchführung der Massnahmen, die geeignet sind, den körperlichen Entzug, die dauerhafte Entwöhnung und die Wiedereingliederung der Rauschgiftabhängigen sicherzustellen.</p><p>5. Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. Vorbehalten ist die Verwendung zu rein medizinischen Zwecken. Davon ausgeschlossen ist jedoch die Verwendung von Heroin, Rauchopium, Kokain, Cannabis, Halluzinogenen und analogen Substanzen.</p>
    • Bekämpfung des Drogenkonsums. Verfassungsgrundlage

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