Revision von Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG)
- ShortId
-
92.454
- Id
-
19920454
- Updated
-
10.04.2024 12:47
- Language
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de
- Title
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Revision von Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG)
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: Bodenrecht;freie Schlagwörter: Raumplanungsgesetz;freie Schlagwörter: Raumplanung;freie Schlagwörter: RPG;freie Schlagwörter: Richtplan;freie Schlagwörter: Reservegebiet;freie Schlagwörter: Bauzone
- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes ist wie folgt zu ändern:</p><p>1. Bauzonen umfassen das Land, das weitgehend überbaut ist.</p><p>2. Kantone und Gemeinden zeigen in den Richtplänen auf, welche Gebiete ausserhalb der Bauzonen auf Grund einer umfassenden Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen als Reservegebiete für eine spätere Ueberbauung in Frage kommen.</p><p>3. Die Bauzonen und Reservegebiete dürfen insgesamt nicht über die maximal zulässige Grösse des Siedlungsgebietes hinausgehen, die in einem Sachplan Siedlung des Bundes für die Kantone und Gemeinden verbindlich festgelegt wird.</p><p>4. Die Reservegebiete können in Bauzonen umgewandelt werden, wenn konkrete Bauvorhaben, für die der Bedarf nachgewiesen ist, innerhalb der Bauzonen nicht verwirklicht werden können und die Möglichkeiten zur Erneuerung der bestehenden Bausubstanz sowie zur Umnutzung, Mehrfachnutzung und Verdichtung innerhalb der Bauzonen ausgeschöpft sind.</p><p>5. Bei der Umwandlung von Reservegebieten in Bauzonen sind namentlich folgende Grundsätze zu berücksichtigen:</p><p>a. Die zweckmässige regionale Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten gemäss den Vorgaben der kantonalen Richtpläne muss gewährleistet sein.</p><p>b. Gebiete, in denen Nutzungen mit erheblichem Publikums- oder Güterverkehr zulässig sein werden, müssen spätestens im Rahmen der Ueberbauung ausreichend mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erschlossen sein.</p><p>c. Erschliessung und Entsorgung müssen auf umweltverträgliche Weise erfolgen. So weit wie möglich sind bestehende örtliche und regionale Infrastrukturanlagen zu benutzen.</p><p>d. Eine hohe Siedlungsqualität, insbesondere eine gute Nutzungsdurchmischung und eine gute Eingliederung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sind sicherzustellen.</p>
- Revision von Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes ist wie folgt zu ändern:</p><p>1. Bauzonen umfassen das Land, das weitgehend überbaut ist.</p><p>2. Kantone und Gemeinden zeigen in den Richtplänen auf, welche Gebiete ausserhalb der Bauzonen auf Grund einer umfassenden Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen als Reservegebiete für eine spätere Ueberbauung in Frage kommen.</p><p>3. Die Bauzonen und Reservegebiete dürfen insgesamt nicht über die maximal zulässige Grösse des Siedlungsgebietes hinausgehen, die in einem Sachplan Siedlung des Bundes für die Kantone und Gemeinden verbindlich festgelegt wird.</p><p>4. Die Reservegebiete können in Bauzonen umgewandelt werden, wenn konkrete Bauvorhaben, für die der Bedarf nachgewiesen ist, innerhalb der Bauzonen nicht verwirklicht werden können und die Möglichkeiten zur Erneuerung der bestehenden Bausubstanz sowie zur Umnutzung, Mehrfachnutzung und Verdichtung innerhalb der Bauzonen ausgeschöpft sind.</p><p>5. Bei der Umwandlung von Reservegebieten in Bauzonen sind namentlich folgende Grundsätze zu berücksichtigen:</p><p>a. Die zweckmässige regionale Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten gemäss den Vorgaben der kantonalen Richtpläne muss gewährleistet sein.</p><p>b. Gebiete, in denen Nutzungen mit erheblichem Publikums- oder Güterverkehr zulässig sein werden, müssen spätestens im Rahmen der Ueberbauung ausreichend mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erschlossen sein.</p><p>c. Erschliessung und Entsorgung müssen auf umweltverträgliche Weise erfolgen. So weit wie möglich sind bestehende örtliche und regionale Infrastrukturanlagen zu benutzen.</p><p>d. Eine hohe Siedlungsqualität, insbesondere eine gute Nutzungsdurchmischung und eine gute Eingliederung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sind sicherzustellen.</p>
- Revision von Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG)
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