Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Dringlicher Bundesbeschluss
- ShortId
-
93.446
- Id
-
19930446
- Updated
-
10.04.2024 12:55
- Language
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de
- Title
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Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Dringlicher Bundesbeschluss
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Wirtschaft;freie Schlagwörter: Arbeitslosigkeit;freie Schlagwörter: Soziale Fragen;freie Schlagwörter: Sozialversicherung;freie Schlagwörter: Aussteuerung;freie Schlagwörter: Beschäftigung;freie Schlagwörter: Taggeld;freie Schlagwörter: Arbeitslosenversicherung
- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Je länger Arbeitslose auf Stellensuche sind, desto kleiner ist ihre Chance, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, und es besteht die Gefahr, dass sie "ausgesteuert" und zu Fürsorgefällen werden. 150 Ausgesteuerte können für eine mittelgrosse Gemeinde eine Belastung bedeuten, die sie in grösste Schwierigkeiten bringt (in diesem Sinn äusserte sich der Vorsteher der öffentlichen Fürsorge der Gemeinde Arbon im "St. Galler Tagblatt" vom 18. September 1993).</p><p>Aus der explosionsartigen Zunahme der Arbeitslosigkeit lässt sich erklären, weshalb unsere Strukturen, die zur Bekämpfung dieses Übels geschaffen wurden, in der aktuellen Situation so unzureichend sind. Da man andererseits annimmt, dass die schweizerische Wirtschaft wohl nie mehr eine Arbeitslosenquote um 1 Prozent haben wird, sollten die geeigneten Massnahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen getroffen werden.</p><p>Als noch Hochkonjunktur herrschte, hat man in einigen Gemeinden wohlweislich Rückstellungen für allfällige Krisenzeiten gemacht. Dies war beispielsweise in Vevey der Fall, welches mit seinen Nachbargemeinden La Tour-de-Peilz und Montreux das Zentrum "CFT RIVIERA" eröffnen konnte. Die meisten Gemeinden sind jedoch schlecht vorbereitet, um solche Zusatzaufgaben zu übernehmen. Oft sind sie überfordert. Im allgemeinen fehlt es ihnen am Know-how und an den nötigen finanziellen Mitteln.</p><p>Das SAH hat zusammen mit dem BIGA das Konzept "Regionale Unterstützungszentren für Arbeitslose" ausgearbeitet. In den Gemeinden scheitert die Verwirklichung solcher Projekte leider an den fehlenden finanziellen Mitteln. Und zwar haben im allgemeinen gerade die Gemeinden, die von der Arbeitslosigkeit am meisten betroffen sind und daher am dringendsten handeln müssten, keine Mittel zur Schaffung solcher Zentren.</p><p>Die individuellen und sozialen Kosten, die das vorzeitige Ausscheiden arbeitsfähiger Leute aus dem Erwerbsleben mit sich bringt, sind letztlich wesentlich höher als jene, die durch die Bereitstellung von Mitteln zur Verhinderung solch einer dramatischen Situation entstehen. Bund, Kantone und Gemeinden müssen deshalb gemeinsam Projekte finanzieren, die verhindern, dass Arbeitslose bis zur Aussteuerung ohne Arbeit bleiben, oder die den bereits Ausgesteuerten - besonders den Frauen - ermöglichen, wieder Arbeit zu finden.</p><p>Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, die allgemeine Wohlfahrt zu fördern und die Arbeitslosigkeit zu verhüten und zu bekämpfen. Gestützt auf die Artikel 2, 31quinquies sowie 34novies Abs.3 der Bundesverfassung und auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes, beantragt die Sozialdemokratische Fraktion die Überweisung eines dringlichen Bundesbeschlusses, der den Kantonen die Aufgabe überträgt, in den Jahren 1994-1996 Projekte zugunsten der ausgesteuerten Arbeitslosen zu fördern; diese Projekte sollen vom Bund mitfinanziert werden.</p>
