"Briefpost 2000" und Frauendiskriminierung

ShortId
93.3171
Id
19933171
Updated
10.04.2024 07:48
Language
de
Title
"Briefpost 2000" und Frauendiskriminierung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Rationalisierungsprogramm "Briefpost 2000" bildet einen Bestandteil des Gesamtprojektes "Maîtrise des Coûts", das entscheidend zur Gesundung der Finanzlage der Post beitragen soll. Das Projekt umfasst Gebiete aus verschiedenen Bereichen des Postdienstes und soll wiederkehrende Einsparungen von etwa 350 Millionen Franken pro Jahr ermöglichen. Zu den von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen sind schwergewichtig auf den Gebieten der Poststellen-Infrastruktur, des Bahnpostdienstes, der Arbeitszeit des Zustellpersonals sowie der Verarbeitung der Brief- und Paketpost vorgesehen. Bei der Verarbeitung der Brief- und Paketpost ist eine Ausdehnung der mit modernen Maschinen unterstützten Förder- und Sortierarbeit geplant, was im heutigen Umfeld unumgänglich ist, wenn ein Unternehmen wie die Post in der Verteilung von Mitteilungen und Kleingütern konkurrenzfähig bleiben will.</p><p>Die vorgesehenen Massnahmen treffen alle Personalkategorien. Der Teilbereich "Briefpost 2000" z. B. enthält tendenziell ein höheres Einsparpotential bei den weiblichen Arbeitskräften, dies, weil der früher weitgehend den Männern vorbehaltene Briefsortierdienst vor wenigen Jahren fast vollständig an die Frauen übertragen worden ist. Weitere Beispiele, wo vorwiegend Männer betroffen werden, sind der Zustellbereich und der Bahnpostdienst mit über 90 Prozent männlichen Arbeitskräften. Pressemeldungen, wonach von den Massnahmen vor allem weibliches, unqualifiziertes Personal betroffen sei, treffen deshalb in dieser Form nicht zu; es müssen hier alle Aspekte aus dem Gesamtprojekt "Maîtrise des Coûts" zusammen beurteilt werden.</p><p>Die PTT-Betriebe sind gerade bei der Briefsortierung weiterhin in hohem Masse auf Teilzeitarbeitskräfte angewiesen, weil der sehr unregelmässige Sendungsanfall einen den Bedürfnissen angepassten flexiblen Personaleinsatz erfordert.</p><p>Die PTT-Betriebe haben vor ihrem Entscheid für einen Personalabbau alternative Rationalisierungsmassnahmen geprüft. Diese genügen indes nicht, um das vorgegebene Sparziel zu erreichen. Die Post kommt um personelle Massnahmen nicht mehr herum. Den betroffenen Personen wurden und werden, soweit vorhanden, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geboten. Es ist das erklärte Ziel der PTT, für das Personal im festen Dienstverhältnis die Weiterbeschäftigung sicherzustellen.</p><p>2./3. Aus der Antwort auf Frage 1 ist ersichtlich, dass verschiedene Bereiche und alle Personalkategorien von Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen betroffen sind. Sie richten sich indes klarerweise nicht gegen die arbeitstätigen Frauen, sondern sie sind zu sehen als notwendige Massnahmen im Bestreben, die Strukturen den veränderten Bedingungen, dem schwankenden Verkehr und den ständig steigenden Kosten anzupassen. Es liegt auf der Hand, dass bei Rationalisierungsprozessen die Zahl der betroffenen Frauen resp. Männer nicht gesteuert werden kann. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die insgesamt geplanten Rationalisierungsmassnahmen keine Verletzung von Artikel 4 Absatz 2 BV darstellen. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Rationalisierungsprogramm der PTT-Betriebe vor dem Hintergrund des Gleichheitsartikels zu überprüfen. Daher erübrigt sich auch das Ergreifen jeglicher Massnahmen in diesem Zusammenhang.