Vortrittsrecht bei Fussgängerstreifen
- ShortId
-
93.3108
- Id
-
19933108
- Updated
-
28.07.2023 10:04
- Language
-
de
- Title
-
Vortrittsrecht bei Fussgängerstreifen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Fast die Hälfte der verunfallten Fussgänger wurde auf dem Zebrastreifen überfahren. Dies, obwohl gemäss SVG Fussgänger der Vortritt zusteht, wenn diese den Streifen betreten haben oder im Begriffe sind, diesen zu betreten. Ein Hauptgrund für Fussgängerunfälle auf dem Fussgängerstreifen ist die Missachtung dieses Vortrittsrechts durch Motorfahrzeuglenker. Diese häufige Missachtung wird begünstigt durch Artikel 47 der Verkehrsregelnverordnung: "Der Vortritt darf nicht beansprucht werden, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten könnte." Mit anderen Worten heisst dies: freie Fahrt dem Rücksichtslosen. In der Praxis lässt sich dann auch feststellen, dass bestimmte Lenker vor Fussgängerstreifen noch beschleunigen.</p><p>Im Gegensatz zum schweizerischen Recht gibt es im deutschen Recht keine solche Unsicherheit. Dort heisst es klipp und klar: "Fahrzeuge haben den Fussgängern .... welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mässiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn nötig müssen sie anhalten." Das deutsche Recht auferlegt die Vorsichtspflicht im wesentlichen dem Fahrzeuglenker, das schweizerische dem Fussgänger.</p><p>Bei Missachtung des Vortrittsrechts ist mindestens eine Verwarnung auszusprechen, welche im Admas registriert wird. Dadurch kann wiederholtes Fehlverhalten in diesem Bereich festgestellt werden und mit verschärfter Sanktion belegt werden. Dieser letzte Punkt der Motion kann auch im Zusammenhang mit einer generellen Verschärfung der Administrativmassnahmen geregelt werden.</p>
- <p>1. Die Motion geht praktisch auf ein absolutes Vortrittsrecht der Fussgänger beim Fussgängerstreifen mit alleinigen Vorsichtspflichten für den Fahrzeugführer hinaus.</p><p>Im Rahmen der kürzlichen Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) wurde diese Forderung eingehend analysiert; dabei zeigte sich, dass eine derartige Ausdehnung des Vortrittsrechts des Fussgängers nicht in Frage kommen kann, da dies die Sicherheit der Fussgänger in höchstem Masse gefährden würde.</p><p>Mit der vom Bundesrat am 7. März 1994 beschlossenen und seit dem 1. Juni 1994 geltenden Neuregelung in den Artikeln 6 Absatz 1 und 47 VRV ist eine Lösung geschaffen worden, die die jeweiligen Rechte und Pflichten sowohl der Fahrzeugführer als auch der Fussgänger klar aufteilt und beschreibt. Die Neuregelung des Vortrittsrechts des Fussgängers am Streifen lehnt sich textlich an die in Deutschland geltende Fassung an. Der Fahrzeugführer muss jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der vor dem Streifen wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Daraus ergibt sich ein grundsätzliches Vortrittsrecht des Fussgängers am Streifen, das einzig durch die in Artikel 47 Absatz 1 VRV formulierte Bedingung relativiert wird, dass das Fahrzeug rechtzeitig vor dem Streifen anhalten kann; diese stellt nichts anderes als eine Präzisierung von Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) dar, wonach die Fussgänger den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen haben, "diesen jedoch nicht überraschend betreten dürfen". Diese Bedingung ist für ein partnerschaftliches Verhalten zwischen Fahrzeugführern und Fussgängern Voraussetzung. Es geht nicht um eine Entwertung des Vortrittsrechts der Fussgänger, sondern vielmehr um deren Schutz, da sich Fussgänger, die ihr Vortrittsrecht derart erzwingen würden, einer verhängnisvollen Kollision mit einem Fahrzeug aussetzten. Die getroffene Regelung entspricht zudem inhaltlich Artikel 20 Absatz 6 des von unserem Land 1991 ratifizierten Welt-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), wonach Fussgänger den Fussgängerstreifen nicht betreten dürfen, "ohne dabei die Entfernung und die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge zu berücksichtigen".