Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge

ShortId
93.462
Id
19930462
Updated
10.04.2024 12:31
Language
de
Title
Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Sozialversicherung;freie Schlagwörter: Rente;freie Schlagwörter: Sicherheitsfonds;freie Schlagwörter: AHV;freie Schlagwörter: Pensionierung;freie Schlagwörter: Zweite Säule;Berufliche Vorsorge;Zahlungsfähigkeit
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge ungenügend ist. Weil der Sicherheitsfonds gemäss BVG heute nur im obligatorischen Bereich greift, drohen bei Konkursen bei den über- und vorallem den vorobligatorischen Guthaben grosse Verluste.</p><p>Am 4. Juni 1992 habe ich deshalb eine Motion für die Sicherung der Leistungsansprüche in der beruflichen Vorsorge eingereicht, welche verlangte, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds auch in der ausserobligatorischen Vorsorge Anwendung finden sollten. In seiner Antwort vom 24. August 1992 versprach der Bundesrat, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision weiter zu behandeln, wobei die Botschaft auf Ende 1993 in Aussicht gestellt wurde. Die Motion wurde deshalb in ein Postulat umgewandelt und in der Folge überwiesen.</p><p>Inzwischen ist klar geworden, dass bis zur ersten BVG-Revision noch einige Zeit verstreichen wird. Wie bei der Behandlung der Botschaft zur Revision von Artikel 33 BVG angekündigt wurde, ist mit der Botschaft auf anfangs 1996 und einem Inkrafttreten der ersten BVG-Revision auf anfangs 1999 zu rechnen.</p><p>Angesichts dieser Verzögerung kann mit der Realisierung des dringenden Anliegens der Insolvenzdeckung auch in der ausserobligatorischen Vorsorge aber nicht mehr zugewartet werden. So ruft auch die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden dazu auf, die Insolvenzdeckung in der ausserobligatorischen Vorsorge dringlich und unabhängig von der ersten BVG-Revision zu realisieren (SZS 1993 S. 375).</p><p>Die parlamentarische Initiative schlägt für die rasche Realisierung des sozialpolitischen Anliegens eine möglichst einfache Aenderung des BVG vor, welche sich auf das Nötigste beschränkt. Die Regelung der Details ist vom Bundesrat auf dem Weg der Verordnung vorzunehmen. Zu diesen gehört auch der Umfang der Deckung (beispielsweise könnte für den Umfang der Deckung auf das UVG-Maximum abgestellt werden).</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b</p><p>stellt die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Umfang der Leistungen, die Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und das Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Personen zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Artikel 57</p><p>Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen; für die Insolvenzdeckung auch die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätigen, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Artikel 59</p><p>Der Sicherheitsfonds wird von den Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Massgebend für die Beitragsbemessung ist die Gesamtsumme der Sparguthaben bzw. Deckungskapitalien im Rahmen des vom Bundesrat gemäss Artikel 56 festgelegten Leistungsumfangs.</p>
  • Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge ungenügend ist. Weil der Sicherheitsfonds gemäss BVG heute nur im obligatorischen Bereich greift, drohen bei Konkursen bei den über- und vorallem den vorobligatorischen Guthaben grosse Verluste.</p><p>Am 4. Juni 1992 habe ich deshalb eine Motion für die Sicherung der Leistungsansprüche in der beruflichen Vorsorge eingereicht, welche verlangte, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds auch in der ausserobligatorischen Vorsorge Anwendung finden sollten. In seiner Antwort vom 24. August 1992 versprach der Bundesrat, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision weiter zu behandeln, wobei die Botschaft auf Ende 1993 in Aussicht gestellt wurde. Die Motion wurde deshalb in ein Postulat umgewandelt und in der Folge überwiesen.</p><p>Inzwischen ist klar geworden, dass bis zur ersten BVG-Revision noch einige Zeit verstreichen wird. Wie bei der Behandlung der Botschaft zur Revision von Artikel 33 BVG angekündigt wurde, ist mit der Botschaft auf anfangs 1996 und einem Inkrafttreten der ersten BVG-Revision auf anfangs 1999 zu rechnen.