Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung
- ShortId
-
93.440
- Id
-
19930440
- Updated
-
10.04.2024 11:55
- Language
-
de
- Title
-
Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Bestechung;freie Schlagwörter: Finanzen;freie Schlagwörter: Bürgerliches Strafrecht;Steuerabzug;Schmiergelder;direkte Bundessteuer;Korruption
- 1
-
- L06K050102010401, Schmiergelder
- L05K0501020104, Korruption
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Praxis von Unternehmen, an Beamte, an Magistratspersonen oder politische Parteien Schutz- und Schmiergelder zu zahlen, um leichteren Zugang und Unterstützung bei der Vergabe von grossen Arbeiten oder grossen Aufträgen zu erhalten, ist einer der Aspekte in den Beziehungen zwischen Wirtschaft und Politik in vielen Ländern Westeuropas, der am meisten Besorgnis weckt. Die Vorfälle in Italien - welche gegenwärtig Aufsehen erregen - sowie in Frankreich und Spanien füllen seit Monaten die Spalten der Tageszeitungen. Aber auch die Schweiz scheint von solchen Ereignissen nicht verschont; man erinnere sich nur an den Fall Huber in Zürich und andere Fälle.</p><p>Viele Untersuchungen zeigen, dass derartige Praktiken immer weiter um sich greifen. Dies hat unheilvolle Folgen nicht nur für die Glaubwürdigkeit der staatlichen Institutionen, sondern auch aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht.</p><p>Praktisch überall versucht man, die geeigneten gesetzlichen Mittel zur Bekämpfung dieser Missbräuche zu entwickeln, sei es auf strafrechtlicher, sei es auf steuerlicher Ebene. Beispielsweise arbeitet eine Kommission der OECD unter dem Vorsitz des Schweizers Mark Pieth an der Vorbereitung eines Aktionsplans zur Bekämpfung dieses Phänomens.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellt die geltende Praxis auf Bundesebene, gemäss der Schutz- und Schmiergelder zur Erlangung von Vergaben und Aufträgen im Rahmen der direkten Bundessteuer abziehbar sind, wenn sie nachgewiesen sind, eine Begünstigung der aktiven Bestechung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nutzniesser Schweizer oder Ausländer sind.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellationen des Unterzeichnenden vom 11. März 1992 (92.3080 Direkte Bundessteuer. Gewinnungskosten) und von Herrn Ziegler Jean vom 19. Juni 1992 (92.3275 Aktive Korruption. Steuerabzüge) bestätigte, stützt sich diese Praxis auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer - dem im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b entspricht - und ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946, das aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 1946 erlassen wurde.</p><p>Eine solche Praxis ist angesichts der Tatsachen und der Entwicklung der Situation überholt. Sie wird immer weniger verständlich; die Antwort des Bundesrates auf die beiden oben erwähnten Interpellationen erscheint unbefriedigend und in mancher Hinsicht unverständlich - und wäre es auch nur deshalb, weil sie bei den Schutz- und Schmiergeldern an ausländische Empfänger auch zu bedeutenden Verlusten an Steuereinnahmen führt.</p><p>Schutz- und Schmiergelder können aber als solche nicht geduldet werden, weil sie gesetzwidrig, politisch inakzeptabel und in bezug auf die grundlegenden Werte der Demokratie gefährlich sind. Sie sind auch immer weniger eurokompatibel, ganz abgesehen davon, dass sie zu Verzerrungen in bezug auf die Prinzipien des freien Wettbewerbs und des freien Marktes führen.</p><p>In jedem Fall muss der Staat solche Praktiken aus steuerlichen, wirtschaftlichen und strafrechtlichen Gründen bekämpfen und nicht mit steuerlichen Bestimmungen, wie den erwähnten, die diskutabel und wenig korrekt sind, noch erleichtern; von der Möglichkeit einer Verschärfung der Strafbestimmungen gegen die aktive Korruption von Beamten und Magistraten wollen wir hier gar nicht sprechen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 30 des Geschäftsreglementes des Nationalrates reicht der Unterzeichnende die folgende parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Nach der Praxis des Bundes sind Schutz- und Schmiergelder, die in der Schweiz oder im Ausland bezahlt werden, um über die aktive Bestechlichkeit von Beamten oder Magistratspersonen die Vergabe von Arbeiten oder Aufträgen zu erwirken, steuerlich abziehbar, sofern sie nachgewiesen sind; diese Praxis stützt sich auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) - dem im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), das am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b entspricht - und das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 8. November 1946, welches im Gefolge eines Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 1946 erlassen worden ist. Diese Praxis ist zu ändern durch eine Revision von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b BdBSt bzw. von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des zukünftigen DBG in dem Sinne, dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher Aufwendungen in jedem Fall ausgeschlossen ist.</p>
- Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Praxis von Unternehmen, an Beamte, an Magistratspersonen oder politische Parteien Schutz- und Schmiergelder zu zahlen, um leichteren Zugang und Unterstützung bei der Vergabe von grossen Arbeiten oder grossen Aufträgen zu erhalten, ist einer der Aspekte in den Beziehungen zwischen Wirtschaft und Politik in vielen Ländern Westeuropas, der am meisten Besorgnis weckt. Die Vorfälle in Italien - welche gegenwärtig Aufsehen erregen - sowie in Frankreich und Spanien füllen seit Monaten die Spalten der Tageszeitungen. Aber auch die Schweiz scheint von solchen Ereignissen nicht verschont; man erinnere sich nur an den Fall Huber in Zürich und andere Fälle.</p><p>Viele Untersuchungen zeigen, dass derartige Praktiken immer weiter um sich greifen. Dies hat unheilvolle Folgen nicht nur für die Glaubwürdigkeit der staatlichen Institutionen, sondern auch aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht.</p><p>Praktisch überall versucht man, die geeigneten gesetzlichen Mittel zur Bekämpfung dieser Missbräuche zu entwickeln, sei es auf strafrechtlicher, sei es auf steuerlicher Ebene. Beispielsweise arbeitet eine Kommission der OECD unter dem Vorsitz des Schweizers Mark Pieth an der Vorbereitung eines Aktionsplans zur Bekämpfung dieses Phänomens.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellt die geltende Praxis auf Bundesebene, gemäss der Schutz- und Schmiergelder zur Erlangung von Vergaben und Aufträgen im Rahmen der direkten Bundessteuer abziehbar sind, wenn sie nachgewiesen sind, eine Begünstigung der aktiven Bestechung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nutzniesser Schweizer oder Ausländer sind.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellationen des Unterzeichnenden vom 11. März 1992 (92.3080 Direkte Bundessteuer. Gewinnungskosten) und von Herrn Ziegler Jean vom 19. Juni 1992 (92.3275 Aktive Korruption. Steuerabzüge) bestätigte, stützt sich diese Praxis auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer - dem im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b entspricht - und ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946, das aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 1946 erlassen wurde.</p><p>Eine solche Praxis ist angesichts der Tatsachen und der Entwicklung der Situation überholt. Sie wird immer weniger verständlich; die Antwort des Bundesrates auf die beiden oben erwähnten Interpellationen erscheint unbefriedigend und in mancher Hinsicht unverständlich - und wäre es auch nur deshalb, weil sie bei den Schutz- und Schmiergeldern an ausländische Empfänger auch zu bedeutenden Verlusten an Steuereinnahmen führt.</p><p>Schutz- und Schmiergelder können aber als solche nicht geduldet werden, weil sie gesetzwidrig, politisch inakzeptabel und in bezug auf die grundlegenden Werte der Demokratie gefährlich sind. Sie sind auch immer weniger eurokompatibel, ganz abgesehen davon, dass sie zu Verzerrungen in bezug auf die Prinzipien des freien Wettbewerbs und des freien Marktes führen.</p><p>In jedem Fall muss der Staat solche Praktiken aus steuerlichen, wirtschaftlichen und strafrechtlichen Gründen bekämpfen und nicht mit steuerlichen Bestimmungen, wie den erwähnten, die diskutabel und wenig korrekt sind, noch erleichtern; von der Möglichkeit einer Verschärfung der Strafbestimmungen gegen die aktive Korruption von Beamten und Magistraten wollen wir hier gar nicht sprechen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 30 des Geschäftsreglementes des Nationalrates reicht der Unterzeichnende die folgende parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Nach der Praxis des Bundes sind Schutz- und Schmiergelder, die in der Schweiz oder im Ausland bezahlt werden, um über die aktive Bestechlichkeit von Beamten oder Magistratspersonen die Vergabe von Arbeiten oder Aufträgen zu erwirken, steuerlich abziehbar, sofern sie nachgewiesen sind; diese Praxis stützt sich auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) - dem im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), das am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b entspricht - und das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 8. November 1946, welches im Gefolge eines Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 1946 erlassen worden ist. Diese Praxis ist zu ändern durch eine Revision von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b BdBSt bzw. von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des zukünftigen DBG in dem Sinne, dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher Aufwendungen in jedem Fall ausgeschlossen ist.</p>
