Ergänzung von Artikel 100bis Ziffer 1, StGB
- ShortId
-
93.448
- Id
-
19930448
- Updated
-
10.04.2024 13:20
- Language
-
de
- Title
-
Ergänzung von Artikel 100bis Ziffer 1, StGB
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Strafgesetzbuch;freie Schlagwörter: Arbeitserziehungsanstalt;freie Schlagwörter: Erziehungsanstalt
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kürzlich hat der Kassationshof des Bundesgerichts bei der Beurteilung eines besonders abscheulichen Mordfalles entschieden, dass selbst ein Mörder einen Anspruch auf die relativ milde und in der Regel 1 - 3 Jahre (max. 4 Jahre) dauernde Massnahme der Arbeitserziehung haben soll, sofern er als massnahmebedürftig und massnahmefähig zu betrachten ist. Dieser Anspruch solle ungeachtet der Höhe des Verschuldens und der Schwere der Tat gelten, selbst wenn der Täter sonst zu einer Zuchthausstrafe von z.B. 20 Jahren oder lebenslänglich verurteilt werden müsste. Zur Anwendung kommt diese Regel bei Tätern, die bei der Tatbegehung zwischen 18 und 25 Jahre alt waren, also grundsätzlich voll dem Erwachsenenstrafrecht unterstehen.</p><p>Die Justiz trägt damit gerade in einer Zeit mit stark steigender Gewaltkriminalität zu einer Verharmlosung von Tötungsdelikten bei, denn damit unterliegen Morde der gleichen Sanktion wie z.B. gewöhnliche Diebstähle. Der Mord als Delikt verliert seinen Schrecken. Die Hemmschwelle zu töten wird noch stärker sinken.</p><p>Ausserdem liegt auch ein krasser Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor, wenn Straftäter für das gleiche Delikt derart unterschiedlich bestraft werden. Begehen z.B. ein sozial integrierter Straftäter mit guten Leistungen am Arbeitsplatz und ein asozialer, arbeitsscheuer Täter zusammen einen Mord, so wird ersterer zu 15 - 20 Jahren Zuchthaus (allenfalls lebenslänglich) verurteilt, während letzterer nur 1 - 3, bei schlechter Bewährung allenfalls 4 Jahre in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden könnte, selbst wenn er bei der Tatbegehung wesentlich grausamer vorgegangen ist.</p><p>Das Bundesgerichtsurteil wirkt sich bereits jetzt in allen Prozessen gegen Mörder im Alter von 18 - 25 Jahren voll aus und zwingt die Richter zu höchst ungerechten Entscheiden, die auch bei der grossen Mehrheit der Bevölkerung nur auf reines Unverständnis stossen können.</p><p>Die hier beantragte Ergänzung des Gesetzes entspricht eher dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, der die Massnahme für die mittlere Kriminalität vorsah. Die Ergänzung kann daher nicht bis zur Behandlung der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches aufgeschoben werden, die erst in vielen Jahren abgeschlossen sein dürfte.</p>
- <p>Art. 100bis, Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter anstelle einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten.</p>
- Ergänzung von Artikel 100bis Ziffer 1, StGB
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kürzlich hat der Kassationshof des Bundesgerichts bei der Beurteilung eines besonders abscheulichen Mordfalles entschieden, dass selbst ein Mörder einen Anspruch auf die relativ milde und in der Regel 1 - 3 Jahre (max. 4 Jahre) dauernde Massnahme der Arbeitserziehung haben soll, sofern er als massnahmebedürftig und massnahmefähig zu betrachten ist. Dieser Anspruch solle ungeachtet der Höhe des Verschuldens und der Schwere der Tat gelten, selbst wenn der Täter sonst zu einer Zuchthausstrafe von z.B. 20 Jahren oder lebenslänglich verurteilt werden müsste. Zur Anwendung kommt diese Regel bei Tätern, die bei der Tatbegehung zwischen 18 und 25 Jahre alt waren, also grundsätzlich voll dem Erwachsenenstrafrecht unterstehen.</p><p>Die Justiz trägt damit gerade in einer Zeit mit stark steigender Gewaltkriminalität zu einer Verharmlosung von Tötungsdelikten bei, denn damit unterliegen Morde der gleichen Sanktion wie z.B. gewöhnliche Diebstähle. Der Mord als Delikt verliert seinen Schrecken. Die Hemmschwelle zu töten wird noch stärker sinken.</p><p>Ausserdem liegt auch ein krasser Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor, wenn Straftäter für das gleiche Delikt derart unterschiedlich bestraft werden. Begehen z.B. ein sozial integrierter Straftäter mit guten Leistungen am Arbeitsplatz und ein asozialer, arbeitsscheuer Täter zusammen einen Mord, so wird ersterer zu 15 - 20 Jahren Zuchthaus (allenfalls lebenslänglich) verurteilt, während letzterer nur 1 - 3, bei schlechter Bewährung allenfalls 4 Jahre in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden könnte, selbst wenn er bei der Tatbegehung wesentlich grausamer vorgegangen ist.</p><p>Das Bundesgerichtsurteil wirkt sich bereits jetzt in allen Prozessen gegen Mörder im Alter von 18 - 25 Jahren voll aus und zwingt die Richter zu höchst ungerechten Entscheiden, die auch bei der grossen Mehrheit der Bevölkerung nur auf reines Unverständnis stossen können.</p><p>Die hier beantragte Ergänzung des Gesetzes entspricht eher dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, der die Massnahme für die mittlere Kriminalität vorsah. Die Ergänzung kann daher nicht bis zur Behandlung der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches aufgeschoben werden, die erst in vielen Jahren abgeschlossen sein dürfte.</p>
- <p>Art. 100bis, Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter anstelle einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten.</p>
- Ergänzung von Artikel 100bis Ziffer 1, StGB
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