</p><p>4. Der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte, die den Personalvorschriften für die PTT-Aushelfer und Aushelferinnen C6 unterstellt sind, beträgt gegenwärtig rund 55 Prozent. Daraus ist ersichtlich, dass Rationalisierungsmassnahmen bei den Teilzeitbeschäftigten beide Geschlechter in etwa gleich stark betreffen, da man bei den Frauen nicht von einer "deutlich stärkeren Vertretung" in diesem Bereich sprechen kann.</p><p>Die Frage der Beschäftigungsdauer lässt sich in dieser generellen Form nicht beantworten. Viele PTT-Aushelfer und Aushelferinnen können nicht nach der Angestelltenordnung des Bundes eingestellt werden, weil sie so unregelmässig arbeiten - z. B. einzelne Tage am Monatswechsel, einige Wochen im Sommer oder im Festdienst -, dass keine durchschnittliche Arbeitszeit festgelegt werden kann. Zudem wird das lose Dienstverhältnis nach C6 von den Aushelfern und Aushelferinnen oft selbst gewünscht. Wer regelmässig und längerfristig beschäftigt werden möchte, wird nach den Bestimmungen der Angestelltenordnung (C5) übernommen, soweit dies den betrieblichen Bedürfnissen entspricht.</p><p>5. Neben den strengen Regelungen im Beamtengesetz und in der Angestelltenordndung brauchen die PTT für ihren Betrieb ein flexibles Instrument. Diesen Bereich vermögen die C6-Vorschriften, welche sich auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Vollziehungsverordnung zum PTT-OG stützen, abzudecken. Für das den C6-Vorschriften unterstellte Personal sind - soweit die C6 nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen - die C1 (Beamtengesetz) und vor allem die C5 (Angestelltenordnung) ergänzend anwendbar. Die Personalvorschriften C6 berücksichtigen andererseits aber auch die Wünsche der Aushelfer und Aushelferinnen nach individuellem Arbeitseinsatz. Abgesehen davon, dass ein Vergleich der C6 mit dem OR nur beschränkt möglich ist, zeigt die konkrete Gegenüberstellung der einzelnen Bestimmungen, dass die Personalvorschriften C6 gegenüber dem OR mindestens gleichwertig sind. Daraus ist ersichtlich, dass die von den PTT-Betrieben für das Aushilfspersonal erlassenen Bestimmungen nicht in Widerspruch zur Verfassung oder zu den Bundesgesetzen stehen. Für gleichwertige Arbeit erhalten Mann und Frau den gleichen Lohn. Die PTT beabsichtigen, im Rahmen der angelaufenen Revision des Beamtengesetzes die C6-Vorschriften zu überprüfen.</p><p>In bezug auf die gesamtschweizerisch einheitliche Anwendung ist der Bundesrat der Meinung, dass die Vorschriften für PTT-Aushelfer und Aushelferinnen den betriebsspezifischen Bedürfnissen der PTT und der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an die Betriebsstellen Rechnung tragen sollen. Nur wenn die PTT, analog den privaten Unternehmungen, die Berücksichtigung gewisser regionaler Gegebenheiten zugestanden wird, können sie im immer härter werdenden Verdrängungswettbewerb bestehen und ihre Aufgaben bundesweit erfüllen.</p>
  • <p>Im Rahmen des Rationalisierungsprojekts "Briefpost 2000" werden bis 1996 nicht nur 100 Millionen Franken eingespart, sondern auch Hunderte von Stellen, insbesondere von Teilzeitarbeitsplätzen von Frauen, abgebaut sein. So zum Beispiel bei der PTT Basel, wo in einer Abteilung aus Spargründen bereits auf Anfang Februar 1993 alle von teilzeitarbeitenden Frauen besetzten Nachtdienstarbeitsplätze aufgehoben werden. Bis Herbst können die betroffenen Frauen in normalen Tagschichten arbeiten; dann werden sie in einer anderen Abteilung in täglichen 3-Stunden-Schichten eingesetzt. Auch wem es möglich ist, am Tag und zu diesen Bedingungen zu arbeiten, kann so kein existenzsicherndes Einkommen für sich und allenfalls für seine Kinder erarbeiten. Weder denjenigen noch diesen, die sowieso nur nachts arbeiten können, wurde bis heute eine ebenbürtige Arbeit innerhalb der PTT angeboten.