- <p>Je länger Arbeitslose auf Stellensuche sind, desto kleiner ist ihre Chance, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, und es besteht die Gefahr, dass sie "ausgesteuert" und zu Fürsorgefällen werden. 150 Ausgesteuerte können für eine mittelgrosse Gemeinde eine Belastung bedeuten, die sie in grösste Schwierigkeiten bringt (in diesem Sinn äusserte sich der Vorsteher der öffentlichen Fürsorge der Gemeinde Arbon im "St.Galler Tagblatt" vom 18. September 1993).</p><p>Aus der explosionsartigen Zunahme der Arbeitslosigkeit lässt sich erklären, weshalb unsere Strukturen, die zur Bekämpfung dieses Übels geschaffen wurden, in der aktuellen Situation so unzureichend sind. Da man andererseits annimmt, dass die schweizerische Wirtschaft wohl nie mehr eine Arbeitslosenquote um 1 Prozent haben wird, sollten die geeigneten Massnahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen getroffen werden.</p><p>Wir schlagen einen dringlichen Bundesbeschluss mit folgendem Wortlaut vor:</p><p>Art.1 Grundsatz</p><p>1. Der Bund fördert die Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen, namentlich der Ausgesteuerten, ins Erwerbsleben und finanziert geeignete regionale Beratungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme.</p><p>2. Die Kantone regeln die Schaffung von regionalen und kommunalen Unterstützungszentren für Arbeitslose. Diese Zentren sollen vor allem den Bedürfnissen der arbeitslosen Frauen und Jugendlichen sowie der älteren und der ausländischen Arbeitslosen entsprechen. Die Kantone beteiligen sich in angemessener Weise an der Finanzierung.</p><p>3. Die Arbeitslosenversicherungskasse übernimmt die Programmkosten der Zentren abzüglich die angemessene Beteiligung von Kanton und Gemeinde.</p><p>Art.2 Zugang zu den Unterstützungszentren</p><p>1. Die Unterstützungszentren dienen vornehmlich Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben oder deren Anspruchsberechtigung in kurzer Frist erlischt.</p><p>2. Nach Absprache mit dem Arbeitsamt verpflichten sich die Interessenten, am Programm des Unterstützungszentrums so lange teilzunehmen, bis sie wieder im Erwerbsleben eingegliedert werden oder bis sie gemäss Art. 27 AVIG Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse geltend machen können. </p><p>3. Die Interessenten schliessen mit dem Organisator einen entsprechenden Vertrag ab.</p><p>Art.3 Entschädigungen</p><p>1. Teilnehmer, die keinen Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse haben, werden während der ganzen Dauer des Ausbildungs- oder des Beschäftigungsprogramms vom Arbeitsamt entschädigt.</p><p>2. Ausgesteuerte Teilnehmer erhalten eine Entschädigung, die ihren bisherigen Taggeldern entspricht.</p><p>3. Teilnehmer, die nach ihrer Lehre keine Arbeit finden oder die gemäss Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, werden gleich entschädigt wie ausgesteuerte Teilnehmer.</p><p>4. Die Entschädigungen gelten als versicherter Verdienst im Sinne von Art.23 AVIG; nach einer Teilnahme von sechs Monaten am Beschäftigungsprogramm berechtigen sie zu Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.8 ff AVIG.</p><p>Art.4 Ausbildungsprogramm</p><p>1. Das Ausbildungsprogramm muss es dem Teilnehmer gestatten, seine berufliche Situation zu beurteilen und seine Position auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu bestimmen.</p><p>2. Es wird der persönlichen Situation des Teilnehmers angepasst und kann vor oder gleichzeitig mit einem Beschäftigungsprogramm (gemeinnützige Arbeit) durchgeführt werden.</p><p>Art.5 Beratungsprogramm</p><p>1. Die Beratungsstelle bietet den Stellensuchenden angemessene, individuelle und zielgerichtete Hilfe. Es organisiert zudem öffentliche Informationsveranstaltungen.