</p><p>Das in der Motion gestellte Begehren, vor Fussgängerstreifen dürfe nicht beschleunigt werden, wenn sich Personen in deren Bereich aufhalten, ist bereits geltendes Recht. In Ausführung von Artikel 33 Absatz 2 SVG muss der Fahrzeugführer nach Artikel 6 Absatz 1 VRV vor Fussgängerstreifen die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, um seinen Pflichten nachkommen zu können; auch diese Regel entspricht dem deutschen Recht.</p><p>Mit der am 7. März 1994 beschlossenen Neuregelung des Fussgängervortritts werden die vom Motionär verlangte Verbesserung der Fussgängerrechte und damit ein erhöhter Schutz der Fussgänger erreicht; die Motion ist in diesem Punkt bereits erfüllt.</p><p>2. Gegen Fahrzeugführer, die das Vortrittsrecht der Fussgänger missachten, soll mindestens eine Verwarnung ausgesprochen werden. Dieses Begehren deckt sich mit demjenigen des gleichen Motionärs auf Verschärfung des Massnahmenrechts, das als Postulat überwiesen wurde (92.3446, AB 1993 N 569), weil noch einlässliche Abklärungen notwendig sind. Die Motion ist daher in diesem Punkt in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 als erfüllt abzuschreiben und beantragt, Punkt 2 in ein Postulat umzuwandeln
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vorzulegen. Sie soll die rechtliche Unsicherheit bei Fussgängerstreifen beheben, welche sich daraus ergibt, dass der Fahrzeuglenker zwar dem Fussgänger den Vortritt gewähren muss (Art. 33 SVG), der Fussgänger aber den Streifen nur betreten darf, wenn der Lenker noch anhalten kann (Art. 47 VRV).</p><p>Die Revision soll das Vortrittsrecht der Fussgänger widerspruchsfrei festhalten und so in der Praxis zu einer besseren Beachtung führen. Nicht berührt wird die allgemeine Vorsichtspflicht, welche auch für Fussgänger weiterhin uneingeschränkt gilt.</p><p>Die Revision soll namentlich auch festhalten:</p><p>- Vor einem Fussgängerstreifen darf nicht beschleunigt werden, wenn sich Personen in dessen Bereich aufhalten.</p><p>- Bei Missachtung des Vortrittsrechts ist mindestens eine Verwarnung auszusprechen.</p>
- Vortrittsrecht bei Fussgängerstreifen
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Fast die Hälfte der verunfallten Fussgänger wurde auf dem Zebrastreifen überfahren. Dies, obwohl gemäss SVG Fussgänger der Vortritt zusteht, wenn diese den Streifen betreten haben oder im Begriffe sind, diesen zu betreten. Ein Hauptgrund für Fussgängerunfälle auf dem Fussgängerstreifen ist die Missachtung dieses Vortrittsrechts durch Motorfahrzeuglenker. Diese häufige Missachtung wird begünstigt durch Artikel 47 der Verkehrsregelnverordnung: "Der Vortritt darf nicht beansprucht werden, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten könnte." Mit anderen Worten heisst dies: freie Fahrt dem Rücksichtslosen. In der Praxis lässt sich dann auch feststellen, dass bestimmte Lenker vor Fussgängerstreifen noch beschleunigen.</p><p>Im Gegensatz zum schweizerischen Recht gibt es im deutschen Recht keine solche Unsicherheit. Dort heisst es klipp und klar: "Fahrzeuge haben den Fussgängern .... welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mässiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn nötig müssen sie anhalten." Das deutsche Recht auferlegt die Vorsichtspflicht im wesentlichen dem Fahrzeuglenker, das schweizerische dem Fussgänger.</p><p>Bei Missachtung des Vortrittsrechts ist mindestens eine Verwarnung auszusprechen, welche im Admas registriert wird. Dadurch kann wiederholtes Fehlverhalten in diesem Bereich festgestellt werden und mit verschärfter Sanktion belegt werden. Dieser letzte Punkt der Motion kann auch im Zusammenhang mit einer generellen Verschärfung der Administrativmassnahmen geregelt werden.</p>