</p><p>Die betroffenen Teilzeitsortiererinnen, die alle schon mehrere Jahre regelmässig bei den PTT arbeiten, sind den PTT-Personalvorschriften C6 unterstellt (Dienstverhältnis der PTT-Aushelfer). Diese entsprechen bezüglich Kündigungsfristen und -formen, Ferien und Krankenlohn nicht einmal den Mindestanforderungen des Obligationenrechts.</p><p>1. Welche Rationalisierungs- resp. Umstrukturierungsmassnahmen sind geplant? Inwiefern konkretisiert sich die Pressemeldung, wonach vor allem weibliches, unqualifiziertes Personal betroffen ist? Sind die PTT bestrebt, generell Teilzeitarbeitsplätze aufzuheben?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Rationalisierungsmassnahmen, die überwiegend zu Lasten von Frauen gehen, einen Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung darstellen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass die geplanten Rationalisierungsmassnahmen vor dem Hintergrund von Artikel 4, Absatz 2 der Bundesverfassung überprüft werden und dass mit gezielten Massnahmen einer allfälligen Verfassungswidrigkeit entgegengewirkt wird?</p><p>4. Wie gross ist der Anteil Frauen und wieviele der Frauen sind bereits länger als drei Monate bei den PTT beschäftigt, die den Personalvorschriften C6 unterstellt sind?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, die PTT zu veranlassen,</p><p>- verfassungs- sowie gesetzeskonforme Vorschriften im Teilzeitbereich zu erlassen,</p><p>- die C6-Vorschriften aufzuheben oder mindestens arbeitsrechtliche Bedingungen zu schaffen, die dem Standard in der Privatwirtschaft entsprechen,</p><p>- dafür zu sorgen, dass die revidierten Vorschriften gesamtschweizerisch einheitlich zur Anwendung kommen?</p>
  • "Briefpost 2000" und Frauendiskriminierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Rationalisierungsprogramm "Briefpost 2000" bildet einen Bestandteil des Gesamtprojektes "Maîtrise des Coûts", das entscheidend zur Gesundung der Finanzlage der Post beitragen soll. Das Projekt umfasst Gebiete aus verschiedenen Bereichen des Postdienstes und soll wiederkehrende Einsparungen von etwa 350 Millionen Franken pro Jahr ermöglichen. Zu den von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen sind schwergewichtig auf den Gebieten der Poststellen-Infrastruktur, des Bahnpostdienstes, der Arbeitszeit des Zustellpersonals sowie der Verarbeitung der Brief- und Paketpost vorgesehen. Bei der Verarbeitung der Brief- und Paketpost ist eine Ausdehnung der mit modernen Maschinen unterstützten Förder- und Sortierarbeit geplant, was im heutigen Umfeld unumgänglich ist, wenn ein Unternehmen wie die Post in der Verteilung von Mitteilungen und Kleingütern konkurrenzfähig bleiben will.</p><p>Die vorgesehenen Massnahmen treffen alle Personalkategorien. Der Teilbereich "Briefpost 2000" z. B. enthält tendenziell ein höheres Einsparpotential bei den weiblichen Arbeitskräften, dies, weil der früher weitgehend den Männern vorbehaltene Briefsortierdienst vor wenigen Jahren fast vollständig an die Frauen übertragen worden ist. Weitere Beispiele, wo vorwiegend Männer betroffen werden, sind der Zustellbereich und der Bahnpostdienst mit über 90 Prozent männlichen Arbeitskräften. Pressemeldungen, wonach von den Massnahmen vor allem weibliches, unqualifiziertes Personal betroffen sei, treffen deshalb in dieser Form nicht zu; es müssen hier alle Aspekte aus dem Gesamtprojekt "Maîtrise des Coûts" zusammen beurteilt werden.