Bundesfestgelder der PTT
- ShortId
-
92.3513
- Id
-
19923513
- Updated
-
10.04.2024 09:01
- Language
-
de
- Title
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Bundesfestgelder der PTT
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei</p><p>Die PTT-Betriebe wenden die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung ebenso wie die entsprechenden Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission an. Artikel 305ter StGB gilt auch für das PTT-Personal. Beim Bundesfestgeld handelt es sich nicht um eigentliche Bankaktivitäten, sondern um ein Vermittlungsgeschäft auf Rechnung des Bundes. Jeder dem Postpersonal nicht persönlich bekannte Anleger muss sich ausweisen. Jeder Anleger hat zudem auf dem Formular A anzugeben und unterschriftlich zu bestätigen, dass er bzw. wer an den anzulegenden Geldern wirtschaftlich berechtigt ist. Dieses Formular A entspricht demjenigen der Banken. Die PTT gehen beim Bundesfestgeld weiter als die Banken, da die Anleger das Formular A bereits ab dem Mindestbetrag von 10 000 Franken ausfüllen müssen, während die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken dies erst ab 25 000 Franken vorsieht. Das Postpersonal ist mit Blick auf die Auszahlung von Geldern seit jeher auf eine strikte Identitätskontrolle geschult und führt diese auch konsequent durch. Bei Unsicherheit können sich die Poststellen an den Sicherheitsdienst der vorgesetzten Kreispostdirektion oder an die zentrale Servicestelle für Bundesfestgeld wenden. Diese zentrale Servicestelle der PTT würde überdies feststellen, wenn ein Anleger Gelder bei mehr als einer Poststelle einbezahlt hätte, was z. B. bei Banken nicht möglich ist. Die PTT akzeptieren auch keine Fremdwährungen, eröffnen Postkonten nur nach Identitätsnachweis, publizieren die Namen der Kontoinhaber und führen keine Fremdwährungskonten. Die PTT sind deshalb für Zwecke der Geldwäscherei nicht geeignet. Trotzdem haben die PTT im Sinne einer nochmaligen Verstärkung der bereits getroffenen Massnahmen vorsichtshalber noch zusätzliche Weisungen zur Verhinderung von Geldwäscherei in Anlehnung an die Richtlinien und Beispiele der Eidgenössischen Bankenkommission erlassen.</p><p>2. Emissionsabgabe</p><p>Die am 4. Oktober 1991 verabschiedete Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben stellt die in einer Mehrzahl ausgegebenen, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienenden Buchforderungen den ab 1. April 1993 der Emissionsabgabe unterliegenden Obligationen gleich. Bei den Bundesfestgeldern erwerben die Anleger Buchforderungen, welche (wie die Kassenobligationen der Banken) der kollektiven Mittelbeschaffung dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird daher die Emissionsabgabe mit Wirkung ab 1. April 1993 nicht bloss auf den Kassenobligationen der Banken, sondern auch auf den zwei- und dreijährigen Bundesfestgeldern erheben. Die Privilegierung der Geldaufnahme durch den Bund wird damit beseitigt.</p><p>3. Werbung</p><p>Der Zahlungsverkehr der PTT war nie durch das Postregal geschützt und stellt einen klassischen Wettbewerbsbereich dar. Die auffallende, keineswegs aggressive, aber erfolgreiche Werbung dieses PTT-Dienstzweiges ist deshalb in einer freien Marktwirtschaft unerlässlich. Sollen die PTT - wie es auch das Parlament stets fordert - effizient wirtschaften, muss ihnen die heute übliche Werbesprache zugestanden werden. Der erste zitierte Slogan bezieht sich übrigens nicht auf das Bundesfestgeld, sondern richtet sich an die Kunden der elektronischen Zahlungsverfahren der PTT. Im zweiten Slogan wird in Werbesprache die für Bundesfestgeld bestehende Sicherheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesprochen.</p><p>4. Quersubventionierung</p><p>Generell werden in der PTT-internen Kosten- und Leistungsrechnung jedem Dienstzweig Leistungen anderer Dienstzweige belastet. Dem Zahlungsverkehr werden somit über das Postdepartement die Fernmeldeleistungen belastet. Auch innerhalb des Postdepartementes wird der Zahlungsverkehr nicht etwa quersubventioniert. Im Gegenteil: 1991 sind dem Zahlungsverkehr allein für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in den Poststellen 575,5 Millionen Franken angerechnet worden, was 49 Prozent seiner Gesamtkosten entspricht. Weitere 86 Millionen Franken kostete die Postbeförderung der Belege und Umschläge sowie deren Zustellung an die Postkontoinhaber.</p><p>Die PTT werden für ihre Vermittlerfunktion beim Bundesfestgeld von der Eidgenössischen Finanzverwaltung so entschädigt, dass die Kosten gedeckt sind (Vollkostenprinzip).</p><p>5. Strukturelle und institutionelle Problematik</p><p>Nach dem Entscheid der Nationalbank, ab 1. Januar 1993 Zeichnungen von Geldmarkt-Buchforderungen nur noch von Banken entgegenzunehmen, suchte die Eidgenössische Finanzverwaltung nach Möglichkeiten, mindestens einen Teil der Zeichnungen ohne Preisangabe, die sich insgesamt auf über 1,5 Milliarden Franken belaufen, in anderer Form für den Bund sicherzustellen. Der erhöhte Finanzbedarf des Bundes sowie seiner Betriebe und Anstalten zwingt die Eidgenössische Finanzverwaltung, die bestehenden Geldbeschaffungsinstrumente zu verbessern und neue Instrumente zur Geldaufnahme einzuführen. In der Absicht, ein neues Geldbeschaffungsmittel im kurz- und mittelfristigen Laufzeitenbereich zu schaffen, lud sie verschiedene Banken und Bankengruppen, insbesondere auch den Verband Schweizerischer Regionalbanken und Sparkassen, sowie die PTT zur Offertstellung betreffend die Bildung eines "Bundesanlagekontos" (Treasury direct) ein. Die Banken waren am mittelfristigen Laufzeitenbereich nicht interessiert, und auch bei den kurzen Laufzeiten verzichteten sie auf eine Offertstellung.</p><p>Die PTT waren bereit, im mittelfristigen Bereich Bundesfestgelder im Auftrag der Eidgenössischen Finanzverwaltung anzubieten. Es besteht keine Notwendigkeit, die PTT als Vermittlerin der Bundesfestgelder dem Bankengesetz zu unterstellen. Die PTT werden ja von den Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates in aller Strenge kontrolliert.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Situation, dass die PTT Träger des Systems der Bundesfestgelder sind, nicht als unstatthafte Konkurrenz gegenüber den Banken, auch nicht gegenüber den Regionalbanken. Das Bundesfestgeld stellt ein ergänzendes Geldbeschaffungsinstrument des Bundes in einem neuen Laufzeitensegment dar. Für den Investor ist es gleichzeitig ein neues Anlageinstrument. Darum wird die Konkurrenz in diesem Bereich erhöht, was wiederum den Anlegern Vorteile bringt.</p>
- <p>Seit Mitte Oktober 1992 nimmt die Post im Auftrag und auf Rechnung des Bundes Festgelder zwischen 10 000 Franken und 1 Million pro Tag und Kopf mit Laufzeiten von ein bis drei Jahren entgegen. An sich sind Wettbewerb und neue Anlagemöglichkeiten auf dem Finanzplatz Schweiz sehr zu begrüssen; dennoch drängen sich folgende Fragen auf:</p><p>1. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei</p><p>Da die PTT nicht der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken unterstellt sind und ihr Schalterpersonal in Bankaktivitäten wenig geschult und erfahren ist, könnte dem organisierten Verbrechertum via Postschalter ein neuer und wesentlich einfacherer Zugang zur Geldwäscherei als am Bankschalter eröffnet worden sein. Teilt der Bundesrat diese Befürchtung?