- <p>1. Die Motion geht praktisch auf ein absolutes Vortrittsrecht der Fussgänger beim Fussgängerstreifen mit alleinigen Vorsichtspflichten für den Fahrzeugführer hinaus.</p><p>Im Rahmen der kürzlichen Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) wurde diese Forderung eingehend analysiert; dabei zeigte sich, dass eine derartige Ausdehnung des Vortrittsrechts des Fussgängers nicht in Frage kommen kann, da dies die Sicherheit der Fussgänger in höchstem Masse gefährden würde.</p><p>Mit der vom Bundesrat am 7. März 1994 beschlossenen und seit dem 1. Juni 1994 geltenden Neuregelung in den Artikeln 6 Absatz 1 und 47 VRV ist eine Lösung geschaffen worden, die die jeweiligen Rechte und Pflichten sowohl der Fahrzeugführer als auch der Fussgänger klar aufteilt und beschreibt. Die Neuregelung des Vortrittsrechts des Fussgängers am Streifen lehnt sich textlich an die in Deutschland geltende Fassung an. Der Fahrzeugführer muss jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der vor dem Streifen wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Daraus ergibt sich ein grundsätzliches Vortrittsrecht des Fussgängers am Streifen, das einzig durch die in Artikel 47 Absatz 1 VRV formulierte Bedingung relativiert wird, dass das Fahrzeug rechtzeitig vor dem Streifen anhalten kann; diese stellt nichts anderes als eine Präzisierung von Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) dar, wonach die Fussgänger den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen haben, "diesen jedoch nicht überraschend betreten dürfen". Diese Bedingung ist für ein partnerschaftliches Verhalten zwischen Fahrzeugführern und Fussgängern Voraussetzung. Es geht nicht um eine Entwertung des Vortrittsrechts der Fussgänger, sondern vielmehr um deren Schutz, da sich Fussgänger, die ihr Vortrittsrecht derart erzwingen würden, einer verhängnisvollen Kollision mit einem Fahrzeug aussetzten. Die getroffene Regelung entspricht zudem inhaltlich Artikel 20 Absatz 6 des von unserem Land 1991 ratifizierten Welt-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), wonach Fussgänger den Fussgängerstreifen nicht betreten dürfen, "ohne dabei die Entfernung und die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge zu berücksichtigen".</p><p>Das in der Motion gestellte Begehren, vor Fussgängerstreifen dürfe nicht beschleunigt werden, wenn sich Personen in deren Bereich aufhalten, ist bereits geltendes Recht. In Ausführung von Artikel 33 Absatz 2 SVG muss der Fahrzeugführer nach Artikel 6 Absatz 1 VRV vor Fussgängerstreifen die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, um seinen Pflichten nachkommen zu können; auch diese Regel entspricht dem deutschen Recht.</p><p>Mit der am 7. März 1994 beschlossenen Neuregelung des Fussgängervortritts werden die vom Motionär verlangte Verbesserung der Fussgängerrechte und damit ein erhöhter Schutz der Fussgänger erreicht; die Motion ist in diesem Punkt bereits erfüllt.</p><p>2. Gegen Fahrzeugführer, die das Vortrittsrecht der Fussgänger missachten, soll mindestens eine Verwarnung ausgesprochen werden. Dieses Begehren deckt sich mit demjenigen des gleichen Motionärs auf Verschärfung des Massnahmenrechts, das als Postulat überwiesen wurde (92.3446, AB 1993 N 569), weil noch einlässliche Abklärungen notwendig sind. Die Motion ist daher in diesem Punkt in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 als erfüllt abzuschreiben und beantragt, Punkt 2 in ein Postulat umzuwandeln
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vorzulegen. Sie soll die rechtliche Unsicherheit bei Fussgängerstreifen beheben, welche sich daraus ergibt, dass der Fahrzeuglenker zwar dem Fussgänger den Vortritt gewähren muss (Art. 33 SVG), der Fussgänger aber den Streifen nur betreten darf, wenn der Lenker noch anhalten kann (Art. 47 VRV).</p><p>Die Revision soll das Vortrittsrecht der Fussgänger widerspruchsfrei festhalten und so in der Praxis zu einer besseren Beachtung führen. Nicht berührt wird die allgemeine Vorsichtspflicht, welche auch für Fussgänger weiterhin uneingeschränkt gilt.</p><p>Die Revision soll namentlich auch festhalten:</p><p>- Vor einem Fussgängerstreifen darf nicht beschleunigt werden, wenn sich Personen in dessen Bereich aufhalten.</p><p>- Bei Missachtung des Vortrittsrechts ist mindestens eine Verwarnung auszusprechen.</p>
- Vortrittsrecht bei Fussgängerstreifen
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