</p><p>Die PTT-Betriebe sind gerade bei der Briefsortierung weiterhin in hohem Masse auf Teilzeitarbeitskräfte angewiesen, weil der sehr unregelmässige Sendungsanfall einen den Bedürfnissen angepassten flexiblen Personaleinsatz erfordert.</p><p>Die PTT-Betriebe haben vor ihrem Entscheid für einen Personalabbau alternative Rationalisierungsmassnahmen geprüft. Diese genügen indes nicht, um das vorgegebene Sparziel zu erreichen. Die Post kommt um personelle Massnahmen nicht mehr herum. Den betroffenen Personen wurden und werden, soweit vorhanden, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geboten. Es ist das erklärte Ziel der PTT, für das Personal im festen Dienstverhältnis die Weiterbeschäftigung sicherzustellen.</p><p>2./3. Aus der Antwort auf Frage 1 ist ersichtlich, dass verschiedene Bereiche und alle Personalkategorien von Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen betroffen sind. Sie richten sich indes klarerweise nicht gegen die arbeitstätigen Frauen, sondern sie sind zu sehen als notwendige Massnahmen im Bestreben, die Strukturen den veränderten Bedingungen, dem schwankenden Verkehr und den ständig steigenden Kosten anzupassen. Es liegt auf der Hand, dass bei Rationalisierungsprozessen die Zahl der betroffenen Frauen resp. Männer nicht gesteuert werden kann. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die insgesamt geplanten Rationalisierungsmassnahmen keine Verletzung von Artikel 4 Absatz 2 BV darstellen. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Rationalisierungsprogramm der PTT-Betriebe vor dem Hintergrund des Gleichheitsartikels zu überprüfen. Daher erübrigt sich auch das Ergreifen jeglicher Massnahmen in diesem Zusammenhang.</p><p>4. Der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte, die den Personalvorschriften für die PTT-Aushelfer und Aushelferinnen C6 unterstellt sind, beträgt gegenwärtig rund 55 Prozent. Daraus ist ersichtlich, dass Rationalisierungsmassnahmen bei den Teilzeitbeschäftigten beide Geschlechter in etwa gleich stark betreffen, da man bei den Frauen nicht von einer "deutlich stärkeren Vertretung" in diesem Bereich sprechen kann.</p><p>Die Frage der Beschäftigungsdauer lässt sich in dieser generellen Form nicht beantworten. Viele PTT-Aushelfer und Aushelferinnen können nicht nach der Angestelltenordnung des Bundes eingestellt werden, weil sie so unregelmässig arbeiten - z. B. einzelne Tage am Monatswechsel, einige Wochen im Sommer oder im Festdienst -, dass keine durchschnittliche Arbeitszeit festgelegt werden kann. Zudem wird das lose Dienstverhältnis nach C6 von den Aushelfern und Aushelferinnen oft selbst gewünscht. Wer regelmässig und längerfristig beschäftigt werden möchte, wird nach den Bestimmungen der Angestelltenordnung (C5) übernommen, soweit dies den betrieblichen Bedürfnissen entspricht.</p><p>5. Neben den strengen Regelungen im Beamtengesetz und in der Angestelltenordndung brauchen die PTT für ihren Betrieb ein flexibles Instrument. Diesen Bereich vermögen die C6-Vorschriften, welche sich auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Vollziehungsverordnung zum PTT-OG stützen, abzudecken. Für das den C6-Vorschriften unterstellte Personal sind - soweit die C6 nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen - die C1 (Beamtengesetz) und vor allem die C5 (Angestelltenordnung) ergänzend anwendbar. Die Personalvorschriften C6 berücksichtigen andererseits aber auch die Wünsche der Aushelfer und Aushelferinnen nach individuellem Arbeitseinsatz. Abgesehen davon, dass ein Vergleich der C6 mit dem OR nur beschränkt möglich ist, zeigt die konkrete Gegenüberstellung der einzelnen Bestimmungen, dass die Personalvorschriften C6 gegenüber dem OR mindestens gleichwertig sind. Daraus ist ersichtlich, dass die von den PTT-Betrieben für das Aushilfspersonal erlassenen Bestimmungen nicht in Widerspruch zur Verfassung oder zu den Bundesgesetzen stehen. Für gleichwertige Arbeit erhalten Mann und Frau den gleichen Lohn. Die PTT beabsichtigen, im Rahmen der angelaufenen Revision des Beamtengesetzes die C6-Vorschriften zu überprüfen.