Steueraufschub für Eigenheimbesitzer

ShortId
93.3143
Id
19933143
Updated
27.07.2023 21:25
Language
de
Title
Steueraufschub für Eigenheimbesitzer
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die wirtschaftliche Dynamik einerseits und die schwierige gegenwärtige Lage auf dem Arbeitsmarkt andererseits bedingen vermehrte Wohnortswechsel. Diese Mobilität der Arbeitnehmer sollte nicht durch (landesinterne) Fiskalhürden erschwert werden. Die kantonalen Steuergesetze sind vielmehr rasch anzupassen, damit sie mit dem Grundsatz des freien Personenverkehrs in Einklang stehen. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die finanziell nicht verkraftbaren Steuerfolgen beim Verkauf des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung nehmen viele Steuerpflichtige unzumutbare und unnötige Umweltbelastungen nach sich ziehende Pendlerdistanzen in Kauf.</p><p>Das Anliegen ist an sich erkannt und unbestritten. Es hat Eingang in das Steuerharmonisierungsgesetz gefunden, das die Kantone verpflichtet, in ihrer Steuergesetzgebung einen Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer vorzusehen, wenn selbstgenutztes Wohneigentum ersatzweise erworben wird (Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG). Verschiedene Kantone (beispielsweise Bern, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau) kennen diesen Steueraufschubtatbestand bereits oder sind daran, ihn einzuführen; allerdings nur mit innerkantonaler Wirkung. Dieser Grundsatz sollte indessen rasch und landesweit verwirklicht werden.</p><p>Nach Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes wird den Kantonen nun aber eine Frist bis zum 1. Januar 2001 zur Anpassung ihrer Gesetzgebung eingeräumt. Sachliche Gründe für diese überlange Anpassungsfrist sind indessen nicht auszumachen. Es ist den Kantonen vielmehr zuzumuten, ihre Gesetzgebung bis spätestens Ende 1995 anzupassen und damit die rasche Geltung dieses begrüssenswerten, die Mobilität der Arbeitskräfte erleichternden Steueraufschubes zu ermöglichen.</p>
  • <p>Nach Artikel 42quinquies Absatz 3 der Bundesverfassung ist den Kantonen für die Anpassung ihres Steuerrechts an die Grundsatzgesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung eine "angemessene" Frist einzuräumen. In Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) haben die eidgenössischen Räte diese Frist einheitlich auf acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt. Sie folgten damit dem Antrag des Bundesrates. Im Vorentwurf der Expertenkommission stand zunächst eine Frist von vier Jahren als Regel und von acht Jahren für bestimmte Gesetzesteile (u. a. für die Grundstückgewinnsteuer) zur Diskussion, die sich jedoch im Vernehmlassungsverfahren von 1978 nicht durchsetzen konnte. Später war nur noch von einer einheitlichen Frist die Rede, wobei die Expertenkommission sechs Jahre und die Finanzdirektorenkonferenz hingegen zehn Jahre vorschlugen (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 150, Bemerkungen zu Art. 73 des StHG-Entwurfs). Da das StHG auf 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, läuft die achtjährige Anpassungsfrist für die Kantone bis 1. Januar 2001.</p><p>Von dieser einheitlichen Frist sind die eidgenössischen Räte auch nicht abgewichen, als sie bei der Grundstückgewinnsteuer in Artikel 15 Absatz 3 des StHG-Entwurfs (jetzt Art. 12 Abs. 3 StHG) in Ergänzung der vom Bundesrat beantragten Aufschubtatbestände einen neuen Buchstaben e folgenden Inhalts einfügten: "Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird."</p><p>Mit der vorliegenden Motion wird nun verlangt, die achtjährige Anpassungsfrist von Artikel 72 StHG sei für diesen einzelnen Punkt auf nur drei Jahre (1. Januar 1996) ab Inkrafttreten des StHG herabzusetzen. Selbst angenommen, der Bundesrat wäre - nach Konsultation der Kantone (diese haben bei Änderungen der Harmonisierungsgesetzgebung des Bundes ein Mitwirkungsrecht, vgl. Art. 42quinquies Abs. 4 BV) - in der Lage, die entsprechende Botschaft noch dieses Jahr an die eidgenössischen Räte zu geben, könnte die Gesetzesänderung im besten Fall (rasche parlamentarische Beratung, kein Referendum) erst auf 1. Januar 1995 in Kraft treten. Die kantonalen Gesetzgeber hätten dann noch ein einziges Jahr, um ihre Steuergesetze an diese Änderung anzupassen. Dabei wirft die Festlegung der Modalitäten dieses Steueraufschubes im interkantonalen Verhältnis zahlreiche, nicht leicht zu lösende Fragen auf, wie Vorstudien einer Arbeitsgruppe der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter gezeigt haben.</p><p>Wir halten deshalb die Motion aus zeitlichen Gründen als verfassungsmässig unzulässig und praktisch undurchführbar. Hingegen könnte es sinnvoll sein, mit den Kantonen gegebenenfalls eine generelle Verkürzung der im StHG bestehenden Anpassungsfrist zu prüfen, inklusive beispielsweise den Übergang zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. In diesem Sinn wären wir bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p><p>Daneben ist es den Kantonen ohnehin unbenommen, den in Frage stehenden Steueraufschub in ihrem eigenen Steuergesetz vor dem Jahre 2001 einzuführen und diesen Aufschub auch interkantonal vor diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis, z. B. durch den Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen oder eines Konkordates, zu verwirklichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Anpassungsfrist für die Umsetzung des in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e StHG verankerten Grundsatzes (bisher 1. Januar 2001) derart zu ändern, dass der Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer im Falle der Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums spätestens auf den 1. Januar 1996 landesweit in Kraft tritt.</p>
