Aenderung des Umweltschutzgesetzes

ShortId
92.3433
Id
19923433
Updated
10.04.2024 15:10
Language
de
Title
Aenderung des Umweltschutzgesetzes
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die weitreichenden Massnahmenpläne im Umweltschutz basieren heute auf einer fragwürdigen Rechtsgrundlage in der Luftreinhalte-Verordnung; fragwürdig, weil dieses Rechtsinstrument vom Bundesrat auf dem Verordnungswege eingeführt wurde, ohne dass aus dem Umweltschutzgesetz hierzu ein expliziter Auftrag herauszulesen wäre.</p><p>Die Funktion der Massnahmenpläne ist nicht klar. Beispielsweise ist umstritten, ob die Pläne ihrerseits die Rechtsgrundlage für konkrete neue behördliche Eingriffe bilden oder ob sie lediglich schon vorhandene Kompetenzen auflisten dürfen. Ferner herrscht bis heute die Meinung, aufgrund des Verordnungstextes müssten die Massnahmenpläne absolut zu erreichende Ziele enthalten.</p><p>Neueste Bundesgerichtsurteile scheinen aber unter den Massnahmenplänen eher Instrumente einer rollenden Planung zu sehen, mit denen man sich bei Überwiegen anderer öffentlicher Interessen mit einer möglichsten Annäherung an Immissionsziele begnügen will.</p><p>Schliesslich besteht eine Tendenz, dem Massnahmenplan auch noch die Aufgabe der Koordination von Umweltschutz und Raumplanung zu übertragen.</p><p>Bei dieser unklaren, aber nichtsdestotrotz gleichzeitig wachsenden Bedeutung der Massnahmenpläne ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit erhält, auch im Interesse der Rechtssicherheit, Wesen und Funktion dieses Rechtsinstrumentes zu definieren.</p>
  • <p>Der Motionär bezweifelt die Rechtsgrundlage der Massnahmenpläne gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Er erachtet die Rechtsgrundlage insbesondere deshalb als fragwürdig, weil die Massnahmenpläne vom Bundesrat auf dem Verordnungswege eingeführt worden sind. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.</p><p>Durch Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) wird der Bundesrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften ermächtigt. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat mit Artikel 16 Absatz 2 USG im Bereich der Sanierungen von bestehenden Anlagen ferner beauftragt, Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu erlassen. Er hat gleichzeitig durch die Artikel 16 Absätze 2 und 3 sowie 17 USG Grundsätze für diese Sanierungen aufgestellt.</p><p>Der Bundesrat ist durch die genannten Bestimmungen generell ermächtigt, die für die Erreichung der Ziele des Umweltschutzgesetzes geeigneten Mittel zu bestimmen. Er ist nach dem Gesagten kraft ausdrücklicher Delegation im speziellen zudem beauftragt, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Sanierungen zu regeln. Diesen Auftrag hat der Bundesrat mit dem Erlass der Artikel 31 bis 34 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) erfüllt. Die Bestimmungen über das Erstellen von Massnahmenplänen sind solche Verfahrensvorschriften.</p><p>Zweck des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Die LRV konkretisiert diesen Schutz in bezug auf Luftverunreinigungen.</p><p>Verursachen mehrere bestehende Anlagen Luftverunreinigungen, die zusammen schädlich oder lästig sind, drängt sich als geeignete Massnahme zur Erreichung des definierten Ziels ein koordiniertes Verfahren unter Einbezug aller Schadstoffquellen auf. Der zuständigen Vollzugsbehörde dient in diesen Fällen der Massnahmenplan.</p><p>Dieser soll die verschiedenen Vollzugsbehörden im Hinblick auf den Erlass der Sanierungsverfügungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf ein gemeinsames, in sich geschlossenes Konzept verpflichten. Der Massnahmenplan ist deshalb ein rein verwaltungsinternes Koordinationsinstrument. Er ist durchaus zur Erreichung der im USG festgeschriebenen Ziele geeignet und daher gesetzmässig.</p><p>Funktion des Massnahmenplanes ist die Sicherung eines effizienten, rechtsgleichen und rechtsrichtigen Vollzugs des USG im Bereich Luftreinhaltung. Damit ist gesagt, dass der Massnahmenplan nicht Rechtsgrundlage für konkrete neue behördliche Eingriffe sein kann, die über das geltende Recht hinausgehen. Massnahmenpläne bezeichnen diejenigen staatlichen Eingriffe, die zum Erreichen der vorgegebenen Ziele und damit zum Vollzug der bestehenden Vorschriften nötig sind.</p><p>Die Behörden legen in den Massnahmenplänen diejenigen Eingriffe fest, die zur Verhinderung oder Beseitigung der übermässigen Immissionen nötig sind (Art. 31 Abs. 1 LRV). Stellt sich beim Vollzug der festgelegten Massnahmen aber heraus, dass mit den im Massnahmenplan vorgesehenen Vorkehren die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden kann, müssen die Behörden zusätzliche Massnahmen ergreifen.</p><p>Die Massnahmenpläne verfolgen demnach ein genau umschriebenes Ziel. Lediglich die Mittel und Massnahmen, mit denen dieses erreicht werden soll, müssen periodisch überdacht und allenfalls verschärft werden.</p><p>Die Massnahmenpläne sind in verschiedenen Kantonen und Kantonsgebieten bereits verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Das Instrument hat sich als umfassendes und ausgewogenes Mittel zur Darlegung der Luftschadstoffbelastung und der dagegen notwendigen Massnahmen bewährt. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis nie an der Gesetzmässigkeit der Massnahmenpläne gezweifelt.</p><p>Eine Änderung des Umweltschutzgesetzes ist deshalb aus der Sicht des Bundesrates unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag für eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorzulegen, worin die Funktion der Massnahmenpläne festzulegen ist.</p>