</p><p>Art.6 Beschäftigungsprogramm "Gemeinnützige Arbeit"</p><p>1. Das Beschäftigungsprogramm "Gemeinnützige Arbeit" dauert mindestens sechs Monate. Es gestattet den Teilnehmern, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und nötigenfalls eine Umschulung oder eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren.</p><p>2. Die Unterstützungszentren schaffen für Arbeitslose ein Netz von Arbeitsplätzen in öffentlichen Institutionen oder in Projekten im Dienste der Gemeinschaft.</p><p>Art.7 Organisation</p><p>1. Nach Richtlinien des Bundes und des Kantons schafft die Gemeinde entweder ein Unterstützungszentrum mit der Bezeichnung "Gemeindeunterstützungszentrum für Arbeitslose" oder, in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, ein "Regionales Unterstützungszentrum für Arbeitslose".</p><p>2. Die Verantwortlichen eines Unterstützungszentrums berufen mehrmals jährlich einen "Supervisionsrat" ein, dessen Mitglieder den lokalen oder regionalen Kreisen der Wirtschaftsförderung, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberorganisationen sowie der Erwachsenenbildung angehören.</p><p>3. Die Unterstützungszentren sind bestrebt, unter einem Dach alle für die Arbeitslosen wichtigen Dienstleistungen zu vereinen: Beratung, Ausbildung sowie Organisation von Kursen und gemeinnützigen Arbeiten.</p><p>4. Die Gemeinde unterbreitet ihr Projekt vor dessen Ausführung dem zuständigen kantonalen Amt; gleichzeitig legt sie das Budget für den Betrieb des Unterstützungszentrums, für die Durchführung der Programme und für die Entschädigung der Teilnehmer nach Art.3 vor. </p><p>5. Die Kantone legen die Akten vor der Ausführung der Projekte dem BIGA zur Genehmigung vor.</p><p>Schlussbestimmungen</p><p>Dieser Beschluss tritt unmittelbar nach Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft. In den zwei Monaten nach Inkrafttreten erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen.</p><p>Dieser Beschluss gilt für zwei Jahre.</p>
- Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Dringlicher Bundesbeschluss
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Je länger Arbeitslose auf Stellensuche sind, desto kleiner ist ihre Chance, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, und es besteht die Gefahr, dass sie "ausgesteuert" und zu Fürsorgefällen werden. 150 Ausgesteuerte können für eine mittelgrosse Gemeinde eine Belastung bedeuten, die sie in grösste Schwierigkeiten bringt (in diesem Sinn äusserte sich der Vorsteher der öffentlichen Fürsorge der Gemeinde Arbon im "St. Galler Tagblatt" vom 18. September 1993).</p><p>Aus der explosionsartigen Zunahme der Arbeitslosigkeit lässt sich erklären, weshalb unsere Strukturen, die zur Bekämpfung dieses Übels geschaffen wurden, in der aktuellen Situation so unzureichend sind. Da man andererseits annimmt, dass die schweizerische Wirtschaft wohl nie mehr eine Arbeitslosenquote um 1 Prozent haben wird, sollten die geeigneten Massnahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen getroffen werden.</p><p>Als noch Hochkonjunktur herrschte, hat man in einigen Gemeinden wohlweislich Rückstellungen für allfällige Krisenzeiten gemacht. Dies war beispielsweise in Vevey der Fall, welches mit seinen Nachbargemeinden La Tour-de-Peilz und Montreux das Zentrum "CFT RIVIERA" eröffnen konnte. Die meisten Gemeinden sind jedoch schlecht vorbereitet, um solche Zusatzaufgaben zu übernehmen. Oft sind sie überfordert. Im allgemeinen fehlt es ihnen am Know-how und an den nötigen finanziellen Mitteln.