Gefährdete Pressefreiheit ohne Gesamtarbeitsvertrag

ShortId
92.3561
Id
19923561
Updated
10.04.2024 12:52
Language
de
Title
Gefährdete Pressefreiheit ohne Gesamtarbeitsvertrag
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages, insbesondere für die Rechte der Medienschaffenden und für die journalistische Ausbildung, bewusst. Er ist insbesondere aus staatspolitischen Erwägungen besorgt, dass in Ermangelung eines Gesamtarbeitsvertrages die heutige Zusammenarbeit der Vertragspartner beeinträchtigt ist und dadurch auch die Medienfreiheit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Er hofft, dass in den bereits aufgenommenen Verhandlungen ein neuer Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelt werden kann.</p><p>2. Die vorgeschlagenen staatlichen Massnahmen erachten wir grundsätzlich als einen wenig tauglichen Beitrag zur Sicherstellung der Pressefreiheit; sie sind kaum geeignet, Druck für den raschen Abschluss eines neuen Gesamtarbeitsvertrages auszuüben. Die bevorzugte Vergabe von Publikationsaufträgen des Bundes an Zeitungen und Zeitschriften, deren Verlage sich zur Einhaltung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, lehnen wir deshalb ab.</p><p>3. Die Posttaxen werden gestützt auf Artikel 10 des Postverkehrsgesetzes durch den Bundesrat festgesetzt; dabei ist Rücksicht auf eine vielfältige Presse zu nehmen. Artikel 38ff. der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz enthalten die entsprechenden Ausführungsvorschriften. Die vergünstigten Zeitungstransporttarife gelten für diejenigen Zeitungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig vom Verhalten der Verleger. Die heutigen Tarife traten am 1. Februar 1991 in Kraft. Die Gewährung von Tarifvergünstigungen an Zeitungen, deren Verleger sich zur Einhaltung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, würden eine Neuregelung dieser Bestimmungen voraussetzen. Der Nationalrat hatte ein ähnliches Anliegen am 8. März 1988 deutlich abgelehnt (parlamentarische Initiative Stappung). Der Bundesrat will deshalb (aus den obengenannten Gründen) nicht vom bisherigen System abweichen.</p><p>4. Für eine Pressegesetzgebung fehlt die verfassungsrechtliche Grundlage. Ob eine solche geschaffen werden soll, hängt von der weiteren Entwicklung im Pressebereich ab. Sie ist Gegenstand einer Untersuchung der Kartellkommission über die Pressekonzentration. Nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse wird der Bundesrat die Situation neu beurteilen. In diesem Sinn hat er sich bereit erklärt, die Motion (Zbinden-)Ledergerber (91.3301) betreffend Presserechtsartikel in der Bundesverfassung als Postulat entgegenzunehmen.</p>
  • <p>Ab 1. Januar 1993 ist in der Printmedienbranche der Deutschschweiz und des Tessins der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen dem Schweizerischen Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV) einerseits und dem Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten (SVJ) und der Schweizerischen Journalistinnen- und Journalisten-Union (SJU/VPOD) andrerseits nicht mehr in Kraft.</p><p>Der GAV sicherte nicht nur die materiellen Rechte der Medienschaffenden und eine minimale Ausbildung angehender journalistischer Berufsleute ab, sondern er enthielt auch staatspolitisch höchst bedeutsame Bestimmungen über die journalistische Unabhängigkeit, die redaktionellen Freiheiten und die publizistische Verantwortung der Verleger. Diese Bestimmungen stellen nach herrschender Rechtslehre eine unabdingbare Voraussetzung für die konkrete Umsetzung der in Artikel 55 der Bundesverfassung verankerten Pressefreiheit dar, zumal die Schweiz im Vergleich zu anderen Staaten keine Mediengesetzgebung kennt, welche die Medienschaffenden vor politischen und wirtschaftlichen Druckversuchen seitens der Verleger und Inserenten wirksam schützt.</p><p>Im Zusammenhang mit der drohenden Vertragslosigkeit stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den vertragslosen Zustand in der Printmedienbranche der Deutschschweiz und des Tessins unter dem Aspekt der sogenannten inneren Medienfreiheit (journalistische Unabhängigkeit, redaktionelle Freiheit, publizistische Verlegerverantwortung) und der Bedeutung der Ausbildungsfrage journalistischer Berufsleute?</p><p>2. Wäre es nicht angezeigt, bezahlte Bundespublikationen (Stelleninserate u. a. m.) nur noch in Zeitungen und Zeitschriften von Verlagen erscheinen zu lassen, welche sich mindestens zur Einhaltung des bisher geltenden GAV verpflichten?</p><p>3. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, die vergünstigten Zeitungstransporttarife der PTT allenfalls nur noch Verlagen zu gewähren, welche sich zur Einhaltung des bisherigen GAV verpflichten?</p><p>4. Hält es der Bundesrat nicht für nötig, angesichts der zerbröckelnden Vertragspartnerschaft in der Printmedienbranche die wesentlichsten Garantien der inneren und äusseren Pressefreiheit in einer Mediengesetzgebung zu verankern?</p>