  • Aenderung des Umweltschutzgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die weitreichenden Massnahmenpläne im Umweltschutz basieren heute auf einer fragwürdigen Rechtsgrundlage in der Luftreinhalte-Verordnung; fragwürdig, weil dieses Rechtsinstrument vom Bundesrat auf dem Verordnungswege eingeführt wurde, ohne dass aus dem Umweltschutzgesetz hierzu ein expliziter Auftrag herauszulesen wäre.</p><p>Die Funktion der Massnahmenpläne ist nicht klar. Beispielsweise ist umstritten, ob die Pläne ihrerseits die Rechtsgrundlage für konkrete neue behördliche Eingriffe bilden oder ob sie lediglich schon vorhandene Kompetenzen auflisten dürfen. Ferner herrscht bis heute die Meinung, aufgrund des Verordnungstextes müssten die Massnahmenpläne absolut zu erreichende Ziele enthalten.</p><p>Neueste Bundesgerichtsurteile scheinen aber unter den Massnahmenplänen eher Instrumente einer rollenden Planung zu sehen, mit denen man sich bei Überwiegen anderer öffentlicher Interessen mit einer möglichsten Annäherung an Immissionsziele begnügen will.</p><p>Schliesslich besteht eine Tendenz, dem Massnahmenplan auch noch die Aufgabe der Koordination von Umweltschutz und Raumplanung zu übertragen.</p><p>Bei dieser unklaren, aber nichtsdestotrotz gleichzeitig wachsenden Bedeutung der Massnahmenpläne ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit erhält, auch im Interesse der Rechtssicherheit, Wesen und Funktion dieses Rechtsinstrumentes zu definieren.</p>
    • <p>Der Motionär bezweifelt die Rechtsgrundlage der Massnahmenpläne gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Er erachtet die Rechtsgrundlage insbesondere deshalb als fragwürdig, weil die Massnahmenpläne vom Bundesrat auf dem Verordnungswege eingeführt worden sind. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.</p><p>Durch Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) wird der Bundesrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften ermächtigt. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat mit Artikel 16 Absatz 2 USG im Bereich der Sanierungen von bestehenden Anlagen ferner beauftragt, Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu erlassen. Er hat gleichzeitig durch die Artikel 16 Absätze 2 und 3 sowie 17 USG Grundsätze für diese Sanierungen aufgestellt.</p><p>Der Bundesrat ist durch die genannten Bestimmungen generell ermächtigt, die für die Erreichung der Ziele des Umweltschutzgesetzes geeigneten Mittel zu bestimmen. Er ist nach dem Gesagten kraft ausdrücklicher Delegation im speziellen zudem beauftragt, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Sanierungen zu regeln. Diesen Auftrag hat der Bundesrat mit dem Erlass der Artikel 31 bis 34 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) erfüllt. Die Bestimmungen über das Erstellen von Massnahmenplänen sind solche Verfahrensvorschriften.</p><p>Zweck des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Die LRV konkretisiert diesen Schutz in bezug auf Luftverunreinigungen.</p><p>Verursachen mehrere bestehende Anlagen Luftverunreinigungen, die zusammen schädlich oder lästig sind, drängt sich als geeignete Massnahme zur Erreichung des definierten Ziels ein koordiniertes Verfahren unter Einbezug aller Schadstoffquellen auf. Der zuständigen Vollzugsbehörde dient in diesen Fällen der Massnahmenplan.</p><p>Dieser soll die verschiedenen Vollzugsbehörden im Hinblick auf den Erlass der Sanierungsverfügungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf ein gemeinsames, in sich geschlossenes Konzept verpflichten. Der Massnahmenplan ist deshalb ein rein verwaltungsinternes Koordinationsinstrument. Er ist durchaus zur Erreichung der im USG festgeschriebenen Ziele geeignet und daher gesetzmässig.</p><p>Funktion des Massnahmenplanes ist die Sicherung eines effizienten, rechtsgleichen und rechtsrichtigen Vollzugs des USG im Bereich Luftreinhaltung. Damit ist gesagt, dass der Massnahmenplan nicht Rechtsgrundlage für konkrete neue behördliche Eingriffe sein kann, die über das geltende Recht hinausgehen. Massnahmenpläne bezeichnen diejenigen staatlichen Eingriffe, die zum Erreichen der vorgegebenen Ziele und damit zum Vollzug der bestehenden Vorschriften nötig sind.</p><p>Die Behörden legen in den Massnahmenplänen diejenigen Eingriffe fest, die zur Verhinderung oder Beseitigung der übermässigen Immissionen nötig sind (Art. 31 Abs. 1 LRV). Stellt sich beim Vollzug der festgelegten Massnahmen aber heraus, dass mit den im Massnahmenplan vorgesehenen Vorkehren die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden kann, müssen die Behörden zusätzliche Massnahmen ergreifen.</p><p>Die Massnahmenpläne verfolgen demnach ein genau umschriebenes Ziel. Lediglich die Mittel und Massnahmen, mit denen dieses erreicht werden soll, müssen periodisch überdacht und allenfalls verschärft werden.</p><p>Die Massnahmenpläne sind in verschiedenen Kantonen und Kantonsgebieten bereits verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Das Instrument hat sich als umfassendes und ausgewogenes Mittel zur Darlegung der Luftschadstoffbelastung und der dagegen notwendigen Massnahmen bewährt. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis nie an der Gesetzmässigkeit der Massnahmenpläne gezweifelt.</p><p>Eine Änderung des Umweltschutzgesetzes ist deshalb aus der Sicht des Bundesrates unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag für eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorzulegen, worin die Funktion der Massnahmenpläne festzulegen ist.</p>
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