</p><p>In bezug auf die gesamtschweizerisch einheitliche Anwendung ist der Bundesrat der Meinung, dass die Vorschriften für PTT-Aushelfer und Aushelferinnen den betriebsspezifischen Bedürfnissen der PTT und der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an die Betriebsstellen Rechnung tragen sollen. Nur wenn die PTT, analog den privaten Unternehmungen, die Berücksichtigung gewisser regionaler Gegebenheiten zugestanden wird, können sie im immer härter werdenden Verdrängungswettbewerb bestehen und ihre Aufgaben bundesweit erfüllen.</p>
    • <p>Im Rahmen des Rationalisierungsprojekts "Briefpost 2000" werden bis 1996 nicht nur 100 Millionen Franken eingespart, sondern auch Hunderte von Stellen, insbesondere von Teilzeitarbeitsplätzen von Frauen, abgebaut sein. So zum Beispiel bei der PTT Basel, wo in einer Abteilung aus Spargründen bereits auf Anfang Februar 1993 alle von teilzeitarbeitenden Frauen besetzten Nachtdienstarbeitsplätze aufgehoben werden. Bis Herbst können die betroffenen Frauen in normalen Tagschichten arbeiten; dann werden sie in einer anderen Abteilung in täglichen 3-Stunden-Schichten eingesetzt. Auch wem es möglich ist, am Tag und zu diesen Bedingungen zu arbeiten, kann so kein existenzsicherndes Einkommen für sich und allenfalls für seine Kinder erarbeiten. Weder denjenigen noch diesen, die sowieso nur nachts arbeiten können, wurde bis heute eine ebenbürtige Arbeit innerhalb der PTT angeboten.</p><p>Die betroffenen Teilzeitsortiererinnen, die alle schon mehrere Jahre regelmässig bei den PTT arbeiten, sind den PTT-Personalvorschriften C6 unterstellt (Dienstverhältnis der PTT-Aushelfer). Diese entsprechen bezüglich Kündigungsfristen und -formen, Ferien und Krankenlohn nicht einmal den Mindestanforderungen des Obligationenrechts.</p><p>1. Welche Rationalisierungs- resp. Umstrukturierungsmassnahmen sind geplant? Inwiefern konkretisiert sich die Pressemeldung, wonach vor allem weibliches, unqualifiziertes Personal betroffen ist? Sind die PTT bestrebt, generell Teilzeitarbeitsplätze aufzuheben?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Rationalisierungsmassnahmen, die überwiegend zu Lasten von Frauen gehen, einen Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung darstellen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass die geplanten Rationalisierungsmassnahmen vor dem Hintergrund von Artikel 4, Absatz 2 der Bundesverfassung überprüft werden und dass mit gezielten Massnahmen einer allfälligen Verfassungswidrigkeit entgegengewirkt wird?</p><p>4. Wie gross ist der Anteil Frauen und wieviele der Frauen sind bereits länger als drei Monate bei den PTT beschäftigt, die den Personalvorschriften C6 unterstellt sind?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, die PTT zu veranlassen,</p><p>- verfassungs- sowie gesetzeskonforme Vorschriften im Teilzeitbereich zu erlassen,</p><p>- die C6-Vorschriften aufzuheben oder mindestens arbeitsrechtliche Bedingungen zu schaffen, die dem Standard in der Privatwirtschaft entsprechen,</p><p>- dafür zu sorgen, dass die revidierten Vorschriften gesamtschweizerisch einheitlich zur Anwendung kommen?</p>
    • "Briefpost 2000" und Frauendiskriminierung

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