</p><p>2. Emissionsabgabe</p><p>Im Gegensatz zu den zwei- und dreijährigen Kassenobligationen der Banken, die als Hauptkonkurrenz zu den neuen Bundesfestgeldern zu betrachten sind, wird auf letzteren keine Emissionsabgabe erhoben. Auf Kassenobligationen hingegen ist eine solche geschuldet, derzeit 0,15 Prozent des Nominalwertes, 0,6 Promille pro Jahr ab 1. April 1993. Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Privilegierung der Geldaufnahme durch den Bund und die Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Banken?</p><p>3. Werbung</p><p>Für die Bundesfestgelder betreiben die PTT eine kostspielige und äusserst aggressive Werbung. Hält der Bundesrat Werbeslogans für die Finanzierung des Bundeshaushaltes wie: "Lassen Sie am liebsten andere für sich arbeiten", oder: "Heben Sie die Hand und sprechen Sie uns nach: Ich will zehntausend Franken und mehr vollkommen sicher anlegen ...." nicht für fragwürdig, geschmacklos und für die Ehre unseres Landes unwürdig?</p><p>4. Quersubventionierung</p><p>Kann der Bundesrat die verbindliche Erklärung abgeben, dass diese bankenähnliche Dienstleistung der Post zugunsten des Bundes nicht mit Erträgen aus Monopolsparten der PTT-Betriebe quersubventioniert wird? Wie hoch ist die Vermittlungskommission? Reicht diese effektiv aus zur Abdeckung aller Aufwendungen (inkl. 155er Gratistelefon)?</p><p>5. Strukturelle und institutionelle Problematik</p><p>Hält der Bundesrat die Lancierung dieser privilegierten neuen Anlageform, die sich primär als Konkurrenz zur angeschlagenen Regionalbankenbranche erweist, zum jetzigen Zeitpunkt für geeignet? Wäre es nicht fairer, diesen neuen "Bankpostdienst" über eine Institution (Postbank, Postsparkasse oder Zweig der Nationalbank) abzuwickeln, die dem Bankengesetz unterstellt ist und von der Eidgenössischen Bankenkommission kontrolliert werden kann?</p>
- Bundesfestgelder der PTT
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei</p><p>Die PTT-Betriebe wenden die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung ebenso wie die entsprechenden Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission an. Artikel 305ter StGB gilt auch für das PTT-Personal. Beim Bundesfestgeld handelt es sich nicht um eigentliche Bankaktivitäten, sondern um ein Vermittlungsgeschäft auf Rechnung des Bundes. Jeder dem Postpersonal nicht persönlich bekannte Anleger muss sich ausweisen. Jeder Anleger hat zudem auf dem Formular A anzugeben und unterschriftlich zu bestätigen, dass er bzw. wer an den anzulegenden Geldern wirtschaftlich berechtigt ist. Dieses Formular A entspricht demjenigen der Banken. Die PTT gehen beim Bundesfestgeld weiter als die Banken, da die Anleger das Formular A bereits ab dem Mindestbetrag von 10 000 Franken ausfüllen müssen, während die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken dies erst ab 25 000 Franken vorsieht. Das Postpersonal ist mit Blick auf die Auszahlung von Geldern seit jeher auf eine strikte Identitätskontrolle geschult und führt diese auch konsequent durch. Bei Unsicherheit können sich die Poststellen an den Sicherheitsdienst der vorgesetzten Kreispostdirektion oder an die zentrale Servicestelle für Bundesfestgeld wenden. Diese zentrale Servicestelle der PTT würde überdies feststellen, wenn ein Anleger Gelder bei mehr als einer Poststelle einbezahlt hätte, was z. B. bei Banken nicht möglich ist. Die PTT akzeptieren auch keine Fremdwährungen, eröffnen Postkonten nur nach Identitätsnachweis, publizieren die Namen der Kontoinhaber und führen keine Fremdwährungskonten. Die PTT sind deshalb für Zwecke der Geldwäscherei nicht geeignet. Trotzdem haben die PTT im Sinne einer nochmaligen Verstärkung der bereits getroffenen Massnahmen vorsichtshalber noch zusätzliche Weisungen zur Verhinderung von Geldwäscherei in Anlehnung an die Richtlinien und Beispiele der Eidgenössischen Bankenkommission erlassen.