Strafverfolgung wegen Aufforderung zur Dienstverweigerung

ShortId
93.3168
Id
19933168
Updated
10.04.2024 09:35
Language
de
Title
Strafverfolgung wegen Aufforderung zur Dienstverweigerung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 20. Juli 1990 hat die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee ein Flugblatt mit dem Titel "Massenverweigerungsaufruf" publiziert. Darin werden die Adressaten aufgefordert, "durch Verweigerung der Teilnahme" aktiv gegen die Anstrengungen der militärischen Landesverteidigung Widerstand zu leisten. Dem Flugblatt war ein "Vorschlag für einen Brief zur Begründung ihrer Teilnahme an der Aktion "Dienstverweigerung 1991 "beigefügt. Dieser Briefentwurf enthält insbesondere folgenden Passus: "Meine Weigerung, Ihrem Aufgebot Folge zu leisten, ist Teil der Aktion, die von der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee für 1991 unternommen wird."</p><p>In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret vom 5. Oktober 1990 erinnerte der Bundesrat mit scheinbarer Entschlossenheit daran, er habe "bereits in seiner Antwort vom 11. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Reimann festgehalten, dass jede Aufforderung zur Dienstverweigerung gerichtlich verfolgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, von wem sie stammt und zu welchem Anlass sie ergeht."</p><p>Die Bundesanwaltschaft hat dem Antrag auf Ermächtigung zur Strafverfolgung der Verfasser der Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Artikel 276 StGB gestellt. Diese Ermächtigung ist mit Entscheid vom 14. Dezember 1992, soweit uns bekannt ist, nicht erteilt worden.</p><p>Es wäre zweifellos von Interesse, wenn Parlament und Volk, insbesondere aber auch jene Mitbürger, die - obwohl sie keinen besonderen Geschmack daran finden - es als ihre Pflicht ansehen, die militärischen Dienstpflichten zu erfüllen, darüber in Kenntnis gesetzt würden, welche Ueberlegungen der Bundesrat zu einem Entscheid geführt haben, der in offensichtlich direktem Widperspruch zu dem steht, was er zwei Jahre vorher bekräftigt hat.</p>
  • <p>Im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret vom 5. Oktober 1990 (90.1168) hat der Bundesrat die Strafverfolgung gegen die Autoren und Unterzeichner des Aufrufs der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), der zur Dienstverweigerung auffordert, offenbar nicht bewilligt.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass er mit Beschluss vom 14. Dezember 1992 entschieden hat, die Bewilligung zur Strafverfolgung gegen die Autoren und Unterzeichner des GSoA-Aufrufs nicht zu erteilen?</p><p>2. Ist er nicht der Auffassung, dass dieser Entscheid im Widerspruch zu den Zusicherungen steht, die er in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret (90.1168) abgegeben hat?</p><p>3. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass er mit seiner ständigen Zurückhaltung, die bis zur Abdankung geht, immer aggressivere Aktionen der GSoA gegen unsere Armee und unsere Landesverteidigung hervorruft?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die GSoA über den Gesetzen steht und ungestraft zur Verletzung der militärischen Dienstpflichten im Sinne von Artikel 276 Ziffer 1 Absatz 1 Strafgesetzbuch auffordern kann, weil dies, wie sie sich ausdrückt, "legitim" sei?</p><p>5. Hat der Bundesrat vor, nächstens die Streichung von Artikel 276 Strafgesetzbuch zu beantragen?</p>
  • Strafverfolgung wegen Aufforderung zur Dienstverweigerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 20. Juli 1990 hat die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee ein Flugblatt mit dem Titel "Massenverweigerungsaufruf" publiziert. Darin werden die Adressaten aufgefordert, "durch Verweigerung der Teilnahme" aktiv gegen die Anstrengungen der militärischen Landesverteidigung Widerstand zu leisten. Dem Flugblatt war ein "Vorschlag für einen Brief zur Begründung ihrer Teilnahme an der Aktion "Dienstverweigerung 1991 "beigefügt. Dieser Briefentwurf enthält insbesondere folgenden Passus: "Meine Weigerung, Ihrem Aufgebot Folge zu leisten, ist Teil der Aktion, die von der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee für 1991 unternommen wird."</p><p>In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret vom 5. Oktober 1990 erinnerte der Bundesrat mit scheinbarer Entschlossenheit daran, er habe "bereits in seiner Antwort vom 11. Juni 1990 auf die Einfache Anfrage Reimann festgehalten, dass jede Aufforderung zur Dienstverweigerung gerichtlich verfolgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, von wem sie stammt und zu welchem Anlass sie ergeht."</p><p>Die Bundesanwaltschaft hat dem Antrag auf Ermächtigung zur Strafverfolgung der Verfasser der Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Artikel 276 StGB gestellt. Diese Ermächtigung ist mit Entscheid vom 14. Dezember 1992, soweit uns bekannt ist, nicht erteilt worden.</p><p>Es wäre zweifellos von Interesse, wenn Parlament und Volk, insbesondere aber auch jene Mitbürger, die - obwohl sie keinen besonderen Geschmack daran finden - es als ihre Pflicht ansehen, die militärischen Dienstpflichten zu erfüllen, darüber in Kenntnis gesetzt würden, welche Ueberlegungen der Bundesrat zu einem Entscheid geführt haben, der in offensichtlich direktem Widperspruch zu dem steht, was er zwei Jahre vorher bekräftigt hat.</p>
    • <p>Im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret vom 5. Oktober 1990 (90.1168) hat der Bundesrat die Strafverfolgung gegen die Autoren und Unterzeichner des Aufrufs der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), der zur Dienstverweigerung auffordert, offenbar nicht bewilligt.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Stimmt es, dass er mit Beschluss vom 14. Dezember 1992 entschieden hat, die Bewilligung zur Strafverfolgung gegen die Autoren und Unterzeichner des GSoA-Aufrufs nicht zu erteilen?</p><p>2. Ist er nicht der Auffassung, dass dieser Entscheid im Widerspruch zu den Zusicherungen steht, die er in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret (90.1168) abgegeben hat?</p><p>3. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass er mit seiner ständigen Zurückhaltung, die bis zur Abdankung geht, immer aggressivere Aktionen der GSoA gegen unsere Armee und unsere Landesverteidigung hervorruft?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die GSoA über den Gesetzen steht und ungestraft zur Verletzung der militärischen Dienstpflichten im Sinne von Artikel 276 Ziffer 1 Absatz 1 Strafgesetzbuch auffordern kann, weil dies, wie sie sich ausdrückt, "legitim" sei?</p><p>5. Hat der Bundesrat vor, nächstens die Streichung von Artikel 276 Strafgesetzbuch zu beantragen?</p>
    • Strafverfolgung wegen Aufforderung zur Dienstverweigerung

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