  • Steueraufschub für Eigenheimbesitzer
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die wirtschaftliche Dynamik einerseits und die schwierige gegenwärtige Lage auf dem Arbeitsmarkt andererseits bedingen vermehrte Wohnortswechsel. Diese Mobilität der Arbeitnehmer sollte nicht durch (landesinterne) Fiskalhürden erschwert werden. Die kantonalen Steuergesetze sind vielmehr rasch anzupassen, damit sie mit dem Grundsatz des freien Personenverkehrs in Einklang stehen. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die finanziell nicht verkraftbaren Steuerfolgen beim Verkauf des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung nehmen viele Steuerpflichtige unzumutbare und unnötige Umweltbelastungen nach sich ziehende Pendlerdistanzen in Kauf.</p><p>Das Anliegen ist an sich erkannt und unbestritten. Es hat Eingang in das Steuerharmonisierungsgesetz gefunden, das die Kantone verpflichtet, in ihrer Steuergesetzgebung einen Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer vorzusehen, wenn selbstgenutztes Wohneigentum ersatzweise erworben wird (Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG). Verschiedene Kantone (beispielsweise Bern, Basel-Landschaft, Luzern, Aargau) kennen diesen Steueraufschubtatbestand bereits oder sind daran, ihn einzuführen; allerdings nur mit innerkantonaler Wirkung. Dieser Grundsatz sollte indessen rasch und landesweit verwirklicht werden.</p><p>Nach Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes wird den Kantonen nun aber eine Frist bis zum 1. Januar 2001 zur Anpassung ihrer Gesetzgebung eingeräumt. Sachliche Gründe für diese überlange Anpassungsfrist sind indessen nicht auszumachen. Es ist den Kantonen vielmehr zuzumuten, ihre Gesetzgebung bis spätestens Ende 1995 anzupassen und damit die rasche Geltung dieses begrüssenswerten, die Mobilität der Arbeitskräfte erleichternden Steueraufschubes zu ermöglichen.</p>
    • <p>Nach Artikel 42quinquies Absatz 3 der Bundesverfassung ist den Kantonen für die Anpassung ihres Steuerrechts an die Grundsatzgesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung eine "angemessene" Frist einzuräumen. In Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) haben die eidgenössischen Räte diese Frist einheitlich auf acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt. Sie folgten damit dem Antrag des Bundesrates. Im Vorentwurf der Expertenkommission stand zunächst eine Frist von vier Jahren als Regel und von acht Jahren für bestimmte Gesetzesteile (u. a. für die Grundstückgewinnsteuer) zur Diskussion, die sich jedoch im Vernehmlassungsverfahren von 1978 nicht durchsetzen konnte. Später war nur noch von einer einheitlichen Frist die Rede, wobei die Expertenkommission sechs Jahre und die Finanzdirektorenkonferenz hingegen zehn Jahre vorschlugen (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 150, Bemerkungen zu Art. 73 des StHG-Entwurfs). Da das StHG auf 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, läuft die achtjährige Anpassungsfrist für die Kantone bis 1. Januar 2001.</p><p>Von dieser einheitlichen Frist sind die eidgenössischen Räte auch nicht abgewichen, als sie bei der Grundstückgewinnsteuer in Artikel 15 Absatz 3 des StHG-Entwurfs (jetzt Art. 12 Abs. 3 StHG) in Ergänzung der vom Bundesrat beantragten Aufschubtatbestände einen neuen Buchstaben e folgenden Inhalts einfügten: "Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird."</p><p>Mit der vorliegenden Motion wird nun verlangt, die achtjährige Anpassungsfrist von Artikel 72 StHG sei für diesen einzelnen Punkt auf nur drei Jahre (1. Januar 1996) ab Inkrafttreten des StHG herabzusetzen. Selbst angenommen, der Bundesrat wäre - nach Konsultation der Kantone (diese haben bei Änderungen der Harmonisierungsgesetzgebung des Bundes ein Mitwirkungsrecht, vgl. Art. 42quinquies Abs. 4 BV) - in der Lage, die entsprechende Botschaft noch dieses Jahr an die eidgenössischen Räte zu geben, könnte die Gesetzesänderung im besten Fall (rasche parlamentarische Beratung, kein Referendum) erst auf 1. Januar 1995 in Kraft treten. Die kantonalen Gesetzgeber hätten dann noch ein einziges Jahr, um ihre Steuergesetze an diese Änderung anzupassen. Dabei wirft die Festlegung der Modalitäten dieses Steueraufschubes im interkantonalen Verhältnis zahlreiche, nicht leicht zu lösende Fragen auf, wie Vorstudien einer Arbeitsgruppe der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter gezeigt haben.</p><p>Wir halten deshalb die Motion aus zeitlichen Gründen als verfassungsmässig unzulässig und praktisch undurchführbar. Hingegen könnte es sinnvoll sein, mit den Kantonen gegebenenfalls eine generelle Verkürzung der im StHG bestehenden Anpassungsfrist zu prüfen, inklusive beispielsweise den Übergang zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. In diesem Sinn wären wir bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.</p><p>Daneben ist es den Kantonen ohnehin unbenommen, den in Frage stehenden Steueraufschub in ihrem eigenen Steuergesetz vor dem Jahre 2001 einzuführen und diesen Aufschub auch interkantonal vor diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis, z. B. durch den Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen oder eines Konkordates, zu verwirklichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Anpassungsfrist für die Umsetzung des in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e StHG verankerten Grundsatzes (bisher 1. Januar 2001) derart zu ändern, dass der Steueraufschub von der Grundstückgewinnsteuer im Falle der Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums spätestens auf den 1. Januar 1996 landesweit in Kraft tritt.</p>
    • Steueraufschub für Eigenheimbesitzer

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