  • Gefährdete Pressefreiheit ohne Gesamtarbeitsvertrag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages, insbesondere für die Rechte der Medienschaffenden und für die journalistische Ausbildung, bewusst. Er ist insbesondere aus staatspolitischen Erwägungen besorgt, dass in Ermangelung eines Gesamtarbeitsvertrages die heutige Zusammenarbeit der Vertragspartner beeinträchtigt ist und dadurch auch die Medienfreiheit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Er hofft, dass in den bereits aufgenommenen Verhandlungen ein neuer Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelt werden kann.</p><p>2. Die vorgeschlagenen staatlichen Massnahmen erachten wir grundsätzlich als einen wenig tauglichen Beitrag zur Sicherstellung der Pressefreiheit; sie sind kaum geeignet, Druck für den raschen Abschluss eines neuen Gesamtarbeitsvertrages auszuüben. Die bevorzugte Vergabe von Publikationsaufträgen des Bundes an Zeitungen und Zeitschriften, deren Verlage sich zur Einhaltung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, lehnen wir deshalb ab.</p><p>3. Die Posttaxen werden gestützt auf Artikel 10 des Postverkehrsgesetzes durch den Bundesrat festgesetzt; dabei ist Rücksicht auf eine vielfältige Presse zu nehmen. Artikel 38ff. der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz enthalten die entsprechenden Ausführungsvorschriften. Die vergünstigten Zeitungstransporttarife gelten für diejenigen Zeitungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig vom Verhalten der Verleger. Die heutigen Tarife traten am 1. Februar 1991 in Kraft. Die Gewährung von Tarifvergünstigungen an Zeitungen, deren Verleger sich zur Einhaltung des bisherigen Gesamtarbeitsvertrages verpflichten, würden eine Neuregelung dieser Bestimmungen voraussetzen. Der Nationalrat hatte ein ähnliches Anliegen am 8. März 1988 deutlich abgelehnt (parlamentarische Initiative Stappung). Der Bundesrat will deshalb (aus den obengenannten Gründen) nicht vom bisherigen System abweichen.</p><p>4. Für eine Pressegesetzgebung fehlt die verfassungsrechtliche Grundlage. Ob eine solche geschaffen werden soll, hängt von der weiteren Entwicklung im Pressebereich ab. Sie ist Gegenstand einer Untersuchung der Kartellkommission über die Pressekonzentration. Nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse wird der Bundesrat die Situation neu beurteilen. In diesem Sinn hat er sich bereit erklärt, die Motion (Zbinden-)Ledergerber (91.3301) betreffend Presserechtsartikel in der Bundesverfassung als Postulat entgegenzunehmen.</p>
    • <p>Ab 1. Januar 1993 ist in der Printmedienbranche der Deutschschweiz und des Tessins der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen dem Schweizerischen Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV) einerseits und dem Schweizer Verband der Journalistinnen und Journalisten (SVJ) und der Schweizerischen Journalistinnen- und Journalisten-Union (SJU/VPOD) andrerseits nicht mehr in Kraft.</p><p>Der GAV sicherte nicht nur die materiellen Rechte der Medienschaffenden und eine minimale Ausbildung angehender journalistischer Berufsleute ab, sondern er enthielt auch staatspolitisch höchst bedeutsame Bestimmungen über die journalistische Unabhängigkeit, die redaktionellen Freiheiten und die publizistische Verantwortung der Verleger. Diese Bestimmungen stellen nach herrschender Rechtslehre eine unabdingbare Voraussetzung für die konkrete Umsetzung der in Artikel 55 der Bundesverfassung verankerten Pressefreiheit dar, zumal die Schweiz im Vergleich zu anderen Staaten keine Mediengesetzgebung kennt, welche die Medienschaffenden vor politischen und wirtschaftlichen Druckversuchen seitens der Verleger und Inserenten wirksam schützt.</p><p>Im Zusammenhang mit der drohenden Vertragslosigkeit stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den vertragslosen Zustand in der Printmedienbranche der Deutschschweiz und des Tessins unter dem Aspekt der sogenannten inneren Medienfreiheit (journalistische Unabhängigkeit, redaktionelle Freiheit, publizistische Verlegerverantwortung) und der Bedeutung der Ausbildungsfrage journalistischer Berufsleute?</p><p>2. Wäre es nicht angezeigt, bezahlte Bundespublikationen (Stelleninserate u. a. m.) nur noch in Zeitungen und Zeitschriften von Verlagen erscheinen zu lassen, welche sich mindestens zur Einhaltung des bisher geltenden GAV verpflichten?</p><p>3. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, die vergünstigten Zeitungstransporttarife der PTT allenfalls nur noch Verlagen zu gewähren, welche sich zur Einhaltung des bisherigen GAV verpflichten?</p><p>4. Hält es der Bundesrat nicht für nötig, angesichts der zerbröckelnden Vertragspartnerschaft in der Printmedienbranche die wesentlichsten Garantien der inneren und äusseren Pressefreiheit in einer Mediengesetzgebung zu verankern?</p>
    • Gefährdete Pressefreiheit ohne Gesamtarbeitsvertrag

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