</p><p>Das SAH hat zusammen mit dem BIGA das Konzept "Regionale Unterstützungszentren für Arbeitslose" ausgearbeitet. In den Gemeinden scheitert die Verwirklichung solcher Projekte leider an den fehlenden finanziellen Mitteln. Und zwar haben im allgemeinen gerade die Gemeinden, die von der Arbeitslosigkeit am meisten betroffen sind und daher am dringendsten handeln müssten, keine Mittel zur Schaffung solcher Zentren.</p><p>Die individuellen und sozialen Kosten, die das vorzeitige Ausscheiden arbeitsfähiger Leute aus dem Erwerbsleben mit sich bringt, sind letztlich wesentlich höher als jene, die durch die Bereitstellung von Mitteln zur Verhinderung solch einer dramatischen Situation entstehen. Bund, Kantone und Gemeinden müssen deshalb gemeinsam Projekte finanzieren, die verhindern, dass Arbeitslose bis zur Aussteuerung ohne Arbeit bleiben, oder die den bereits Ausgesteuerten - besonders den Frauen - ermöglichen, wieder Arbeit zu finden.</p><p>Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, die allgemeine Wohlfahrt zu fördern und die Arbeitslosigkeit zu verhüten und zu bekämpfen. Gestützt auf die Artikel 2, 31quinquies sowie 34novies Abs.3 der Bundesverfassung und auf Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes, beantragt die Sozialdemokratische Fraktion die Überweisung eines dringlichen Bundesbeschlusses, der den Kantonen die Aufgabe überträgt, in den Jahren 1994-1996 Projekte zugunsten der ausgesteuerten Arbeitslosen zu fördern; diese Projekte sollen vom Bund mitfinanziert werden.</p>
- <p>Je länger Arbeitslose auf Stellensuche sind, desto kleiner ist ihre Chance, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, und es besteht die Gefahr, dass sie "ausgesteuert" und zu Fürsorgefällen werden. 150 Ausgesteuerte können für eine mittelgrosse Gemeinde eine Belastung bedeuten, die sie in grösste Schwierigkeiten bringt (in diesem Sinn äusserte sich der Vorsteher der öffentlichen Fürsorge der Gemeinde Arbon im "St.Galler Tagblatt" vom 18. September 1993).</p><p>Aus der explosionsartigen Zunahme der Arbeitslosigkeit lässt sich erklären, weshalb unsere Strukturen, die zur Bekämpfung dieses Übels geschaffen wurden, in der aktuellen Situation so unzureichend sind. Da man andererseits annimmt, dass die schweizerische Wirtschaft wohl nie mehr eine Arbeitslosenquote um 1 Prozent haben wird, sollten die geeigneten Massnahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen getroffen werden.</p><p>Wir schlagen einen dringlichen Bundesbeschluss mit folgendem Wortlaut vor:</p><p>Art.1 Grundsatz</p><p>1. Der Bund fördert die Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen, namentlich der Ausgesteuerten, ins Erwerbsleben und finanziert geeignete regionale Beratungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme.</p><p>2. Die Kantone regeln die Schaffung von regionalen und kommunalen Unterstützungszentren für Arbeitslose. Diese Zentren sollen vor allem den Bedürfnissen der arbeitslosen Frauen und Jugendlichen sowie der älteren und der ausländischen Arbeitslosen entsprechen. Die Kantone beteiligen sich in angemessener Weise an der Finanzierung.</p><p>3. Die Arbeitslosenversicherungskasse übernimmt die Programmkosten der Zentren abzüglich die angemessene Beteiligung von Kanton und Gemeinde.</p><p>Art.2 Zugang zu den Unterstützungszentren</p><p>1. Die Unterstützungszentren dienen vornehmlich Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben oder deren Anspruchsberechtigung in kurzer Frist erlischt.</p><p>2. Nach Absprache mit dem Arbeitsamt verpflichten sich die Interessenten, am Programm des Unterstützungszentrums so lange teilzunehmen, bis sie wieder im Erwerbsleben eingegliedert werden oder bis sie gemäss Art. 27 AVIG Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse geltend machen können. </p><p>3. Die Interessenten schliessen mit dem Organisator einen entsprechenden Vertrag ab.