Leistungen an HIV-infizierte Hämophile. Aenderung des Bundesbeschlusses

ShortId
93.417
Id
19930417
Updated
10.04.2024 14:22
Language
de
Title
Leistungen an HIV-infizierte Hämophile. Aenderung des Bundesbeschlusses
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Gesundheit;freie Schlagwörter: Bluter;freie Schlagwörter: AIDS;freie Schlagwörter: Blut;freie Schlagwörter: Bluttransfusion;freie Schlagwörter: Bluttransfusionsempfänger;freie Schlagwörter: Bluterkrankheit
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 14. Dezember 1990 hat die Bundesversammlung einen Bundesbeschluss verabschiedet, der es erlaubt, Personen, die Opfer einer Transfusion mit HIV-kontaminiertem Blut geworden sind, Beiträge zu entrichten. Bei der Lektüre der Ratsprotokolle wird deutlich, dass man die angesteckten Kinder nicht in die Beratungen einbezogen hat.</p><p>In seltenen Fällen sind nun allerdings HIV-infizierte Kinder zur Welt gekommen, deren Mutter bei der Transfusion schwanger war oder deren Vater nach einer Transfusion mit HIV-verseuchtem Blut bei der Zeugung die Mutter angesteckt hatte.</p><p>Zwar sind solche Kinder nur indirekt Opfer einer Transfusion mit HIV-verseuchtem Blut, doch wäre es nur recht und billig, den Geltungsbereich des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember auf sie auszudehnen.</p><p>Dank der geringen Zahl der betroffenen Kinder wären die finanziellen Konsequenzen sehr begrenzt.</p>
  • <p>Aenderung des Bundesbeschlusses über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten.</p><p>1. Titel ergänzen</p><p>"...an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder".</p><p>2. Artikel 1 ergänzen</p><p>"Hämophile ...sowie deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder erhalten Beiträge des Bundes.</p><p>3. Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 1991 ist wie folgt zu ändern:</p><p>"Art. 4 HIV-infizierte Ehegatten und Kinder von Hämophilen oder Bluttransfusionsempfängern</p><p>1. Gesuchsteller müssen nachweisen, dass sie:</p><p>a. HIV-Infizierte sind</p><p>b. mit einer Person verheiratet sind oder waren, welche die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses erfüllt, oder dass sie von einer Mutter</p><p>abstammen, welche diese Voraussetzungen erfüllt.</p><p>2. Ein Anspruch auf einen Beitrag entfällt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller durch seinen Ehegatten oder durch seine Mutter mit dem HIV infiziert wurde.</p>
  • Leistungen an HIV-infizierte Hämophile. Aenderung des Bundesbeschlusses
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 14. Dezember 1990 hat die Bundesversammlung einen Bundesbeschluss verabschiedet, der es erlaubt, Personen, die Opfer einer Transfusion mit HIV-kontaminiertem Blut geworden sind, Beiträge zu entrichten. Bei der Lektüre der Ratsprotokolle wird deutlich, dass man die angesteckten Kinder nicht in die Beratungen einbezogen hat.</p><p>In seltenen Fällen sind nun allerdings HIV-infizierte Kinder zur Welt gekommen, deren Mutter bei der Transfusion schwanger war oder deren Vater nach einer Transfusion mit HIV-verseuchtem Blut bei der Zeugung die Mutter angesteckt hatte.</p><p>Zwar sind solche Kinder nur indirekt Opfer einer Transfusion mit HIV-verseuchtem Blut, doch wäre es nur recht und billig, den Geltungsbereich des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember auf sie auszudehnen.</p><p>Dank der geringen Zahl der betroffenen Kinder wären die finanziellen Konsequenzen sehr begrenzt.</p>
    • <p>Aenderung des Bundesbeschlusses über Leistungen des Bundes an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten.</p><p>1. Titel ergänzen</p><p>"...an HIV-infizierte Hämophile und Bluttransfusionsempfänger und deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder".</p><p>2. Artikel 1 ergänzen</p><p>"Hämophile ...sowie deren HIV-infizierte Ehegatten und Kinder erhalten Beiträge des Bundes.</p><p>3. Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 1991 ist wie folgt zu ändern:</p><p>"Art. 4 HIV-infizierte Ehegatten und Kinder von Hämophilen oder Bluttransfusionsempfängern</p><p>1. Gesuchsteller müssen nachweisen, dass sie:</p><p>a. HIV-Infizierte sind</p><p>b. mit einer Person verheiratet sind oder waren, welche die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung nach Artikel 1 des Bundesbeschlusses erfüllt, oder dass sie von einer Mutter</p><p>abstammen, welche diese Voraussetzungen erfüllt.</p><p>2. Ein Anspruch auf einen Beitrag entfällt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller durch seinen Ehegatten oder durch seine Mutter mit dem HIV infiziert wurde.</p>
    • Leistungen an HIV-infizierte Hämophile. Aenderung des Bundesbeschlusses

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