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- Index
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- <p>Die Praxis von Unternehmen, an Beamte, an Magistratspersonen oder politische Parteien Schutz- und Schmiergelder zu zahlen, um leichteren Zugang und Unterstützung bei der Vergabe von grossen Arbeiten oder grossen Aufträgen zu erhalten, ist einer der Aspekte in den Beziehungen zwischen Wirtschaft und Politik in vielen Ländern Westeuropas, der am meisten Besorgnis weckt. Die Vorfälle in Italien - welche gegenwärtig Aufsehen erregen - sowie in Frankreich und Spanien füllen seit Monaten die Spalten der Tageszeitungen. Aber auch die Schweiz scheint von solchen Ereignissen nicht verschont; man erinnere sich nur an den Fall Huber in Zürich und andere Fälle.</p><p>Viele Untersuchungen zeigen, dass derartige Praktiken immer weiter um sich greifen. Dies hat unheilvolle Folgen nicht nur für die Glaubwürdigkeit der staatlichen Institutionen, sondern auch aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht.</p><p>Praktisch überall versucht man, die geeigneten gesetzlichen Mittel zur Bekämpfung dieser Missbräuche zu entwickeln, sei es auf strafrechtlicher, sei es auf steuerlicher Ebene. Beispielsweise arbeitet eine Kommission der OECD unter dem Vorsitz des Schweizers Mark Pieth an der Vorbereitung eines Aktionsplans zur Bekämpfung dieses Phänomens.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellt die geltende Praxis auf Bundesebene, gemäss der Schutz- und Schmiergelder zur Erlangung von Vergaben und Aufträgen im Rahmen der direkten Bundessteuer abziehbar sind, wenn sie nachgewiesen sind, eine Begünstigung der aktiven Bestechung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nutzniesser Schweizer oder Ausländer sind.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellationen des Unterzeichnenden vom 11. März 1992 (92.3080 Direkte Bundessteuer. Gewinnungskosten) und von Herrn Ziegler Jean vom 19. Juni 1992 (92.3275 Aktive Korruption. Steuerabzüge) bestätigte, stützt sich diese Praxis auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer - dem im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b entspricht - und ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946, das aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 1946 erlassen wurde.</p><p>Eine solche Praxis ist angesichts der Tatsachen und der Entwicklung der Situation überholt. Sie wird immer weniger verständlich; die Antwort des Bundesrates auf die beiden oben erwähnten Interpellationen erscheint unbefriedigend und in mancher Hinsicht unverständlich - und wäre es auch nur deshalb, weil sie bei den Schutz- und Schmiergeldern an ausländische Empfänger auch zu bedeutenden Verlusten an Steuereinnahmen führt.</p><p>Schutz- und Schmiergelder können aber als solche nicht geduldet werden, weil sie gesetzwidrig, politisch inakzeptabel und in bezug auf die grundlegenden Werte der Demokratie gefährlich sind. Sie sind auch immer weniger eurokompatibel, ganz abgesehen davon, dass sie zu Verzerrungen in bezug auf die Prinzipien des freien Wettbewerbs und des freien Marktes führen.</p><p>In jedem Fall muss der Staat solche Praktiken aus steuerlichen, wirtschaftlichen und strafrechtlichen Gründen bekämpfen und nicht mit steuerlichen Bestimmungen, wie den erwähnten, die diskutabel und wenig korrekt sind, noch erleichtern; von der Möglichkeit einer Verschärfung der Strafbestimmungen gegen die aktive Korruption von Beamten und Magistraten wollen wir hier gar nicht sprechen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 30 des Geschäftsreglementes des Nationalrates reicht der Unterzeichnende die folgende parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Nach der Praxis des Bundes sind Schutz- und Schmiergelder, die in der Schweiz oder im Ausland bezahlt werden, um über die aktive Bestechlichkeit von Beamten oder Magistratspersonen die Vergabe von Arbeiten oder Aufträgen zu erwirken, steuerlich abziehbar, sofern sie nachgewiesen sind; diese Praxis stützt sich auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) - dem im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), das am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b entspricht - und das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 8. November 1946, welches im Gefolge eines Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 1946 erlassen worden ist. Diese Praxis ist zu ändern durch eine Revision von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b BdBSt bzw. von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des zukünftigen DBG in dem Sinne, dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher Aufwendungen in jedem Fall ausgeschlossen ist.</p>
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