</p><p>Art.3 Entschädigungen</p><p>1. Teilnehmer, die keinen Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse haben, werden während der ganzen Dauer des Ausbildungs- oder des Beschäftigungsprogramms vom Arbeitsamt entschädigt.</p><p>2. Ausgesteuerte Teilnehmer erhalten eine Entschädigung, die ihren bisherigen Taggeldern entspricht.</p><p>3. Teilnehmer, die nach ihrer Lehre keine Arbeit finden oder die gemäss Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, werden gleich entschädigt wie ausgesteuerte Teilnehmer.</p><p>4. Die Entschädigungen gelten als versicherter Verdienst im Sinne von Art.23 AVIG; nach einer Teilnahme von sechs Monaten am Beschäftigungsprogramm berechtigen sie zu Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.8 ff AVIG.</p><p>Art.4 Ausbildungsprogramm</p><p>1. Das Ausbildungsprogramm muss es dem Teilnehmer gestatten, seine berufliche Situation zu beurteilen und seine Position auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu bestimmen.</p><p>2. Es wird der persönlichen Situation des Teilnehmers angepasst und kann vor oder gleichzeitig mit einem Beschäftigungsprogramm (gemeinnützige Arbeit) durchgeführt werden.</p><p>Art.5 Beratungsprogramm</p><p>1. Die Beratungsstelle bietet den Stellensuchenden angemessene, individuelle und zielgerichtete Hilfe. Es organisiert zudem öffentliche Informationsveranstaltungen.</p><p>Art.6 Beschäftigungsprogramm "Gemeinnützige Arbeit"</p><p>1. Das Beschäftigungsprogramm "Gemeinnützige Arbeit" dauert mindestens sechs Monate. Es gestattet den Teilnehmern, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und nötigenfalls eine Umschulung oder eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren.</p><p>2. Die Unterstützungszentren schaffen für Arbeitslose ein Netz von Arbeitsplätzen in öffentlichen Institutionen oder in Projekten im Dienste der Gemeinschaft.</p><p>Art.7 Organisation</p><p>1. Nach Richtlinien des Bundes und des Kantons schafft die Gemeinde entweder ein Unterstützungszentrum mit der Bezeichnung "Gemeindeunterstützungszentrum für Arbeitslose" oder, in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, ein "Regionales Unterstützungszentrum für Arbeitslose".</p><p>2. Die Verantwortlichen eines Unterstützungszentrums berufen mehrmals jährlich einen "Supervisionsrat" ein, dessen Mitglieder den lokalen oder regionalen Kreisen der Wirtschaftsförderung, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberorganisationen sowie der Erwachsenenbildung angehören.</p><p>3. Die Unterstützungszentren sind bestrebt, unter einem Dach alle für die Arbeitslosen wichtigen Dienstleistungen zu vereinen: Beratung, Ausbildung sowie Organisation von Kursen und gemeinnützigen Arbeiten.</p><p>4. Die Gemeinde unterbreitet ihr Projekt vor dessen Ausführung dem zuständigen kantonalen Amt; gleichzeitig legt sie das Budget für den Betrieb des Unterstützungszentrums, für die Durchführung der Programme und für die Entschädigung der Teilnehmer nach Art.3 vor. </p><p>5. Die Kantone legen die Akten vor der Ausführung der Projekte dem BIGA zur Genehmigung vor.</p><p>Schlussbestimmungen</p><p>Dieser Beschluss tritt unmittelbar nach Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft. In den zwei Monaten nach Inkrafttreten erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen.</p><p>Dieser Beschluss gilt für zwei Jahre.</p>
- Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Dringlicher Bundesbeschluss
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