</p><p>2. Emissionsabgabe</p><p>Die am 4. Oktober 1991 verabschiedete Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben stellt die in einer Mehrzahl ausgegebenen, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienenden Buchforderungen den ab 1. April 1993 der Emissionsabgabe unterliegenden Obligationen gleich. Bei den Bundesfestgeldern erwerben die Anleger Buchforderungen, welche (wie die Kassenobligationen der Banken) der kollektiven Mittelbeschaffung dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird daher die Emissionsabgabe mit Wirkung ab 1. April 1993 nicht bloss auf den Kassenobligationen der Banken, sondern auch auf den zwei- und dreijährigen Bundesfestgeldern erheben. Die Privilegierung der Geldaufnahme durch den Bund wird damit beseitigt.</p><p>3. Werbung</p><p>Der Zahlungsverkehr der PTT war nie durch das Postregal geschützt und stellt einen klassischen Wettbewerbsbereich dar. Die auffallende, keineswegs aggressive, aber erfolgreiche Werbung dieses PTT-Dienstzweiges ist deshalb in einer freien Marktwirtschaft unerlässlich. Sollen die PTT - wie es auch das Parlament stets fordert - effizient wirtschaften, muss ihnen die heute übliche Werbesprache zugestanden werden. Der erste zitierte Slogan bezieht sich übrigens nicht auf das Bundesfestgeld, sondern richtet sich an die Kunden der elektronischen Zahlungsverfahren der PTT. Im zweiten Slogan wird in Werbesprache die für Bundesfestgeld bestehende Sicherheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesprochen.</p><p>4. Quersubventionierung</p><p>Generell werden in der PTT-internen Kosten- und Leistungsrechnung jedem Dienstzweig Leistungen anderer Dienstzweige belastet. Dem Zahlungsverkehr werden somit über das Postdepartement die Fernmeldeleistungen belastet. Auch innerhalb des Postdepartementes wird der Zahlungsverkehr nicht etwa quersubventioniert. Im Gegenteil: 1991 sind dem Zahlungsverkehr allein für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in den Poststellen 575,5 Millionen Franken angerechnet worden, was 49 Prozent seiner Gesamtkosten entspricht. Weitere 86 Millionen Franken kostete die Postbeförderung der Belege und Umschläge sowie deren Zustellung an die Postkontoinhaber.</p><p>Die PTT werden für ihre Vermittlerfunktion beim Bundesfestgeld von der Eidgenössischen Finanzverwaltung so entschädigt, dass die Kosten gedeckt sind (Vollkostenprinzip).</p><p>5. Strukturelle und institutionelle Problematik</p><p>Nach dem Entscheid der Nationalbank, ab 1. Januar 1993 Zeichnungen von Geldmarkt-Buchforderungen nur noch von Banken entgegenzunehmen, suchte die Eidgenössische Finanzverwaltung nach Möglichkeiten, mindestens einen Teil der Zeichnungen ohne Preisangabe, die sich insgesamt auf über 1,5 Milliarden Franken belaufen, in anderer Form für den Bund sicherzustellen. Der erhöhte Finanzbedarf des Bundes sowie seiner Betriebe und Anstalten zwingt die Eidgenössische Finanzverwaltung, die bestehenden Geldbeschaffungsinstrumente zu verbessern und neue Instrumente zur Geldaufnahme einzuführen. In der Absicht, ein neues Geldbeschaffungsmittel im kurz- und mittelfristigen Laufzeitenbereich zu schaffen, lud sie verschiedene Banken und Bankengruppen, insbesondere auch den Verband Schweizerischer Regionalbanken und Sparkassen, sowie die PTT zur Offertstellung betreffend die Bildung eines "Bundesanlagekontos" (Treasury direct) ein. Die Banken waren am mittelfristigen Laufzeitenbereich nicht interessiert, und auch bei den kurzen Laufzeiten verzichteten sie auf eine Offertstellung.