</p><p>Angesichts dieser Verzögerung kann mit der Realisierung des dringenden Anliegens der Insolvenzdeckung auch in der ausserobligatorischen Vorsorge aber nicht mehr zugewartet werden. So ruft auch die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden dazu auf, die Insolvenzdeckung in der ausserobligatorischen Vorsorge dringlich und unabhängig von der ersten BVG-Revision zu realisieren (SZS 1993 S. 375).</p><p>Die parlamentarische Initiative schlägt für die rasche Realisierung des sozialpolitischen Anliegens eine möglichst einfache Aenderung des BVG vor, welche sich auf das Nötigste beschränkt. Die Regelung der Details ist vom Bundesrat auf dem Weg der Verordnung vorzunehmen. Zu diesen gehört auch der Umfang der Deckung (beispielsweise könnte für den Umfang der Deckung auf das UVG-Maximum abgestellt werden).</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b</p><p>stellt die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Umfang der Leistungen, die Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und das Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Personen zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Artikel 57</p><p>Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen; für die Insolvenzdeckung auch die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätigen, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Artikel 59</p><p>Der Sicherheitsfonds wird von den Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Massgebend für die Beitragsbemessung ist die Gesamtsumme der Sparguthaben bzw. Deckungskapitalien im Rahmen des vom Bundesrat gemäss Artikel 56 festgelegten Leistungsumfangs.</p>
    • Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge
  • Index
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    Texts
    • <p>Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge ungenügend ist. Weil der Sicherheitsfonds gemäss BVG heute nur im obligatorischen Bereich greift, drohen bei Konkursen bei den über- und vorallem den vorobligatorischen Guthaben grosse Verluste.</p><p>Am 4. Juni 1992 habe ich deshalb eine Motion für die Sicherung der Leistungsansprüche in der beruflichen Vorsorge eingereicht, welche verlangte, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds auch in der ausserobligatorischen Vorsorge Anwendung finden sollten. In seiner Antwort vom 24. August 1992 versprach der Bundesrat, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision weiter zu behandeln, wobei die Botschaft auf Ende 1993 in Aussicht gestellt wurde. Die Motion wurde deshalb in ein Postulat umgewandelt und in der Folge überwiesen.</p><p>Inzwischen ist klar geworden, dass bis zur ersten BVG-Revision noch einige Zeit verstreichen wird. Wie bei der Behandlung der Botschaft zur Revision von Artikel 33 BVG angekündigt wurde, ist mit der Botschaft auf anfangs 1996 und einem Inkrafttreten der ersten BVG-Revision auf anfangs 1999 zu rechnen.</p><p>Angesichts dieser Verzögerung kann mit der Realisierung des dringenden Anliegens der Insolvenzdeckung auch in der ausserobligatorischen Vorsorge aber nicht mehr zugewartet werden. So ruft auch die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden dazu auf, die Insolvenzdeckung in der ausserobligatorischen Vorsorge dringlich und unabhängig von der ersten BVG-Revision zu realisieren (SZS 1993 S. 375).</p><p>Die parlamentarische Initiative schlägt für die rasche Realisierung des sozialpolitischen Anliegens eine möglichst einfache Aenderung des BVG vor, welche sich auf das Nötigste beschränkt. Die Regelung der Details ist vom Bundesrat auf dem Weg der Verordnung vorzunehmen. Zu diesen gehört auch der Umfang der Deckung (beispielsweise könnte für den Umfang der Deckung auf das UVG-Maximum abgestellt werden).</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b</p><p>stellt die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Umfang der Leistungen, die Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und das Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Personen zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Artikel 57</p><p>Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen; für die Insolvenzdeckung auch die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätigen, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Artikel 59</p><p>Der Sicherheitsfonds wird von den Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Massgebend für die Beitragsbemessung ist die Gesamtsumme der Sparguthaben bzw. Deckungskapitalien im Rahmen des vom Bundesrat gemäss Artikel 56 festgelegten Leistungsumfangs.</p>
    • Verbesserung der Insolvenzdeckung in der beruflichen Vorsorge

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