</p><p>Die PTT waren bereit, im mittelfristigen Bereich Bundesfestgelder im Auftrag der Eidgenössischen Finanzverwaltung anzubieten. Es besteht keine Notwendigkeit, die PTT als Vermittlerin der Bundesfestgelder dem Bankengesetz zu unterstellen. Die PTT werden ja von den Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates in aller Strenge kontrolliert.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Situation, dass die PTT Träger des Systems der Bundesfestgelder sind, nicht als unstatthafte Konkurrenz gegenüber den Banken, auch nicht gegenüber den Regionalbanken. Das Bundesfestgeld stellt ein ergänzendes Geldbeschaffungsinstrument des Bundes in einem neuen Laufzeitensegment dar. Für den Investor ist es gleichzeitig ein neues Anlageinstrument. Darum wird die Konkurrenz in diesem Bereich erhöht, was wiederum den Anlegern Vorteile bringt.</p>
- <p>Seit Mitte Oktober 1992 nimmt die Post im Auftrag und auf Rechnung des Bundes Festgelder zwischen 10 000 Franken und 1 Million pro Tag und Kopf mit Laufzeiten von ein bis drei Jahren entgegen. An sich sind Wettbewerb und neue Anlagemöglichkeiten auf dem Finanzplatz Schweiz sehr zu begrüssen; dennoch drängen sich folgende Fragen auf:</p><p>1. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei</p><p>Da die PTT nicht der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken unterstellt sind und ihr Schalterpersonal in Bankaktivitäten wenig geschult und erfahren ist, könnte dem organisierten Verbrechertum via Postschalter ein neuer und wesentlich einfacherer Zugang zur Geldwäscherei als am Bankschalter eröffnet worden sein. Teilt der Bundesrat diese Befürchtung?</p><p>2. Emissionsabgabe</p><p>Im Gegensatz zu den zwei- und dreijährigen Kassenobligationen der Banken, die als Hauptkonkurrenz zu den neuen Bundesfestgeldern zu betrachten sind, wird auf letzteren keine Emissionsabgabe erhoben. Auf Kassenobligationen hingegen ist eine solche geschuldet, derzeit 0,15 Prozent des Nominalwertes, 0,6 Promille pro Jahr ab 1. April 1993. Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Privilegierung der Geldaufnahme durch den Bund und die Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Banken?</p><p>3. Werbung</p><p>Für die Bundesfestgelder betreiben die PTT eine kostspielige und äusserst aggressive Werbung. Hält der Bundesrat Werbeslogans für die Finanzierung des Bundeshaushaltes wie: "Lassen Sie am liebsten andere für sich arbeiten", oder: "Heben Sie die Hand und sprechen Sie uns nach: Ich will zehntausend Franken und mehr vollkommen sicher anlegen ...." nicht für fragwürdig, geschmacklos und für die Ehre unseres Landes unwürdig?</p><p>4. Quersubventionierung</p><p>Kann der Bundesrat die verbindliche Erklärung abgeben, dass diese bankenähnliche Dienstleistung der Post zugunsten des Bundes nicht mit Erträgen aus Monopolsparten der PTT-Betriebe quersubventioniert wird? Wie hoch ist die Vermittlungskommission? Reicht diese effektiv aus zur Abdeckung aller Aufwendungen (inkl. 155er Gratistelefon)?</p><p>5. Strukturelle und institutionelle Problematik</p><p>Hält der Bundesrat die Lancierung dieser privilegierten neuen Anlageform, die sich primär als Konkurrenz zur angeschlagenen Regionalbankenbranche erweist, zum jetzigen Zeitpunkt für geeignet? Wäre es nicht fairer, diesen neuen "Bankpostdienst" über eine Institution (Postbank, Postsparkasse oder Zweig der Nationalbank) abzuwickeln, die dem Bankengesetz unterstellt ist und von der Eidgenössischen Bankenkommission kontrolliert werden kann?</p>
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